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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1232/2021  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, Hurni, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung; stationäre therapeutische Massnahme; Verfahrenskosten etc.; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. Juni 2021 (SK 20 323). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, wirft A.________ in der Anklageschrift vom 27. Mai 2019 vor, er habe in der Zeit von Mai bis Oktober 2018 verschiedenen Passanten mit der flachen Hand bzw. der Faust in das Gesicht bzw. an den Kopf geschlagen, einer Frau in das Gesicht gespuckt und einem Mann Schläge angedroht. Ferner habe er in der Zeit von 18. April 2018 bis 11. August 2018 regelmässig Kokain, Amphetamin, MDMA und Cannabis konsumiert. 
 
B.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 15. Mai 2020 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei (Anklageziffer I.4). Es verurteilte ihn wegen schwerer Körperverletzung (Anklageziffer I.6), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Anklageziffern I.1 und I.2), versuchter einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung (Anklageziffer I.3), Drohung (Anklageziffer I.5.3), mehrfacher Tätlichkeiten (Anklageziffer I.5.1 f.) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer I.7) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. Ferner verurteilte das Regionalgericht A.________, der Privatklägerin (betreffend Anklageziffer I.6) zu verzinsenden Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'797.75, eine zu verzinsende Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- und eine Parteientschädigung zu bezahlen. Schliesslich auferlegte es ihm die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, regelte die Entschädigungsfolgen und traf die weiteren Verfügungen. 
A.________ erhob Berufung. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 2. Juni 2021 fest, dass das Urteil des Regionalgerichts bezüglich des Freispruchs und der Schuldsprüche wegen Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen ist. Es erklärte A.________ der versuchten schweren Körperverletzung (Anklageziffer I.6), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern I.1 und I.2), der versuchten einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung (Anklageziffer I.3) sowie der Tätlichkeiten (Anklageziffer I.5.1) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.--. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an, wobei es feststellte, dass A.________ die Massnahme am 12. September 2019 vorzeitig angetreten hat. Das Obergericht entschied im Zivilpunkt, regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen, wobei es festhielt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das obergerichtliche Verfahren mit separatem Beschluss festgelegt wird, und traf die weiteren Verfügungen. 
Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 setzte das Obergericht die amtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren fest. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern I.1 und I.2) und der Sachbeschädigung (Anklageziffer I.3) freizusprechen und die Dauer der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen sei auf drei Jahre zu beschränken. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Er bezeichnet einerseits die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich und macht andererseits geltend, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verletze Bundesrecht.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Willkürbegriff: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; 127 IV 59 E. 2a/bb; Urteile 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.1; 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift (Ziffer I.1) vorgeworfen, er habe am 23. Mai 2018 um ca. 16.00 Uhr, in U.________, B.________ mit der Faust gegen die rechte Wange geschlagen, wodurch dieser Nasenbluten erlitten und sich noch einige Tage (mindestens bis zum 25. Mai 2018) abends fast nicht mehr aus dem Haus getraut sowie noch einen Druck in der Nase und im Kopf verspürt habe. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt unter Einbezug der Täteridentifikation, der zeitlichen und örtlichen Verhältnisse, der Aussagen des Geschädigten und des Zeugen als erstellt (Urteil S. 31 ff.). In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, beim Geschädigten könne mitnichten von einer bloss vorübergehenden, harmlosen Störung des gesundheitlichen Wohlbefindens ausgegangen werden. Vielmehr seien die erlittenen körperlichen und vor allem auch psychischen Folgen aufgrund des starken Nasenblutens, des Verbleibs im Spital über Nacht zwecks Überwachung sowie der längeren psychischen Beeinträchtigung als einfache Körperverletzung zu würdigen, auch wenn nicht verkannt werde, dass sich der Geschädigte in einer IV-Abklärung befunden habe. Ferner habe der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt (Urteil S. 34).  
 
1.3.2. Unbegründet ist zunächst die Rüge, die Vorinstanz verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie ihren Entscheid in Zusammenhang mit dem Konfrontationsrecht bzw. der Konfrontationsvermeidung nicht hinreichend begründe. Der Beschwerdeführer rügte im Berufungsverfahren, er sei nie unmittelbar mit dem Geschädigten konfrontiert worden. Die Vorinstanz gibt im Urteil die Argumente des Beschwerdeführers sowie jene der Beschwerdegegnerin zusammengefasst wieder (Urteil S. 29 f.) und verweist im Rahmen ihrer eigenen Würdigung "vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft" (Urteil S. 31). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanz auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die sie zuvor darlegt, verweist, macht sie sie zu ihrer eigenen Würdigung. Damit kannte der Beschwerdeführer die Begründung der Vorinstanz und war in der Lage, ihren Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Folglich liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; Urteil 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.4). Da sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, ist auf seine Rüge, sein Konfrontationsrecht sei verletzt, nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.3.3. Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Schilderungen des Geschädigten als detailliert, authentisch sowie anschaulich bezeichnet und darauf abstellt. Sie legt nachvollziehbar dar, dass es weder Anhaltspunkte für eine Falschbelastung gebe noch in seinen Aussagen Aggravierungstendenzen auszumachen seien. Auch schliesst sie ein finanzielles Interesse des Geschädigten willkürfrei mangels Konstituierung als Privatkläger aus (Urteil S. 32). Mit seinen grösstenteils appellatorischen und teilweise polemisch anmutenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer weder Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen noch darzulegen, dass die Aussagen des Geschädigten "eine einzige Aggravierungstendenz" sind. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass sich der Geschädigte in einer IV-Abklärung befindet. Inwiefern dies ein Grund für Aggravierungen sein soll, ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb die angebliche Vorliebe des Geschädigten für Eishockeyspiele von Relevanz sein soll. Mit seinem Einwand, er habe wegen seiner Erkrankung unter "wahnhaften Verzerrungen" gelitten und die Realität wohl nur noch am Rande wahrgenommen, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung aufzuzeigen, die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, der den Vorfall gänzlich abstreite oder sich nicht mehr an den Vorfall erinnere bzw. erinnern könne, seien als unglaubhaft zu würdigen. Dass die widersprüchlichen Aussagen allenfalls in seiner Erkrankung gründen, ändert nichts an deren Widersprüchlichkeit. Die erste Instanz, auf deren Begründung die Vorinstanz verweist, zeigte hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem T-Shirt anschaulich auf, weshalb diese nicht stimmen können (Urteil S. 31; erstinstanzliches Urteil S. 18). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.  
Es ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, das Nasenbluten des Geschädigten sei durch den Faustschlag des Beschwerdeführers in das Gesicht des Geschädigten ausgelöst worden und dieser habe sich aufgrund seiner erlittenen Verletzungen (über Nacht) ins Spital begeben müssen. Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung überzeugend mit den polizeilichen Feststellungen, den Aussagen des Geschädigten und den zeitlichen Gegebenheiten (Urteil S. 32 f.). Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Sein Vorbringen, auch das Wegrennen des Geschädigten hätte bei diesem das Nasenbluten verursachen können, genügt nicht, um die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Hinsichtlich des Spitalaufenthalts ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass der Geschädigte von der Sanität in ein Spital gebracht wurde. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und willkürfrei, weshalb sie auf die Angaben des Geschädigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er eine Nacht auf der Überwachungsstation im Spital verbracht habe, abstellt, obwohl er dies an der polizeilichen Befragung zwei Tage nach dem Vorfall noch nicht erwähnte (Urteil S. 32). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es sei völlig unklar, was ein "Druck in der Nase und im Kopf" bedeuten solle, es existiere kein solches Verletzungsbild, ist dies keine Frage der tatsächlichen Feststellungen, sondern der rechtlichen Würdigung. Zusammenfassend erachtet die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt willkürfrei als erstellt. 
 
1.3.4. Auch in rechtlicher Hinsicht erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers im Ergebnis als unbegründet. Ihm ist zwar insofern beizupflichten, dass die Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Würdigung den angeklagten Sachverhalt etwas erweitert, indem sie von starkem Nasenbluten ausgeht. Ob sie damit in unzulässiger Weise über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinausgeht (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), kann jedoch offenbleiben, da der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung auch nicht zu beanstanden wäre, wenn die Vorinstanz strikt vom angeklagten und als erstellt erachteten Sachverhalt ausgegangen wäre. Zwar sind die objektiven Verletzungsfolgen eher als leicht zu qualifizieren. Die Grenze zwischen Tätlichkeiten und Körperverletzung überschreiten sie aber trotzdem. Das Bundesgericht hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25 mit Hinweisen), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges sowie ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3), und einen Schlag ins Gesicht, aufgrund dessen der Geschädigte zu Boden ging und einige Zeit bewusstlos liegen blieb sowie ein "blaues Auge" und eine blutende Schramme erlitt (Urteil 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4), jeweils als einfache Körperverletzung eingestuft. Indem die Vorinstanz beim Faustschlag in das Gesicht des Geschädigten, der zu Nasenbluten und Druck in Kopf sowie Nase, was zumindest auf ein Unwohlsein und eine gewisse Beeinträchtigung hindeutet, führte und die Überwachung im Spital für eine Nacht erforderte, auf eine einfache Körperverletzung erkennt, hält sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Damit kann offenbleiben, ob der Umstand, dass sich der Geschädigte während mindestens zwei Tagen "fast nicht" aus dem Haus traute, als "längere psychische Beeinträchtigung" bei der rechtlichen Qualifikation zu berücksichtigen ist.  
 
1.3.5. Insgesamt erweist sich der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ als verfassungs- und bundesrechtskonform.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C.________ basiert auf folgendem Anklagesachverhalt (Anklageziffer I.2) : Der Beschwerdeführer habe am 12. Juli 2018 um ca. 13.52 Uhr, in U.________, C.________ mit der Faust mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen, wodurch dieser neben Schmerzen am Kopf und an der Schulter eine Beule sowie eine Verkrampfung der Schulter-/Halsmuskulatur erlitten und sich im öffentlichen Raum unsicher gefühlt habe (Misstrauen gegenüber jungen schwarzen Männern). Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt gestützt auf das Foto des flüchtenden Beschwerdeführers, das Überwachungsvideo, das den Vorfall zeigt, den Bericht des Spitals Baden vom 12. Juli 2018, die Aussagen des Geschädigten und des Beschwerdeführers als erstellt (Urteil S. 36 ff.).  
 
1.4.2. Was der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenhält, vermag keine Willkür zu begründen. Unzutreffend ist sein Einwand, es sei willkürlich zu behaupten, man könne auf dem Video die Heftigkeit eines Schlags feststellen. Die Vorinstanz beschreibt anschaulich, aufgrund welcher im Video ersichtlichen Gegebenheiten sie schliesst, der Beschwerdeführer habe mit voller Wucht zugeschlagen. So habe dieser mit kurzem Anlauf mit der zur Faust geballten linken Hand auf den Hinterkopf des Geschädigten geschlagen, mit dem Ergebnis, dass dieser über seinem Fahrrad zusammengesackt und einen kurzen Moment benommen liegen geblieben sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selbst nach dem Schlag beinahe gestürzt wäre (Urteil S. 37). Zu dieser Begründung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Wenn er argumentiert, der Polizeirapport gehe von einem blossen "Streifen" aus und der Zeuge habe von einem "unvermittelten Schlag" gesprochen, vermag er damit keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Einerseits kann auch ein unvermittelter, abrupter Schlag mit voller Wucht erfolgen, andererseits ist das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an die Einschätzung im Polizeirapport gebunden.  
Falsch ist das Vorbringen, der Geschädigte habe nicht bemerkt, dass er geschlagen worden sei. In seinem schriftlichen Bericht vom 13. Juli 2018 hielt dieser fest, er habe plötzlich einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, habe Schmerzen am Kopf und auf der Schulter gehabt und zunächst angenommen, es sei der Gummizug gewesen, der sich vom Rad gelöst habe und an seinen Kopf geknallt wäre. Der Zeuge habe ihm dann erzählt, dass ihm ein junger schwarzer Mann einen Schlag auf den Hinterkopf gegeben habe (Urteil S. 35; erstinstanzliches Urteil S. 22; kantonale Akten, act. 122). Daraus ergibt sich, dass der Geschädigte den Schlag zweifelsfrei wahrgenommen und danach auch Schmerzen verspürt hat, jedoch zunächst nicht wusste, wer oder was den Schlag verursacht hat. 
An der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, die Anklageschrift und damit auch die Vorinstanz verkenne den Spitalbericht. Entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers wird in der Anklageschrift keine Beule an der Schulter beschrieben. Vielmehr sind Schmerzen am Kopf und an der Schulter, eine Beule und eine Verkrampfung der Schulter-/Halsmuskulatur angeklagt. Damit ist auch ein Hämatom am Hinterkopf vom angeklagten Sachverhalt erfasst. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich der übrigen Verletzungen vom Spitalbericht bzw. den Schilderungen des Geschädigten abweichen soll. Dieser führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2018 aus, er habe direkt nach dem Schlag Schmerzen am Kopf und auf der Schulter gehabt (kantonale Akten, act. 122), im Spitalbericht werden geringe Kopfschmerzen umschrieben (Urteil S. 37; kantonale Akten, act. 675). Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt, wonach der Geschädigte Schmerzen am Kopf und an der Schulter gehabt habe, als erstellt erachtet. Gleiches gilt, wenn sie von einer Verkrampfung der Schulter-/Halsmuskulatur ausgeht, obwohl im Spitalbericht von einer Verspannung die Rede ist, zumal die Vorinstanz diese Folge des Schlages ihrer rechtlichen Würdigung gar nicht zugrunde legt (vgl. Urteil S. 38). 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen seinem Schlag und den Beschwerden des Geschädigten, und argumentiert, die Verspannung und die Kopfschmerzen könnten auch auf die Sitzung des Geschädigten nach dem Schlag zurückzuführen sein, verfällt er weitestgehend in appellatorische Kritik. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie als erstellt erachtet, dass der Faustschlag des Beschwerdeführers auf den Kopf des Geschädigten die von diesem geschilderten und im Spitalbericht umschriebenen Beschwerden verursacht hat (Urteil S. 37). Dass das Hämatom am Hinterkopf, das noch eine knappe Woche spürbar gewesen sei, von seinem Faustschlag verursacht wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die (Kopf-) Schmerzen des Geschädigten erst im Laufe des Nachmittags entwickelt hätten, ist nachvollziehbar und frei von Willkür. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 
Gänzlich an der Sache vorbei geht die Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, der Geschädigte habe in der Folge ein Misstrauen gegenüber jungen schwarzen Männern verspürt (Urteil S. 37 f.). Hierauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
1.4.3. Schliesslich ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie erwägt, die erstellten Verletzungen des Geschädigten - Schädelprellung, leichte Druckdolenz paravertebral über der Nackenmuskulatur sowie ein Hämatom am Hinterkopf links - stellten keine bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens mehr dar. Im Vergleich zu einem anderen, ebenfalls von der Vorinstanz beurteilten Vorfall, seien die Folgen beim Geschädigten in Bezug auf die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (und der psychischen Gesundheit) deutlich ausgeprägter und ohne Weiteres als einfache Körperverletzung (wenn auch im unteren Bereich liegend) zu qualifizieren. Das Stadium der Tätlichkeiten sei überschritten. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt habe, da er zumindest in Kauf genommen habe, dass der Geschädigte eine einfache Schädigung des Körpers erleidet (Urteil S. 38). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal der Beschwerdeführer seinen Ausführungen einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt.  
 
1.4.4. Damit erweist sich der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C.________ als rechtskonform.  
 
1.5.  
 
1.5.1. In Zusammenhang mit dem Geschädigten D.________ wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift (Ziffer I.3) zusammengefasst vorgeworfen, er habe D.________ am 20. Juli 2018, mittags in V.________ mit voller Wucht mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser zu Boden gefallen sei. Ferner sei er auf dessen Sonnenbrille getreten, wodurch diese beschädigt worden sei (Fr. 318.--). Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verurteilt den Beschwerdeführer wegen versuchter einfacher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung. Die Kritik des Beschwerdeführers betrifft ausschliesslich den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung.  
 
1.5.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es gebe keinerlei (objektive) Anhaltspunkte für eine zerstörte Brille, verliert er sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinanderzusetzen, wonach sowohl hinsichtlich der Täterschaft als auch bezüglich des eigentlichen Geschehens inkl. Zerstörung der Brille auf die nachvollziehbaren, stimmigen und damit glaubhaften Aussagen des Geschädigten abzustellen sei. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz ihren Beweisschluss hinreichend und schlüssig, womit weder sein Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot verletzt sind (Urteil S. 43). Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie davon ausgeht, der Wert der vom Beschwerdeführer zerstörten Sonnenbrille überschreite Fr. 300.--. Sie zeigt schlüssig auf, dass der Geschädigte die Brille am 26. Mai 2018 für Fr. 318.-- gekauft habe und diese zum Tatzeitpunkt (20. Juli 2018) noch praktisch neuwertig gewesen sei (Urteil S. 45). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist wiederum rein appellatorisch und vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen.  
 
1.5.3. Mit seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz weicht der Beschwerdeführer vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab. Wie die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung erwägt, beschädigte der Beschwerdeführer die Brille des Geschädigten vorsätzlich. Da der Wert der Brille Fr. 300.-- übersteigt, liegt mit der Vorinstanz kein geringfügiges Vermögensdelikt vor (Urteil S. 45).  
 
1.5.4. Damit verletzt auch der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung weder Verfassungs- noch Bundesrecht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Dauer der angeordneten stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen und stellt sich auf den Standpunkt, sein vorzeitiger Massnahmenvollzug sei zu berücksichtigen bzw. die Dauer der angeordneten Massnahme entsprechend zu beschränken. Er macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich mit seiner Rüge, wonach es an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehle, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug bei der Berechnung der Dauer der Massnahme nicht berücksichtigt werde, nicht auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
2.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 f.; je mit Hinweisen).  
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 139 I 180 E. 2.6.1; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3 mit Hinweisen). 
 
2.3. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK seien verletzt, da der Beschwerdeführer diese mit keinem Wort begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit er eine Verletzung von Art. 5 EMRK geltend macht, ist seine Kritik unbegründet. Sein Freiheitsentzug beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 236 StPO und Art. 59 Abs. 1 StGB). Der Einwand, das Bundesgericht gehe selbst davon aus, dass keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Massnahmendauer bzw. die Nichtberücksichtigung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs bestehe, geht an der Sache vorbei. Einerseits stammen die nur auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, aus einem Urteil des Bundesgerichts, das sich gerade explizit nicht zu der Frage äussert, ob der vorzeitige Massnahmenvollzug bei der Berechnung der Massnahmendauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB zu berücksichtigen ist (siehe BGE 142 IV 105 E. 4.1). Andererseits kam das Bundesgericht nach ausführlicher Gesetzesauslegung im obgenannten Entscheid wie auch in einem weiteren Grundsatzurteil, das sich mit der Berücksichtigung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs befasste, zum Schluss, für den gesetzlichen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB) bzw. gerichtlich festgesetzten Fristenlauf sei auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, sofern die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten werde (BGE 145 IV 65 E. 2; 142 IV 105 E. 5). Da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung pauschal zu kritisieren, sich jedoch mit der Begründung des Bundesgerichts in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt, ist auf seine Rüge nicht weiter einzugehen. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung ist nicht zurückzukommen. Im Übrigen hat eine Einwilligung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht zur Folge, dass der betroffenen Person die Freiheit länger entzogen wird oder dass sie sich länger in Behandlung befindet. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzurteil fest, das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahme bzw. die Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht habe für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen, dies sowohl bei der Prüfung der Erstanordnung der Massnahme als auch im Zusammenhang mit einem Gesuch um Verlängerung derselben. Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre sei nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig. Weshalb eine solche gerichtliche Beschränkung nicht "realistisch" sein solle, sei nicht ersichtlich, nachdem die Gerichte gemäss der Rechtsprechung dazu verpflichtet seien, wenn das Verhältnismässigkeitsprinzip dies erfordere (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die gerichtlich bestimmte Dauer einer angeordneten stationären therapeutischen Massnahme nicht die Höchstdauer der Massnahme regelt, sondern bestimmt, innert welcher Frist ein neuer Gerichtsentscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.3.3).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich vorliegend nicht die Frage nach einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage stellt, sondern jene der Verhältnismässigkeit der Massnahme bzw. deren Dauer. Damit ist letztlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz nicht zum Einwand des Beschwerdeführers äussert, es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dass die übrigen Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen erfüllt sind, ist unbestritten: Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren psychischen Störung (Schizophrenie), mit der seine Delikte in Zusammenhang stehen, und von ihm geht eine hohe bis sehr hohe Rückfallgefahr für Straftaten gegen Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit aus. Der Gefahr weiterer mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten lässt sich durch eine therapeutische Behandlung grundsätzlich begegnen und der Beschwerdeführer ist sowohl therapiebedürftig als auch therapiefähig. Ferner ist die stationäre therapeutische Behandlung geeignet und erforderlich sowie im Grundsatz verhältnismässig im engeren Sinne (vgl. Urteil S. 82 ff.). Umstritten ist damit einzig die Frage, ob die Massnahme angesichts des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine gewisse Dauer beschränkt werden muss.  
 
2.4.2. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Massnahmendauer einzig deshalb nicht gekürzt, weil er "formell" keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, was überspitzt formalistisch sei. Die Vorinstanz hält zwar fest, es erschliesse sich ihr nicht, weshalb der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren seinen Antrag bezüglich der Massnahmendauer nicht angepasst habe. Jedoch setzt sie sich in der Folge dennoch mit dessen Antrag auseinander und führt zunächst aus, die Dauer der therapeutischen Massnahme sei im Sachurteil nicht festzuhalten (die Anordnung habe einfach fünf Jahre Gültigkeit; Urteil S. 89). Dabei scheint sie zu übersehen, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nach dem Ausgeführten nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten ist (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1; 135 IV 139 E. 2.4; Urteil 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen) und das Gericht für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 mit Hinweis auf MARIANNE HEER, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018 S. 186 und CHRISTIAN PFENNINGER, Der Beginn der Überprüfungsfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bei vorzeitigem Massnahmenantritt, SZK 2/2017 S. 37 f.; zum Ganzen: Urteil 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3; siehe hiervor E. 2.3). Jedoch prüft die Vorinstanz in der Folge eine Beschränkung der Massnahmendauer und gelangt zum Schluss, dass eine solche mit der Einschätzung im Gutachten vom 12. April 2019, wonach einzig ein deutlich gesichertes Setting und eine adäquate Pharmakotherapie, die auf Jahre hinaus angelegt sein müsse, nicht vereinbar wäre. Der Sachverständige habe im forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 25. Mai 2021 festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht die stationäre Massnahme beim Beschwerdeführer um weitere mindestens drei Jahre (besser fünf Jahre) verlängert werden sollte. Aufgrund seiner eingeschliffenen delinquenten Verhaltensmuster mit schwerer Grunderkrankung und deutlichen Risikofaktoren, die nicht leicht zu managen seien, brauche der Beschwerdeführer noch über viele Jahre hinweg eine engmaschige Betreuung mit haltgebenden Strukturen. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund der nach wie vor deutlichen kognitiven Defekte noch sehr lange (eventuell sein Leben lang) auf deutliche haltgebende Strukturen von aussen angewiesen sein werde (Urteil S. 89).  
 
2.4.3. Diese vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer damit nur marginal auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sein soll. Der Sachverständige zeigte im Verlaufsgutachten vom 25. Mai 2021 zu Handen der Vollzugsbehörde und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2021 nachvollziehbar auf, dass sich die derzeitige Behandlung des Beschwerdeführers zwar erfreulicherweise als zielführend abzeichne, sich aber noch in einem frühen Stadium befinde. Die Basismedikation habe etabliert werden können. Nun habe man die Möglichkeit mit stützenden Massnahmen und psychoedukativen Interventionen weiterzukommen. Einschränkend sei beim Beschwerdeführer, dass er wegen seiner neurokognitiven Defiziten nicht sehr viele Ressourcen habe. Er stehe noch am Anfang und habe einen weiten Weg vor sich. Er sei zwar nicht gross behandlungseinsichtig, jedoch hätten sich kleine Dinge bereits verbessert, so sei er um einiges stabiler und ruhiger geworden. Auf entsprechende Frage gibt der Sachverständige an, aus gutachterlicher Sicht sollte die stationäre therapeutische Massnahme um mindestens drei Jahre (besser fünf Jahre) verlängert werden (vgl. kantonale Akten, Verlaufsgutachten S. 42, insbesondere S. 52, act. 2069 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27 f., act. 2129 f.). Insgesamt ist angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Anlasstaten, der hohen bis sehr hohen Rückfallgefahr für Straftaten gegen Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit sowie der gutachterlich empfohlenen Verlängerung bzw. Weiterführung der Massnahme um drei bzw. fünf Jahre und in Berücksichtigung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von knapp zwei Jahren nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Massnahmendauer nicht beschränkt. Dies ändert nichts daran, dass die Vollzugsbehörde den Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der gesetzlichen Frist von fünf Jahren (vgl. Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB) bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen hat, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 und 62d StGB).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Verlegung der Kosten und der Entschädigung für das erst- und vorinstanzliche Verfahren in mehrfacher Hinsicht und stellt sich auf den Standpunkt, das vorinstanzliche Urteil sei diesbezüglich ungenügend begründet, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt zunächst in Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf teilweisen Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die bernischen erst- und oberinstanzlichen Gerichtsbehörden kämen Art. 425 StPO praxisgemäss nicht im Urteilszeitpunkt nach, sondern würden die Verfahrenskosten auf Gesuch hin nach dem rechtskräftigen Urteil ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Es gebe keinen ersichtlichen Grund an dieser Praxis etwas zu ändern. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sei der Beschwerdeführer zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 34'276.95 (19/20, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu verurteilen. Die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 2'524.05 (1/20, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten würden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 8'000.-- und im Umfang von 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Verfahrenskostenausscheidung rechtfertige sich vorliegend - auch wenn der Beschwerdeführer im Ergebnis vollständig unterlegen sei - aufgrund des Unterliegens der Beschwerdegegnerin betreffend den Antrag auf Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung. Obwohl zu den Verfahrenskosten grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung gehörten, scheide die Vorinstanz diese praxisgemäss separat aus. Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 19/20 sei der Beschwerdeführer auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuzahlen. Auch habe der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung, die mittels separatem, rechtskräftigem Beschluss vom 19. Juli 2021 festgesetzt worden sei, im Umfang von 9/10 zurückzuzahlen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 11'691.05 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 5'579.45 (entsprechend einem Aufwand von 19.9 Stunden zu Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 205.55 zzgl. Mehrwertsteuer von Fr. 398.90) für das oberinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin zu verurteilen (Urteil S. 97 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich dabei nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Letzteres ist der Fall, wenn das Urteil nur in einem Nebenpunkt bzw. nur marginal abgeändert wird oder wenn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgt, wobei die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts liegt (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.4.1; 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).  
 
3.3.3. Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Art. 422 Abs. 2 StPO bestimmt den Begriff der Auslagen näher. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO).  
 
3.3.4. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.  
 
3.3.5. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteil 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2).  
 
3.3.6. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 425 StPO. Nach dieser Bestimmung können Forderungen aus Verfahrenskosten von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Das Gesetz belässt den Strafbehörden mit der "Kann-Vorschrift" ein weites Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht - angesichts des weiten Ermessens bei der Anwendung von Art. 425 StPO - eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten durchwegs unter Willkürgesichtspunkten prüft, und zwar nicht nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, sondern auch der massgebenden Kriterien in den kantonalrechtlichen Ausführungsgesetzgebungen (Urteile 6B_1180/2021 vom 19. November 2021 E. 3; 6B_1162/2021 vom 17. November 2021 E. 3; 6B_661/2021 vom 2. Juli 2021 E. 6; 6B_73/2019 vom 12. Februar 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bernische Praxis zu kritisieren, ohne auszuführen, weshalb diese gegen Bundesrecht verstossen soll. Er macht weder geltend noch zeigt er auf, dass die Vorinstanz kantonales Recht (vgl. Art. 10 des Dekrets des Kantons Bern vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD/BE; BSG 161.12]) willkürlich anwendet. Ebenso wenig legt er hinreichend dar, dass er die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO bzw. Art. 10 Abs. 1 VKD/BE erfüllt, dies bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils der Fall war, und er die hierfür erforderlichen tatsächlichen Grundlagen schon der Vorinstanz unterbreitet hat, damit diese überhaupt in der Lage war, über den (teilweisen) Kostenerlass zu befinden. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht auf, dass die Vorinstanz im konkreten Fall in Willkür verfällt oder Bundesrecht verletzt, indem sie zurzeit von einem Kostenerlass absieht. Damit kann vorliegend die Frage offengelassen werden, ob die Praxis der bernischen Gerichtsbehörden, erst nach rechtskräftigem Gerichtsurteil über separate Gesuche um Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten zu entscheiden, Art. 425 StPO verletzt. Im Übrigen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht ausführe, weshalb sie an der bernischen Praxis festhalte, unbegründet. Bereits die erste Instanz erwog zusammengefasst, dass der Entscheid über einen (teilweisen) Kostenerlass erst später (im Rahmen des Inkassos) und auf separates Gesuch hin gefällt werde (erstinstanzliches Urteil S. 83). Der Beschwerdeführer hat sich im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen und der bernischen Praxis soweit ersichtlich nicht auseinandergesetzt bzw. nicht dargelegt, weshalb diese rechtswidrig sein soll (vgl. kantonale Akten, Berufungserklärung S. 5, act. 1040; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34, act. 2136). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid, an der bestehenden Praxis festzuhalten, nicht weiter begründet. Da damit letztlich noch nichts darüber gesagt ist, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise erlassen werden, braucht auf seine weiteren Ausführungen nicht eingegangen zu werden. 
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die erstinstanzliche Kostenverteilung. Die absolute Höhe und die einzelnen Posten der Verfahrenskosten sind dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv vom 15. Mai 2020 zu entnehmen (kantonale Akten, act. 929), womit die Vorinstanz diese nicht weiter begründen musste, zumal der Beschwerdeführer diese - soweit ersichtlich - grundsätzlich nicht beanstandete, sondern einzig geltend machte, sie seien ihm (teilweise) zu erlassen. Damit erscheint fraglich, ob auf die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gebühren der Staatsanwaltschaft von Fr. 9'000.-- und die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 9'500.-- seien nicht gerechtfertigt, und es erscheine fragwürdig, wenn ihm die Kosten für das Gutachten auferlegt würden, da er diese nicht verursacht habe, überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG). Jedenfalls legt er mit seinen pauschalen Ausführungen weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht dar. Es liegt zweifelsohne innerhalb des sachrichterlichen Ermessens, wenn die Vorinstanz - wie bereits die erste Instanz - für den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung eine Quote von 1/20 ausscheidet und die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Aufwand bezüglich der Abklärungen in Zusammenhang mit dem Anklagepunkt, von dem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, relativ gering war, und der Freispruch insbesondere mangels Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem angeblichen Geschädigten erfolgte (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 33). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz in einem Anklagepunkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt als die erste Instanz (versuchte schwere Körperverletzung anstatt vollendete schwere Körperverletzung); massgebend ist, dass es auch in diesem Anklagepunkt bei einer Verurteilung des Beschwerdeführers bleibt und - entgegen dessen Einschätzung - nicht zu einem Freispruch kommt (vgl. Urteil 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 10.2.2). Auch hat die Vorinstanz ihre andere rechtliche Würdigung bei der Verlegung der Kosten für das Berufungsverfahren berücksichtigt (vgl. E. 3.4.3). Ebenso wenig ist unter Ermessensgesichtspunkten zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Kanton Bern die Entschädigung für seinen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 19/20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verteilung der Kosten für das Berufungsverfahren und argumentiert, da er in der Hauptsache obsiege, seien die Kosten für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.  
Nicht ersichtlich ist zunächst, dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren in der Hauptsache obsiegt. Er hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Bezüglich vier Anklagepunkten verlangte er in Abweichung des erstinstanzlichen Urteils im Hauptbegehren einen Freispruch, während er in einem fünften Anklagepunkt in Abweichung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung einen solchen wegen einfacher Körperverletzung beantragte. Im Weiteren wendete er sich mit seiner Berufung gegen die Höhe der Strafe, die angeordnete Massnahme, die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und die Beurteilung der Zivilforderung, deren Abweisung er beantragte (vgl. Urteil S. 3). Die Vorinstanz gelangt mit Ausnahme eines Anklagepunkts zu den gleichen Schuldsprüchen wie die erste Instanz, spricht die gleiche Strafe aus, ordnet ebenfalls eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an und beurteilt sowohl den Zivilpunkt als auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen gleich wie die erste Instanz. Einzig hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Oktober 2018 zum Nachteil der Privatklägerin spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung schuldig, während die erste Instanz auch den objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB als erfüllt erachtete. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge vollständig durchdringt, womit nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz ihn als unterliegend bezeichnet. Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Oktober 2018 zum Nachteil der Privatklägerin weicht die Vorinstanz zwar von der rechtlichen Würdigung der ersten Instanz und den Anträgen der Beschwerdegegnerin sowie der Privatklägerin ab, jedoch dringt auch der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, er sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären, nicht durch. Auch wirkt sich die andere rechtliche Beurteilung bei der Strafzumessung im Ergebnis nicht aus, da sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz die Einsatzstrafe für besagten Schuldspruch auf 17 Monate Freiheitsstrafe festlegen (Urteil S. 69; erstinstanzliches Urteil S. 66). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zwar in einem Punkt einen etwas milderen Schuldspruch erwirkt hat, jedoch das erstinstanzliche Urteil angesichts der gleichen Strafe und Massnahme nur unwesentlich abgeändert wurde. Von einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache kann jedenfalls keine Rede sein (vgl. Urteile 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.4; 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 10.3.4 unter Hinweis auf 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4). 
Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer insgesamt 9/10 der oberinstanzlichen Kosten auferlegt. Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Anzahl Seiten der erstinstanzlichen und vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt und vorrechnet, dass die Beurteilung des Vorfalls vom 17. Oktober 2018 zum Nachteil der Privatklägerin am meisten Aufwand verursacht bzw. am meisten Platz eingenommen habe und daraus schliesst, es handle sich um den schwergewichtigen Vorwurf, mag dies zutreffen. Dabei übersieht er jedoch, dass es in diesem Punkt nicht zu einem Freispruch kam, sondern die Vorinstanz den Sachverhalt, den sie zunächst erstellen musste, anders würdigt als die erste Instanz. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz umfassen sechseinhalb Seiten (Urteil S. 60 ff.), wobei die Erwägungen zum objektiven Tatbestand - einzig in diesem Punkt weicht die Vorinstanz von der Beurteilung der ersten Instanz ab - lediglich zweieinhalb Seiten umfassen (Urteil S. 62 ff.). Insgesamt verkennt der Beschwerdeführer das der Vorinstanz zustehende sachrichterliche Ermessen bei der Beurteilung des Arbeitsaufwands. Dass die Vorinstanz den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe dem Kanton Bern 9/10 der amtlichen Entschädigung seines Verteidigers für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Kommt hinzu, dass dieser Punkt Gegenstand des separaten Beschlusses vom 19. Juli 2021 ist, in dem die Vorinstanz die amtliche Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren festsetzte (vgl. kantonale Akten, act. 2208 ff.), worauf angesichts dessen Rechtskraft nicht mehr zurückgekommen werden kann. Zwar ist über die amtliche Entschädigung und eine allfällige Rückzahlungspflicht nach der Rechtsprechung im Sachurteil zu befinden (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.1; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214), jedoch ergibt sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers der Umfang seiner Rückzahlungspflicht aus dem separaten Beschluss zweifelsfrei, womit weder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist noch eine Rechtsverweigerung vorliegt. Grund für die nachträgliche Festsetzung des amtlichen Honorars war, dass die Honorarnote des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung nicht genehmigt werden konnte und diesem Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Darüber wurde der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung sowie nachträglich per E-Mail informiert (kantonale Akten, Protokoll Berufungsverhandlung S. 43, act. 2145; E-Mail vom 4. Juni 2021, act. 2183 f.). 
 
3.4.4. Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid ungenügend und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.3.4; 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend. Dies gilt auch für die Höhe der vom Beschwerdeführer an die Privatklägerin auszurichtende Entschädigung bzw. den Stundenansatz deren Rechtsvertreterin. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt, indem sie den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 5'579.45 an die Privatklägerin verurteilt, ist weder dargetan noch angesichts des Ausgangs des Verfahrens ersichtlich.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres