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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_842/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fristerstreckung zur Vorschusszahlung, Ratenzahlung (Erbteilung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer) vom 22. September 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung einer (nach Ansetzung einer ersten Frist zur Vorschusszahlung von Fr. 10'000.-- sowie nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit) ausdrücklich als letzte Frist zur Vorschusszahlung bezeichneten Frist ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch um Zahlung des Vorschusses in Raten, 
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
 
 dass das Obergericht erwog, nach Ansetzung einer (ausdrücklich als letzte Frist bezeichneten) Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO sei die Ansetzung einer weiteren Nachfrist ausgeschlossen, das Fristerstreckungsgesuch sei daher abzuweisen, ebenso abzuweisen sei das auf eine Fristerstreckung hinauslaufende Gesuch um Ratenzahlungen, die von der Beschwerdeführerin behauptete Unfähigkeit zur Vorschusszahlung stehe in nicht erklärtem Widerspruch zu den Feststellungen des Obergerichts über das Wertschriftenvermögen der Beschwerdeführerin in der (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 4. September 2014, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
 dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
 
 dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
 
 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
 
 dass es insbesondere nicht genügt, auf der weiteren Erstreckbarkeit "letzter" Fristen zu beharren und auf die fehlende Realisierbarkeit des Wertschriftenvermögens hinzuweisen, nachdem die erwähnte Verfügung des Obergerichts vom 4. September 2014 bereits erfolglos beim Bundesgericht angefochten worden ist (bundesgerichtliches Urteil 5A_785/2014 vom 17. Oktober 2014), 
 
 dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die im vorliegenden Verfahren angefochtene weitere Verfügung des Obergerichts vom 22. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
 
 dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Erbteilungsprozesses und damit missbräuchlich prozessiert und sich die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
 
 dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
 
 dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
 
 dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
 dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
 
 dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann