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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_362/2007 
 
Urteil vom 6. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 27. April 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 das Gesuch der 1958 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, weil sie für die Tätigkeit als Maschinenbedienerin wie für alle anderen körperlich leichten Erwerbstätigkeiten ohne repetitive Aufgaben voll arbeitsfähig sei, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2007 abwies, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, 
dass die Vorinstanz die Bestimmung über den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend wiedergegeben hat, 
dass das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das von Dr. med. B.________, Spezialarzt für Innere Medizin, und Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie, erstattete Gutachten vom 9. Januar 2006 für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei für leichte, angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig, 
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen liesse, 
dass die letztinstanzlich neu eingereichten Berichte des Dr. med. N.________ vom 22. Mai 2007 und des Dr. med. L.________ vom 29. Mai 2007 nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind, weil nach Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor Bundesgericht neue Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, 
dass dies auf den angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, beruht dieser doch auf einer umfassenden Prüfung und Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten und ihrer Leistungsfähigkeit, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 6. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: