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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_85/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Mai 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Luzern vom 14. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 1. Februar 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. Dezember 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
 
dass die Eingabe vom 1. Februar 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da darin - mit Ausnahme der "Falschaussage gemäss Seite 10, 6.2" betreffend die jährliche Lohndeklaration, deren Relevanz indessen weder begründet wird noch ersichtlich ist - jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen fehlt und lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen sind, 
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe für ihn niemals die Möglichkeit gegeben, "dem Gericht in die Augen zu blicken, als Mensch seine Beschwerden und Beweise vorzulegen, gerichtet und geurteilt wird nur noch am Schreibtisch", offensichtlich unbegründet ist, nachdem er vor Vorinstanz keine öffentliche Verhandlung beantragt hatte (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 61 lit. a ATSG; Urteil 8C_106/ 2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.1), 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler