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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_835/2020  
 
 
Urteil vom 2. November 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber A. Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch 
Christian Lörli und Melanie Strässle, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Zollverwaltung, Hauptabteilung Zollfahndung, 
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nachforderungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 31. August 2020 (A-1051/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (vormals B.________ AG; nachfolgend: die Zollpflichtige) hat Sitz in U.________ (TG) und ist seit dem 26. Juli 1999 im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregister unter anderem den Handel mit und die Veredelung von Lebensmitteln, insbesondere Oliven, Antipasti-Produkten und Käse sowie die Beratung im Lebensmittelbereich. Ihre Rechtsvorgängerin war die Kollektivgesellschaft B.________ (Gebrüder C.________, Metzgerei). Diese stellte Marinaden und Saucen zum Einlegen von Schafskäse, Oliven, Artischocken sowie weiterer Mittelmeerspezialitäten her.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 11. November 1998 gelangte die Kollektivgesellschaft B.________ mit einem Revers-Antrag an die Oberzolldirektion (OZD) und ersuchte um eine Bewilligung für den zollbegünstigten Bezug von Speiseöl. Mit Schreiben vom 23. November 1998 lehnte die OZD das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass mit der betreffenden Reversbewilligung Fette und Öle nur zur industriellen Herstellung von Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art. 114-117 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (aLMV, AS 1995 1491) verwendet werden dürften. Bei den Mittelmeerspezialitäten der B.________ Kollektivgesellschaft sei diese Voraussetzung nicht gegeben.  
 
A.c. Um doch an eine (rückwirkende) Reversbewilligung zu kommen, übersandte die Kollektivgesellschaft B.________ der OZD mit Schreiben vom 27. April 1999 unter anderem zwei Muster ihrer Saucen; dabei brachte sie den Hinweis an, ihre Grundsauce bestehe aus Sonnenblumenöl, Olivenöl, Kräutern, Knoblauch, Essig und Ascorbinsäure, wobei je nach Rezeptur weitere Gewürze, Kräuter, Limonen oder Zitronen hinzukämen.  
 
A.d. In einem Prüfbericht des Zolllabors vom 28. April 1999 wurde unter anderem das Folgende ausgeführt:  
 
"WBS [Warenbeschreibung]: T1 + T2: grüne Kräuter und weisse Partikel (U1) in gelb-günem Oel (U2). [...] Befund: Sauce entspricht den Anforderungen der Art. 116 u. 117 der LMV. [...] Nicht tarifarische Bemerkungen: 2 Muster erhalten (T1+T2); beide Muster untersucht! LMV Art. 117: mind. 1 % Essigsäure oder org. Säuren (Wein-, Zitronen-, Milchsäure), bezogen auf die wässrige Phase (= fettfreie Masse/ffM bzw. Kräuter in diesem Produkt). " 
Daraufhin stellte die OZD der Kollektivgesellschaft B.________ mit Schreiben vom 10. Juni 1999 eine Verwendungsverpflichtung (General-Revers) für pflanzliche Fette und Öle, raffiniert, der Tarifnummern 1507-1515 mit einem Zollansatz von Fr. 1.-- je 100 kg brutto zur Unterzeichnung zu und bewilligte diese schliesslich mit Schreiben vom 16. März 2000. Diese Verwendungsverpflichtung wurde nach der Umfirmierung auch der Zollpflichtigen erteilt und - insbesondere aufgrund des Inkrafttretens der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 1999 (ZBV, AS 1999 2474), wegen Änderungen der ZBV bzw. aufgrund des Inkrafttretens der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 (ZEV, SR 631.012) - mehrmals erneuert. Heute bezieht sich die Verwendungsverpflichtung inhaltlich nicht mehr auf die industrielle Herstellung von Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art. 114-117 aLMV, sondern auf die industrielle Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000. 
 
B.  
 
B.a. Am 14. Februar 2018 und am 3. Mai 2018 führte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bei der Zollpflichtigen eine Betriebsprüfung betreffend zollbegünstigte Waren durch. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung hielt sie in einem Bericht vom 16. August 2018 fest. Mit Feststellungsprotokoll vom 8. November 2018 wies die EZV darauf hin, dass anlässlich der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass Rapsöl, welches von der Zollpflichtigen zollbegünstigt zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 eingekauft worden sei, nur zu einem Teil gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet worden sei. In den Jahren 2014 bis 2018 habe die Zollpflichtige insgesamt 308'544.3 kg Rapsöl nicht dem Verwendungsvorbehalt entsprechend verwendet, sondern zum "Auffüllen" von Behältnissen sowie zum Grillen. Mit E-Mail vom 13. November 2018 gab die Zollpflichtige gegenüber der EZV zu Protokoll, mit dem Feststellungsprotokoll vom 8. November 2018 nicht einverstanden zu sein und dieses nicht zu unterzeichnen.  
 
B.b. Am 18. Januar 2019 erliess die Oberzolldirektion (OZD) gegenüber der Zollpflichtigen eine Nachforderungsverfügung, in welcher sie unter anderem festhielt, dass gemäss dem Feststellungsprotokoll vom 8. November 2018 der grösste Teil des vorliegend im Inland zugekauften, aber zollbegünstigt eingeführten Rapsöls zum "Auffüllen" von Verkaufsverpackunen nach Einlegen von Antipasti verwendet worden sei, was nicht den Zollvorschriften gemäss Verwendungsverpflichtung entspreche. In objektiver Hinsicht sei damit der Straftatbestand einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) gegeben, wobei Abgaben zu Unrecht nicht entrichtet worden und nun im Umfang von insgesamt Fr. 509'338.25 (Zoll: Fr. 482'994.75, Mehrwertsteuer: Fr. 26'343.50) nachzuentrichten seien. Unter Berücksichtigung von Verzugszinsen von Fr. 8'801.25 forderte die OZD von der Zollpflichtigen die Nachentrichtung eines Betrags von Fr. 518'139.50.  
 
B.c. Eine von der Zollpflichtigen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2020 ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 erhebt die Zollpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2020 sowie des Entscheids der OZD vom 18. Januar 2019 und die Feststellung, dass sie in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 5. August 2018 keine zusätzlichen Einfuhrabgaben für Rapsöl schulde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Die EZV beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf einen Antrag in der Sache. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 hält die Zollpflichtige an ihren Anträgen fest. 
Das Bundesgericht hat dem prozessualen Antrag der Zollpflichtigen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, mit Präsidialverfügung vom 3. November 2020 entsprochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. l BGG greift nicht, zumal vorliegend nicht die "technische" Frage der Tarifierung im Vordergrund steht (vgl. Urteil 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 II 433), sondern vielmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerin die oben (vgl. Bst. A.d hiervor) erwähnte Verwendungsverpflichtung eingehalten hat (vgl. für einen ähnlich liegenden Fall Urteil 2C_130/2021 vom 27. September 2021 E. 1). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; 139 II 404 E. 3). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien (Art. 42 BGG) prüft das Bundesgericht jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 144 V 3488 E. 2; 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist von den Parteien hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Eingeführte Waren, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen weiter grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Art. 14 ZG sieht in diesem Sinne vor, dass für bestimmte Verwendungen von Waren Zollerleichterungen gewährt werden können; demnach werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn das ZTG eine solche Erleichterung vorsieht (Art. 14 Abs. 1 lit. a ZG) oder das Eidgenössische Finanzdepartement die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZG).  
 
3.2. Waren, die für einen bestimmten Zweck zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt wurden, müssen von der Person, welche die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, grundsätzlich zum darin genannten Zweck verwendet werden (Art. 53 Abs. 1 lit. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Daneben können die Waren auch unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden; erforderlich ist diesfalls, dass die Person, die die Waren weitergibt, den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzt (Art. 53 Abs. 2 ZV). Dies geschieht, indem in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 der Verordnung des Finanzdepartements vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV; SR 631.012) angebracht wird.  
 
3.3. Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG). Näher geregelt ist das Nachentrichtungsverfahren in der ZEV (vgl. auch die entsprechende Delegationsnorm in Art. 54 ZV). Als unverändert gelten nach Art. 2 lit. b ZEV zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist. Solche Waren können nach Art. 53 Abs. 2 ZV weitergegeben werden, ohne dass hierfür eine neue Zollanmeldung vorgenommen müsste bzw. Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben nachzuentrichten wären (vgl. E. 3.2 hiervor). Werden Waren hingegen so bearbeitet oder verarbeitet, dass die ursprünglich veranlagte Verwendung ausgeschlossen ist, ist vor deren Weitergabe nach dem oben Ausgeführten - jedenfalls unter der Prämisse, dass aus dem neuen Verwendungszweck ein höherer Abgabebetrag resultiert - in jedem Fall die Einreichung einer neuen Zollanmeldung und die Nachentrichtung der zusätzlich geschuldeten Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben erforderlich (Art. 14 Abs. 4 ZG; vgl. Urteil 2C_130/2021 vom 27. September 2021 E. 3.5).  
 
3.4. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) ist eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, nachzuentrichten. Nach Art. 12 Abs. 2 VStrR ist u.a. leistungspflichtig, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist.  
 
4.  
 
4.1. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.1 und E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils) produziert die Beschwerdeführerin Mittelmeerspezialitäten bzw. Antipasti-Produkte (z.B. Oliven, Artischocken, Käse). Die Antipasti sind in Marinaden und Gewürzsaucen eingelegt, die von der Beschwerdeführerin selbst zubereitet werden. Zur Herstellung dieser Marinaden und Gewürzsaucen verwendete die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum Rapsöl, das zuvor von der D.________ AG unter Benützung der Verwendungsverpflichtung "zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000" zu reduzierten Zolltarifen in die Schweiz eingeführt worden war.  
 
4.2. Der Produktionsprozess der Beschwerdeführerin ist gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz so ausgestaltet, dass zunächst in einem Behälter eine hochkonzentrierte, produktspezifische Marinade aus Öl, Kräutern, Essig und Gewürzen hergestellt wird ("Produktionsschritt 1"; von der Beschwerdeführerin als "Manufaktur-Stufe" bezeichnet). Sodann werden die Antipasti-Produkte in Verkaufsbehältern in diese Marinade eingelegt ("Produktionsschritt 2"). Schliesslich werden die Verkaufsbehälter (maschinell) unter anderem mit Rapsöl aufgefüllt ("Produktionsschritt 3"; vgl. E. 3.3.4 des angefochtenen Urteils). Während des erstinstanzlichen Verfahrens erkannte die Eidgenössische Zollverwaltung, dass mit der Verwendung des Rapsöls für "Produktionsschritt 1" die Verwendungsverpflichtung "zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000" eingehalten worden sei (vgl. Bst. C.b und D sowie E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Für jenen Teil des Rapsöls, der zum "Auffüllen" der Verkaufsverpackungen nach Einlegen der Antipasti ("Produktionsschritt 3") verwendet worden ist, verneinte sie die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung hingegen.  
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Sichtweise und kam zum Schluss, dass aufgrund der Nichteinhaltung der streitbetroffenen Verwendungsverpflichtung in "Produktionsschritt 3" eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliege (vgl. zusammenfassend E. 3.3.5 des angefochtenen Urteils); zudem erwog es, dass die Beschwerdeführerin auch subjektiv nachleistungspflichtig sei (vgl. zusammenfassend E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils). 
 
4.3. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der subjektiven Nachleistungspflicht (Art. 12 Abs. 2 VStrR; E. 3.5.1-3.5.3 des angefochtenen Urteils) werden von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht beanstandet. Zu prüfen ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 VStrR vorliegend einzig, ob eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung des Bundes vorliegt (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Strittig ist in diesem Zusammenhang namentlich, ob zutrifft, dass die Beschwerdeführerin die Verwendungsverpflichtung "zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000" mit der Verwendung des eingeführten Rapsöls zum Auffüllen der Antipastibehälter ("Produktionsschritt 3") nicht eingehalten hat.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass sich das von der Beschwerdeführerin in "Produktionsschritt 3" beigefügte Rapsöl nicht mehr von den eingelegten Antipasti trennen lasse; durch die Zugabe des Rapsöls sei ein Gesamtprodukt ("Antipasti, eingelegt in einer verdünnten Gewürzsauce") entstanden, das der Zolltarifnummer 2001 ("Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht") zuzuordnen sei. Bei der Gewürzsauce, die durch die Beigabe des Rapsöls zu der in "Produktionsschritt 1" hergestellten Marinade entstanden sei, handle es sich mithin nicht mehr einfach um eine Flüssigkeit, Emulsion oder Suspension bzw. um eine Gewürzsauce als selbständiges Produkt. Die Zugabe des Rapsöls in "Schritt 3" des Produktionsprozesses der Beschwerdeführerin habe damit nicht der behaupteten industriellen Herstellung einer Gewürzsauce gedient; die Verwendungsverpflichtung "zur industriellen Herstellung von Produktnummer 2103.9000" sei somit nicht eingehalten worden (vgl. E. 3.3.4 des angefochtenen Entscheids).  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin hält der Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, es sei widersprüchlich, die Einhaltung der oben erwähnten Verwendungsverpflichtung für das in "Schritt 1" des Produktionsverfahrens verwendete Rapsöl zu bejahen, nicht hingegen für das in "Produktionsschritt 3" verwendete Rapsöl. Das von der Vorinstanz herangezogene Argument der fehlenden Trennbarkeit gelte ebenso für jenen Teil des Öls, der zur Herstellung der konzentrierten Gewürzsauce gedient habe ("Produktionsschritt 1"), in welche sodann die getrockneten Gemüse bzw. Früchte eingelegt worden seien. Unzutreffend sei auch, erst mit Blick auf das am Ende zugegebene Rapsöl ("Produktionsschritt 3") von einem Gesamtprodukt zu sprechen. Unabhängig von der Abfolge der Produktionsschritte habe ihr Vorgehen von allem Anfang an dazu gedient, eine geniessbare Gewürzsauce für ihre Antipasti herzustellen; dies sei bei der konzentrierten Marinade nach "Produktionsschritt 1" noch nicht der Fall gewesen. Es sei auch widersprüchlich, "Produktionsschritt 1" als Herstellung einer unter die Zolltarifnummer 2103.9000 fallenden Gewürzsauce anzuerkennen, nicht aber "Produktionsschritt 3", nur weil sich in der Sauce zu diesem Zeitpunkt schon eingelegte Antipasti befunden hätten. Der Zeitpunkt der Ölzugabe könne und dürfe nicht relevant sein für die Verneinung der Eigenschaft als Gewürzsauce bzw. die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung, zumal die verschiedenen Produktionsschritte im Falle der Beschwerdeführerin aus betriebswirtschaftlichen bzw. hygienischen Gründen nicht vereinigt bzw. anders angeordnet werden könnten. Hinzu komme schliesslich, dass nur die getrennten Produktionsschritte es ermöglichten, von einem "industriellen" Verfahren im Sinne der streitbetroffenen Verwendungsverpflichtung zu sprechen; die Zugabe des Rapsöls vor Einlage des getrockneten Gemüses bzw. der getrockneten Früchte sei nur in einem - nicht rentierenden - manuellen Verfahren möglich.  
 
4.3.3. Ob - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ein Widerspruch darin besteht, "Produktionsschritt 1" und "Produktionsschritt 3" unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Verwendungsverpflichtung unterschiedlich zu beurteilen, kann offen bleiben. Dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung mit Blick auf "Produktionsschritt 1" bejaht hat (vgl. E. 4.2 hiervor), zeitigt mit Blick auf die Beurteilung von "Produktionsschritt 3" keine Bindungswirkung. Streitgegenstand bildet damit einzig die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin in "Produktionsschritt 3" beigegebene Öl dem Verwendungsvorbehalt entsprechend verwendet worden ist. Wie die Vorinstanz diesbezüglich festgestellt hat und unbeanstandet geblieben ist, lässt sich die in "Produktionsschritt 3" durch Auffüllen mit Rapsöl hergestellte Gewürzsauce nicht mehr von den darin eingelegten Antipasti trennen; in diesem Sinne liegt - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - ein Gesamtprodukt vor. Mit Blick auf die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung zu prüfen ist, welcher Zolltarifnummer dieses Gesamtprodukt zuzuordnen ist. In Betracht kommt - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - entweder eine Einordnung unter Zolltarifnummer 2001 ("Gemüse, Früchte oder andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert") oder eine solche unter Zolltarifnummer 2103 ("Zubereitungen zur Herstellung von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf"). Aus den Erläuterungen zum Zolltarif geht hervor, dass für die Abgrenzung von Zolltarifnummer 2001 und 2103 massgeblich darauf abzustellen ist, ob die Zubereitung zum separaten Genuss bestimmt ist (Zolltarifnummer 2001), oder aber als Sauce verwendet wird, d.h. als Beilage zu gewissen Nahrungsmitteln oder beim Zubereiten von bestimmten Gerichten (Zolltarifnummer 2103) (vgl. Erläuterungen der OZD zum Kapitel 20 bzw. 21 des Zolltarifs; ausführlich dazu E. 2.1.5.2 und E. 2.1.5.5 des angefochtenen Urteils). Dieses Unterscheidungskriterium erscheint zielführend und wird vorliegend auch von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist im Prinzip, dass die von der Beschwerdeführerin hergestellten Antipasti als Gesamtprodukt der Zolltarifnummer 2001.9098 zuzuordnen sind. So führt auch die Beschwerdeführerin aus, dass im Ausland hergestellte Antipasti unter die Zolltarifnummer 2001.9098 fallen würden (vgl. Rz. 40 der Beschwerde).  
 
4.4. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Verwendung des eingeführten Rapsöls zur Herstellung von "Antipasti, eingelegt in einer verdünnten Gewürzsauce" für "Produktionsschritt 3" den durch die hier interessierende Verwendungsverpflichtung vorgesehenen Verwendungszweck nicht eingehalten hat. Sie wäre deshalb gehalten gewesen, eine neue Zollanmeldung vorzunehmen und die zusätzlichen Abgaben nachzuentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG). In der entsprechenden Unterlassung liegt - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Art. 118 ZG), die dazu geführt hat, dass Zollabgaben und Einfuhrsteuern nicht erhoben worden sind (Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR) (vgl. auch Urteil 2C_130/2021 vom 27. September 2021 E. 4.3.3.6). Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe aufgrund des Verhaltens der Eidgenössischen Zollverwaltung darauf vertrauen dürfen, dass ihre Verwendung des eingeführten Rapsöls der Verwendungsverpflichtung entspreche (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. dazu E. 5.1 hiernach). 
 
5.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1, m.w.H.).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, eine Verwendungsverpflichtung begründe einzig die allgemein gültige Verpflichtung, zollbegünstigt eingeführte Ware nur zum vorgegebenen Zweck zu verwenden. Die Eidgenössische Zollverwaltung könne vom Begünstigten jederzeit den Nachweis der zweckkonformen Verwendung verlangen. Die Eidgenössische Zollverwaltung habe aufgrund der Angaben und Muster der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin lediglich eine Verwendungsverpflichtung genehmigt (vgl. Bst. A.d hiervor), nicht jedoch ein konkretes Herstellungsverfahren. Bewilligt worden sei mithin einzig die zollbegünstigte Einfuhr von Öl zur Herstellung einer "Grundsauce". Dass die Eidgenössische Zollverwaltung anlässlich einer Kontrolle im Jahr 2010 nichts beanstandet habe und die Verwendungsverpflichtung erneut ausgestellt worden sei, begründe mithin kein berechtigtes Vertrauen. Dies gelte selbst unter der Annahme, dass die Eidgenössische Zollverwaltung spätestens ab diesem Zeitpunkt habe wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin Antipasti herstelle, zumal sich die Nachforderungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung lediglich auf die Jahre 2014 bis 2018 beziehe. Weil auch nicht erstellt sei, dass die Eidgenössische Zollverwaltung eine über den Inhalt der Verwendungsverpflichtung hinaus geltende ausdrückliche Zusicherung oder Auskunft erteilt habe, fehle es an einer Vertrauensgrundlage und bestehe kein Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. E. 3.6.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.3. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung vorträgt, überzeugt nicht: Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Tragweite einer Verwendungsverpflichtung sind nicht zu beanstanden (vgl. Art. 2 lit. c und Art. 7 ZEV). Aus den Unterlagen zur Gesuchsprüfung aus dem Jahr 1999 (vgl. Bst. A.d hiervor) geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin jemals ein konkretes Herstellungsverfahren bewilligt worden wäre; die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzliche Feststellung, dass dies auch später nie der Fall gewesen ist, nicht substanziiert in Frage (vgl. zu den Rügeanforderungen E. 2.2 hiervor).  
 
5.4. Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Vertrauensgrundlage nach dem Gesagten zu Recht verneint. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.  
 
6.  
Offensichtlich ohne Grundlage ist die Beschwerde schliesslich insoweit, als eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) bzw. der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) gerügt wird. Inwiefern der Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit dadurch eröffnet sein könnte, dass ausländische Hersteller von Antipasti ihre fertigen Produkte unter der Zolltarifnummer 2001.9098 aus der EFTA zollfrei in die Schweiz importieren können, ist nicht ersichtlich; die Festsetzung des Zolltarifs ist im Wesentlichen von handelspolitischen Erwägungen abhängig, die das Bundesgericht vorliegend nicht zu überprüfen hat. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der Eidgenössischen Zollverwaltung um die Herabsetzung der Zollansätze für die Einfuhr von Rapsöl zur Herstellung von Antipasti zu ersuchen (Art. 5 ZEV), sofern die wertmässige Zollbelastung des ins Inland verbrachten Rapsöls gemessen am Fertigfabrikat tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - unverhältnismässig hoch sein sollte (vgl. Art. 50 lit. b ZV). In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Eidgenössischen Zollverwaltung bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolge einzutreten hat, wenn keine rechtmässige Zollanmeldung zum ermässigten Satz erfolgt, kein Ermessen zusteht (vgl. E. 3.7.2 des angefochtenen Urteils). 
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich damit nach dem Gesagten unter allen Gesichtspunkten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
1.  
Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
2.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner