Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 138/02 
 
Urteil vom 10. Dezember 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) stellte den 1957 geborenen G.________ mit Verfügung vom 23. April 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
B. 
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ abgewiesen hatte (Entscheid vom 12. Oktober 2000), zog er diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 26. April 2001 aufhob und die Sache zu ergänzenden Beweiserhebungen hinsichtlich der angeblich selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und zum anschliessenden Neuentscheid über die Beschwerde an die Vorinstanz zurück wies. 
 
Daraufhin holte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bei ehemaligen Vorgesetzten und Mitarbeitern des Versicherten in der S.________ AG" (nachfolgend: Arbeitgeberin) schriftliche Auskünfte betreffend sein Verhalten am Arbeitsplatz ein; nach Angaben des Beschwerdeführers sollten die von ihm selber namentlich bezeichneten und zu befragenden Mitarbeiter zu seinen Gunsten über sein Verhalten bei der früheren Arbeitgeberin Auskunft erteilen können. Gestützt auf die Ergebnisse der ergänzenden Beweiserhebungen wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde erneut ab (Entscheid vom 30. April 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids das "ungekürzte Arbeitslosengeld" zu bezahlen. 
 
Sowohl die Kasse als auch das Staatsekretariat für Wirtschaft und Arbeit (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 12. Oktober 2000 die massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zufolge Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) und die vom Grad des Verschuldens abhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Korrekt sich auch die Ausführungen im vorliegend angefochtenen Entscheid zu dem praxisgemäss im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie zur antizipierten Beweiswürdigung (statt vieler: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen). Schliesslich bleiben auch die Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil G. vom 26. April 2001 (C 380/00; Erw. 1b mit Hinweisen) zu den Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Verschuldens des Arbeitnehmers an seiner Entlassung weiterhin zu beachten. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Verhaltens am Arbeitsplatz mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat. 
2.1 
Nachdem das kantonale Gericht sowohl bei den ehemaligen Vorgesetzten des Versicherten als auch bei den von ihm namentlich bezeichneten früheren Arbeitskollegen, welche über sein Verhalten zu seiner Entlastung objektiv Auskunft zu erteilen vermögen sollten, schriftliche Auskünfte eingeholt hatte, gelangte es gestützt auf die Ergebnisse der zusätzlichen Beweiserhebungen erneut zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine Entlassung bei der Arbeitgeberin durch sein von allen Befragten bestätigtes Verhalten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, weshalb die Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfüllt seien. 
2.2 
Demgegenüber wendet der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die von ihm zur Befragung angebotenen ehemaligen Arbeitskollegen hätten aus Furcht vor drohender Entlassung bei der Arbeitgeberin wahrheitswidrige Angaben über sein Verhalten am früheren Arbeitsplatz gemacht. "Die Aussagen der im Betrieb noch eingestellten Mitarbeiter und Leiter [seien] identisch". Um sein stets korrektes Verhalten und seine gute Arbeitsleistung zu überprüfen, seien nunmehr "neutrale Zeugen, z.B. die Kundschaft des Betriebes" der Arbeitgeberin, zu befragen. 
2.3 
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung nach umfassender Berücksichtigung sämtlicher Akten zur Auffassung gelangte, der Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen vermöchten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern, weshalb auf zusätzliche Beweiserhebungen zum Verhalten des Beschwerdeführers im Betrieb der Arbeitgeberin zu verzichten sei. Die vom Beschwerdeführer genannten Herren X.________, Y.________ und Z.________ bestätigten allesamt unterschriftlich, dass sein auffälliges Verhalten mit ständiger lautstarker Kritik an Vorgesetzten bis hin zu Beschimpfungen der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen sein müsse. Soweit der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht, diese schriftlichen Auskünfte seien nur durch Androhung der Kündigung der betreffenden Arbeitsverhältnisse zustande gekommen, vermag er seine Einwände in keiner Weise zu belegen. Entgegen seiner Behauptung steht fest, dass sich die Auskunftspersonen in eigenen, sich durchaus von einander unterscheidenden Worten zu den Fragen der Vorinstanz äusserten. Die Aussagen der vom Beschwerdeführer bezeichneten ehemaligen Arbeitskollegen bekräftigen vielmehr den Wahrheitsgehalt der Kündigungsbegründung durch die Arbeitgeberin gemäss Schreiben vom 11. Januar 1999. 
2.4 
Nach dem Gesagten gingen Kasse und Vorinstanz zutreffend davon aus, der Versicherte habe durch sein mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstelltes, offenkundig inakzeptables Verhalten am Arbeitsplatz seine Entlassung durch die Arbeitgeberin zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, weshalb ihn die Kasse zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einstellte. Was der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorbringt, ist unbegründet. 
3. 
Die Vorinstanz hat die Einstellungsdauer innerhalb des für mittelschweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) auf 22 Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten und in Berück- sichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 10. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: