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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_16/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Abteilung Migration des Kantons Glarus, 
Postgasse 29, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Eingrenzung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 21. Juni 2023 (VG.2023.00051). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1992), irakischer Staatsangehöriger, reiste am 10. November 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration SEM am 28. August 2018 abgewiesen. A.________ wurde angewiesen, die Schweiz bis zum 23. Oktober 2018 zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Glarus beauftragt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
Nachdem die Abteilung Migration des Kantons Glarus (nachfolgend: Abteilung Migration) mit A.________ am 17. Dezember 2018 ein Ausreisegespräch durchgeführt hatte, ersuchte sie das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung. Letzteres teilte am 7. Oktober 2019 mit, dass eine irakische Delegation A.________ als irakischen Staatsangehörigen anerkannt habe. 
Am 2. Februar 2023 teilte die Schwester von A.________ der Abteilung Migration mit, dass dieser sich bei ihr in Biel aufhalte und nur noch einmal pro Woche nach Glarus an die Nothilfeauszahlung kommen wolle. 
 
1.2. Am 17. Februar 2023 verfügte die Abteilung Migration, dass A.________ das Gebiet des Kantons Glarus nicht mehr verlassen dürfe, wobei Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des erwähnten Gebiets vorgängig bei der Abteilung Migration schriftlich einzuholen seien. Die Eingrenzung wurde vorläufig auf ein Jahr ab Eröffnung der Verfügung befristet.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ab, soweit er darauf eintrat. 
 
1.3. A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 26. August 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2023. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege, wobei er sein Gesuch ausdrücklich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten beschränkt.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1). 
Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Ein- oder Ausgrenzung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. BGE 144 II 16, nicht publ. E. 1; Urteil 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 137 IV 269 E. 1.6). Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen die zuständige kantonale Behörde eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) anordnen kann. Mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers hat sie festgehalten, eine Eingrenzung sei zulässig, da ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege und die Nichteinhaltung der angesetzten Ausreisefrist offenkundig sei. Zudem sei eine freiwillige Ausreise objektiv möglich. Sodann hat sie die Verhältnismässigkeit der Massnahme geprüft und bejaht.  
 
4.3. In seiner Eingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, auszuführen, dass er über ein grösseres Beziehungsnetz ausserhalb des Kantons Glarus verfüge und darauf angewiesen sei, sich in andere Kantone zu begeben, um sich moralische, medizinische und juristische Unterstützung zu holen. Zudem sei er in der Schweiz nie straffällig geworden.  
Mit diesen Behauptungen gelingt es ihm indessen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die angeordnete Eingrenzung als zulässig und verhältnismässig erachtet hat. Soweit er darüber hinaus geltend macht, die Eingrenzug stelle einen schweren Eingriff in seine Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar und sei willkürlich (Art. 9 BV), genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BV; vgl. E. 4.1 hiervor) nicht. 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
5.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem lediglich die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten beantragt wird, gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov