Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_38/2019  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung (Kostenauflage), 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2018 (AK.2018.409). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 2. August 2018 wegen eines Verstosses gegen die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte das Untersuchungsamt Altstätten um amtliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren. Dieses wies das Gesuch am 5. November 2018 ab. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. 
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 beantragt A.________, die ihm auferlegten Verfahrenskosten auf den gesetzlich niedrigsten Betrag zu senken. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Die Anklagekammer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, nachdem das Untersuchungsamt am 18. November 2018 Anklage beim Kreisgericht erhoben habe und das Untersuchungsverfahren dementsprechend abgeschlossen sei. Ein Gesuch um unentgeltliche Verteidigung könne allenfalls beim Kreisgericht für das gerichtliche Verfahren gestellt werden. In einer "Selbst wenn-Begründung" führte die Anklagekammer aus, das Gesuch wäre auch in der Sache unbegründet gewesen, weil die amtliche Verteidigung in diesem Verfahren, in dem es um einen einfachen, wenig schwerwiegenden Tatvorwurf gehe, unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht geboten gewesen wäre. Ausgangsgemäss hat die Anklagekammer dem Beschwerdeführer die - im Hinblick auf seine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse reduzierten - Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer begründet nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise, weshalb sich aus Bundesrecht ein Anspruch auf eine weitere Reduktion der Gerichtskosten ergeben soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi