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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1270/2019  
 
 
Urteil vom 15. November 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. September 2019 (AK.2019.211-AK). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 10. Januar 2009 erhielt der Beschwerdeführer von einem Versandhandel ein "Glückslos" und einen Brief, worin mitgeteilt wurde, er habe Anspruch auf den versprochenen Gewinn von Fr. 29'000.--, sofern er die Losnummer auf den Bestellschein klebe und diesen zurücksende. In der Folge bestellte er verschiedene Artikel, welche ihm am 2. Februar 2009 zugingen. Trotz intensiver Bemühungen erhielt er den Gewinn nicht. 
Am 29. Juli 2013 reichte er eine Strafanzeige wegen Betrugs, Unterschlagung, unlauteren Wettbewerbs und Irreführung der Rechtspflege ein. In Bezug auf das erfolglose Betreibungs- und Zivilverfahren machte er einen Schaden von Fr. 17'631.-- geltend. Das zuständige Untersuchungsamt Gossau nahm die Klagen am 18. Februar 2014 nicht an die Hand. Dagegen gerichtete Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 7. Mai 2014 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde am 30. Juli 2014 (Urteil 6B_604/2014) nicht ein. 
Am 13. Mai 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, Sachentziehung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsführung und falscher Beweisaussage. Er verlangte die Zahlung von Fr. 29'000.-- nebst Zins und Fr. 17'631.--. Das Untersuchungsamt erliess am 28. Mai 2019 erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 11. September 2019 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.   
Die Vorinstanz führt aus, die Vorbringen in der neuen Strafklage hätten denselben Gegenstand wie das frühere Strafverfahren. Derselbe Lebenssachverhalt habe bereits Gegenstand der schliesslich mit Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2014 in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahre 2014 gebildet. Wie das Untersuchungsamt zu Recht festgestellt habe, entfalte dies für die vorliegende Strafklage die Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes. Aus den aktuell vorgetragenen Vorwürfen des Beschwerdeführers ergebe sich überdies nicht, dass und inwiefern neue Tatsachen und/oder Beweismittel aufgetaucht wären, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten. Wiederaufnahmegründe seien weder dargetan, belegt noch ersichtlich. Die Strafklage bezwecke erneut die Wiedereinbringung der Aufwendungen für die erfolglose Beschreitung des Zivilwegs. Strafrechtlich sei indes unerheblich, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, den Gewinn zu kassieren, Kosten entstanden seien. 
 
4.   
Dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Stattdessen schildert er seine eigene subjektive Sicht der Dinge und behauptet eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 97 BGG, da seine Klagen mit 26 einwandfreien Beweisen und seine Anschuldigungen unwiderlegbar und zweifelsfrei bewiesen seien und bislang weder eine Verurteilung noch eine Freisprechung ergangen sei. Daraus ergibt sich angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahre 2014 indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz der doppelten Strafverfolgung bundesrechtswidrig angewendet haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern sie das Vorliegen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill