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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 962/05 
 
Urteil vom 18. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
A.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 9. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1951 geborene A.________ war bis 31. August 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 8. Januar 2004) als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma G.________ AG tätig. Am 19. Mai 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Kraftlosigkeit und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen verneinte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 24. Mai 2004 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. November 2005 ab. 
C. 
A.________ lässt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragen; eventuell sei eine interdisziplinäre, medizinische Begutachtung anzuordnen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
In formell-rechtlicher Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der mangelnden Neutralität des kantonalen Gerichts, "weil die Berichte von drei Ärzten, Dr. med. H.________, Dr. med. V.________, Dr. med. U.________ (Hausarzt) nicht respektiert wurden". Inwiefern sich daraus für das vorinstanzliche Verfahren der Anschein der Befangenheit ergeben sollte, ist nicht ersichtlich; auch finden sich keinerlei Umstände, welche die Befürchtung einer Voreingenommenheit oder fehlenden Unparteilichkeit des Gerichts gegenüber der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV aufkommen lassen könnten. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Entscheid sämtliche zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen und begründete einlässlich und nachvollziehbar, weshalb es den ärztlichen Schlussfolgerungen bezüglich der noch zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit in den erwähnten Berichten nicht gefolgt ist. 
2. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 130 V 348 Erw. 3.4) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zur Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
3.1 Unbestrittenermassen leidet die Versicherte aus rheumatologischer Sicht an einem panvertebralen Schmerzsyndrom mit (verdachtsweise) sekundärer Fibromyalgie ohne Hinweise auf eine entzündliche Affektion aus dem rheumatischen Formenkreis bei deutlicher Adipositas und arterieller Hypertonie. Die vom sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz am 28. Januar 2004 diagnostizierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bestätigte die Klinik X.________ nach dreiwöchiger stationärer psychosomatischer Behandlung nicht (Bericht vom 10. Mai 2004). 
3.2 Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit den gesamten medizinischen Akten auseinandergesetzt und gelangte namentlich gestützt auf die Berichte des Rheumatologen Dr. med. B.________, Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, (vom 29. Dezember 2003) und der Klinik X.________ (vom 10. Mai 2004) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausführen könnte. 
3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Was die geklagten psychischen und geistigen Beschwerden (Neurose, Depression, Vergesslichkeit) anbelangt, ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt, dass solche vorgelegen hätten: Weder der sozialpsychiatrische Dienst des Kantons Schwyz noch der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, haben in ihren Berichten (vom 28. Januar und 23. Juni 2004) diesbezügliche Auffälligkeiten bemerkt, die zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen Anlass geboten hätten, noch ergibt sich aus den übrigen Berichten irgend ein Hinweis auf weitere, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussende Leiden im hier massgebenden - die Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (Juli 2005). Entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich sodann aus dem Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 15. Februar 2005 nicht, dass er den psychischen Status konsiliarisch mit einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erhoben und beurteilt hat. Da die psychiatrische Diagnosestellung aber einem solchen Facharzt vorbehalten bleibt, Dr. med. H.________ jedoch über keine entsprechende Ausbildung verfügt, ist sein Bericht, gemäss welchem er die Versicherte aus physischen und psychischen Gründen "zur Zeit 100 % arbeitsunfähig" erachtete, nicht geeignet, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. B.________ und der Klinik X.________ in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz des Weiteren richtig bemerkt hat, bezog Dr. med. H.________ seine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit offensichtlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Firma G.________ und nicht auf eine den Behinderungen angepasste Tätigkeit, da er ausdrücklich (nebst intensiver Physiotherapie und Gewichtsreduktion) eine entsprechende Umschulung empfahl. Weiter vermochte der Hausarzt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 23. Juni 2004 weder einleuchtend zu begründen, warum er die Beschwerdeführerin auch in Ausübung einer leichten Tätigkeit zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sah, noch führte er aus, weshalb er die von der Klinik X.________ "ausgesprochene 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeit als nicht ganz einfühlbar" erachtete. Trägt man zudem der Erfahrungstatsache Rechnung, dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), vermögen auch seine Ausführungen zur verbleibenden Leistungsfähigkeit die Beweiskraft der Berichte des Dr. med. B.________ und der Klinik X.________ nicht zu schmälern. 
3.4 Mit Blick auf die Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der sozialpsychiatrische Dienst des Kantons Schwyz zwar eine um mindestens 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, unterliess es aber hinsichtlich der von ihm diagnostizierten Somatisierungsstörung schlüssig darzulegen, welche Gründe für deren von ihm angenommene teilweise - sogar bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur ausnahmsweise zu bejahende (vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen) - Unüberwindlichkeit sprechen. Hiezu hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die massgeblichen Kriterien, deren es für die Bestätigung der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwin-dung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess bedarf (BGE 131 V 49,130 V 354 f. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen) nicht erfüllt sind. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist (BGE 131 V 50). Eine invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Schmerzen ist demnach zu verneinen (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 90 ff.), wobei es schlussendlich nicht entscheidend ist, ob ein psychisches Leiden im Sinne einer Somatisierungsstörung und/oder eine zum Formenkreis der rheumatologischen Erkrankungen gehörende Fibromyalgie vorliegt, da die rechtsprechungsgemäss entwickelten Prinzipien zur Klärung der Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung invalidisierenden Charakter hat, bei einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der Einholung ergänzender Berichte absehen, sodass auch letztinstanzlich weitere Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht im beantragten Sinn unnötig sind (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen [M 1/02]). 
4. 
4.1 Hält nach dem Gesagten die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten stand, ist das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit dem kantonalen Gericht abzuweisen. Denn der nach den zutreffenden Erwägungen von Vorinstanz und Verwaltung - worauf verwiesen wird - aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Erw. 1.2 hievor) zu ermittelnde Invaliditätsgrad erreicht die rentenbegründende Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht. An diesem Ergebnis änderte nichts, wenn das Valideneinkommen zufolge des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bei der letzten Arbeitgeberfirma ein unterdurchschnittliches Gehalt erzielt hat, ausgehend von statistischen Tabellenlöhnen ermittelt würde. Diesfalls wäre analog zum Invalideneinkommen auf den Durchschnittslohn von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken" gemäss Tabelle TA1 der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, S. 43 (Fr. 3'624.-) abzustellen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung der Jahre 2003 und 2004 resultierte im Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 45'934.- (3'624.- : 40 x 41, 3 [= durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Sektor Industrie; Verarbeitendes Gewerbe; Die Volkswirtschaft Heft 6/2005 S. 82 Tabelle B9.2] x 12 + 1,4 % + 0,9 % [Nominallohnentwicklung; Tabelle T1.2.93, verarbeitendes Gewerbe; Industrie; Nominallohnindex, Frauen, 2000-2004, abrufbar unter: www.bfs. admin.ch]). 
4.2 Der Versicherten ist grundsätzlich jede leichte, leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, weshalb ihr hinsichtlich der Erzielung eines Invalideneinkommens der gesamte Arbeitsmarkt offen steht. Aus dem Vergleich mit dem ebenfalls aufgrund von statistischen Werten ermittelten (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) und um den von der Verwaltung ermessensweise festgesetzten und von der Vorinstanz zu Recht nicht beanstandeten Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) gekürzten Invalideneinkommen von Fr. 44'213.- (Fr. 3'820.- [LSE 2002/TA1/total/Frauen/ Anforderungsniveau 4] : 40 x 41.7 [= durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit; Tab. B 9.2, in: Die Volkswirtschaft, Heft 6/2005, S. 82] x 12 + 1,7 % + 1,1 % [Nominallohnentwicklung Total; Nominallohnindex Frauen, 2000-2004, Tabelle T1.2.93), resultiert ein Invaliditätsgrad von lediglich 9 %. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.