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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_471/2019  
 
 
Urteil vom 27. September 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Runa Meier, 
Staatsanwaltschaft II, Selnaustrasse 28, 
Postfach, 8027 Zürich, 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung Schwerpunktkriminalität, Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. August 2019 (UA190016-O/U/BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Menschenhandels etc. A.________ befindet sich seit dem 28. Februar 2017 in Untersuchungshaft. Am 25. April 2019 stellte A.________ ein Gesuch um Ausstand der untersuchungsführenden Staatsanwältin Runa Meier. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 7. August 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 9. September 2019 (Postaufgabe 24. September 2019) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer beanstandet in weitschweifiger Weise das Verhalten der von ihm abgelehnten Staatsanwältin. Mit den Ausführungen der III. Strafkammer zu seinem Ausstandsgesuch setzt er sich indessen nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Behandlung seines Ausstandsgesuchs rechtswidrig gehandelt hätte. Aus seiner nicht sachbezogenen Beschwerde ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines (weiteren) Rechtsbeistandes nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Runa Meier, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli