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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_342/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Saskia August, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Feststellungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 22. Mai 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf Klage des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 30. Oktober 2012 feststellte, dass die in der Betreibung Nr. yyy.________ des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle Seeland mit Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2011 eingeforderte Schuld von Fr. 1'180'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2006 nicht besteht; 
 
dass die Beschwerdeführerin Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhob, das mit Entscheid vom 22. Mai 2013 auf das Rechtsmittel nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte; 
 
dass in der Entscheidbegründung insbesondere festgehalten wurde, dass die Verfügung vom 22. April 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, mittels eingeschriebener Post zugesandt, von der Beschwerdeführerin aber nicht abgeholt worden sei, weshalb die Sendung als am 30. April 2013 zugestellt gelte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 7. Juli 2013 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt, weil die darin enthaltenen Vorbringen zum grössten Teil keinen Bezug zur Entscheidbegründung des Obergerichts aufweisen und sich im Übrigen in blossen, den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts widersprechenden Behauptungen erschöpfen; 
 
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin