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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_473/2020  
 
 
Urteil vom 14. September 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strafgericht Basel-Stadt, Präsidentin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Vorladung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts 
Basel-Stadt, Präsidentin, vom 11. August 2020 
(ES.2019.707). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Strafgericht Basel-Stadt lud A.________ als Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Juli 2020 zur Hauptverhandlung auf den 16. September 2020 vor. In der Folge ersuchte A.________ um Absetzung der Hauptverhandlung, worauf das Strafgericht Basel-Stadt ihm mit Verfügung vom 11. August 2020 mitteilte, dass die Hauptverhandlung vom 16. September 2020 stattfinde. A.________ gelangte mit Eingabe vom 12. September 2020 ans Bundesgericht und ersuchte um Verschiebung der Hauptverhandlung mittels superprovisorischer Verfügung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Bei der Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt handelt es sich nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Die Verfügung vom 11. August 2020 kann gemäss Rechtsmittelbelehrung des Strafgerichts Basel-Stadt innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch gemäss seinen Ausführungen dieses Rechtsmittel ergriffen, wobei ein entsprechender Entscheid offenbar bisher noch nicht ergangen ist. 
 
2.1. Mangels eines Entscheids einer letzten kantonalen Instanz kann somit auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2020 nicht eingetreten werden.  
 
2.2. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollten, so dass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte.  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Appellatonsgericht des Kantons Basel-Stadt verstanden haben wollte, genügt seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen, weshalb sein Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sein sollte.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.  
 
3.  
Es ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli