Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_22/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Fabian Spühler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. November 2022 (VB.2022.00410). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, serbischer Staatsangehöriger (1971) reiste am 15. Juli 2007 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten, damaligen Ehefrau B.________. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 befand das Migrationsamt des Kantons Zürich, A.________ habe mit B.________ eine Scheinehe geschlossen und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 29. Februar 2012 verliess A.________ die Schweiz. Am 26. März 2012 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ geschieden.  
 
A.b. Am 4. März 2012 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete am 2. November 2012 seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C.________. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche wiederholt verlängert wurde.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 17. November 2014 wurde davon Vermerk genommen, dass A.________ und C.________ seit dem 15. Juni 2014 getrennt lebten. Nachdem die eheliche Gemeinschaft daraufhin wiederaufgenommen wurde, hielt das Bezirksgericht U.________ mit Urteil vom 25. April 2018 erneut fest, dass A.________ und C.________ zum Getrenntleben berechtigt seien, und verpflichtete A.________, die eheliche Wohnung per 31. Juli 2018 zu verlassen. 
 
A.c. Seit Mai 2018 wird A.________ von der Sozialhilfe unterstützt, wobei die Fürsorgeleistungen bis Januar 2022 über Fr. 100'000.-- betrugen und seither weiter angewachsen sind. Während seiner Anwesenheit wurde A.________ wegen vier Verkehrsdelikten mit Geldstrafen von insgesamt 85 Tagessätzen und Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'440.-- bestraft und es sind insgesamt vier Anzeigen, polizeiliche Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt, Tätlichkeiten, Drohungen und einer Scheinehe aktenkundig. Weiter erwirkte A.________ während seiner Anwesenheit Verlustscheine in Höhe von über Fr. 10'000.--.  
 
B.  
Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte das Migrationsamt A.________ unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da die eheliche Gemeinschaft mit C.________ aufgegeben worden sei und keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 10. Juli 2019 ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 9. Oktober 2019. 
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2022 sowie Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 10. November 2022). 
 
C.  
Am 16. Januar 2023 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, und verlangt, das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 10. November 2022 sei aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 10. November 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.-- zuzusprechen. Eventualiter sei ihm die unentge ltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das kantonale Migrationsamt sowie das SEM haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Es genügt jedoch für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen in Art. 50 Abs. 1 AIG geregelten, nachehelichen Bewilligungsanspruch. Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Für die eventualiter beantragte subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG e contrario); auf diese ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifzierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen vorbringt, die Vorinstanz habe betreffend häusliche Gewalt keine Zeugen einvernommen und damit dem Beschwerdeführer den einzigen Beweis vereitelt, der ihm zur Verfügung gestanden habe, und so sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, genügt diese Rüge den erhöhten Begründungsanforderungen (E. 2.1) kaum. Ohnehin ist in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Gehörsverletzung zu erkennen.  
 
3.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Behörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat bezüglich dem Vorwurf der häuslichen Gewalt festgehalten, dass der Beschwerdeführer diese lediglich in pauschaler und vager Wiese behaupte, aber keinerlei Belege für die angeblich von der Ehefrau erlebte psychische Oppression beibringe; vielmehr seien einzig Hinweise auf eheliche Gewalt betreffend Gewalt und Drohungen seitens des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau aktenkundig. Vor diesem Hintergrund verzichtete die Vorinstanz auf die Befragung von Drittpersonen als Zeugen. Darin ist weder eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zu erkennen noch ist diese hinreichend dargetan. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die ausländische Person bei den sachverhaltlichen Feststellungen eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (Art. 90 AIG; Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis VZAE; vgl. zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2); die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitlichen Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung muss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Ausführungen nicht nachgekommen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt bezüglich des Ausgangssachverhalts, nämlich bezüglich seiner ersten Ehe (vgl. Bst. A.a oben), eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, seine erste Ehe sei eine Scheinehe gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich das damalige Strafverfahren bezüglich Scheinehe eingestellt und festgehalten, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass keine Scheinehe vorliege. Basierend auf ihrer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung habe die Vorinstanz zu Unrecht keinen 15 Jahre dauernden legalen Aufenthalt in der Schweiz angenommen.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die Frage offengelassen, ob sich der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass seine Aufenthaltsdauer zumindest teilweise auf einer Täuschung der Behörde beruhe und seit 2019 bloss auf ein prozessuales Aufenthaltsrecht zurückzuführen sei, auf einen 15-jährigen (legalen) Aufenthalt in der Schweiz und damit auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK berufen kann; sie hat jedoch eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen. Vor diesem Hintergrund zielt die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ins Leere und erweist sich überdies als nicht entscheidrelevant. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in appellatorischer Weise, was vor Bundesgericht nicht genügt (E. 2.2). Es ist damit vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 lit. a und b AIG. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine fehlende Integration angenommen sowie würden aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und seiner familiären Situation in Serbien wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Zudem wäre bei einer Wegweisung sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzt sowie aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes auch Art. 3 EMRK
 
6.  
 
6.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023, E. 4.1). Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer eine gelungene Integration aufweist.  
 
6.2. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung 8Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2). Dabei ist nach der Rechtsprechung zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
6.2.1. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung unter dem alten Recht, welche auch für die Auslegung des neuen Rechts seine Gültigkeit behält, schliessen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
6.2.2. Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Rechtsprechungsgemäss setzt eine erfolgreiche Integration indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat, oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet. Bei einer Verschuldung kommt es namentlich auf die Höhe der Verschuldung, ihre Ursache (n) sowie die Bemühungen der Person an, ihre Schulden abzubauen (Urteile 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.3; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3).  
 
6.3. Die Vorinstanz hat die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers hauptsächlich mit der seit Mai 2018 bestehenden und aus ihrer Sicht verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit verneint. Weiter hat sie die Schulden in der Höhe von Fr. 10'000.-- sowie die vier Verkehrsdelikte in einer Gesamtbetrachtung negativ gewürdigt. Was der Beschwerdeführer dagegen wenig substanziiert vorbringt, lässt keine andere Beurteilung zu.  
 
6.3.1. Die Höhe des Sozialhilfebezugs (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils betrug dieser über Fr. 100'000.--) sowie die Annahme, dass dieser weiter steigen dürfte, werden vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Er macht jedoch geltend, sein Alter sowie seine Krankheit hätten ihm als ausgebildeten Schlosser und angesichts seiner bisherigen Tätigkeiten als Busfahrer sowie Arbeiter auf dem Bau nicht erlaubt, eine angepasste Erwerbsarbeit zu finden, weshalb der Sozialhilfebezug nicht verschuldet sei.  
 
6.3.2. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ 2, einer arteriellen Hypertonie, einer koronaren Herzkrankheit, therapierefraktären Fussschmerzen beidseitig, einer Anpassungsstörung und an einem somatischen Schmerzsyndrom mit depressiver Symptomatik. Gemäss den vorinstanzlichen (verbindlichen) Feststellungen ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zwar nicht fähig, körperliche Arbeit zu verrichten und deshalb in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, jedoch für körperlich leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Es ist mit dem Beschwerdeführer (und der Vorinstanz) einig zu gehen, dass mit Blick auf den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers es für ihn nicht einfach ist, eine Arbeitsstelle zu finden, die keine körperliche Arbeit voraussetzt. Diese Schwierigkeit vermag jedoch nicht zu erklären oder gar zu rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz während seiner langjährigen Erwerbslosigkeit nie um eine alternative Tätigkeit bemüht hat und sich auch nicht - etwa betreffend Sprachkompetenzen - weiter gebildet hat, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Vor diesem Hintergrund ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine verschuldete und weiterhin drohende Sozialhilfeabhängigkeit sowie einen fehlenden Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben geschlossen hat. Der Beschwerdeführer kann (und will) offensichtlich nicht für sich selber sorgen.  
 
6.3.3. Betreffend weitere Elemente wie Schulden und Strafen beschränken sich die Einwände des Beschwerdeführers darauf, die Schuldenhöhe klein zu reden sowie die Strafen als geringfügig einzustufen. Auch wenn die Schulden des Beschwerdeführers nicht sehr hoch sind, so belaufen sich doch auf Verlustscheine in der Höhe von Fr. 10'000.--. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung sind diese zudem zu einem beträchtlichen Teil entstanden, als der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wurde, sein Bedarf also an sich gedeckt war. Es sind auch keine Bemühungen ersichtlich oder werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die auf einen Schuldenabbau schliessen lassen. Gleich verhält es sich mit den Strafen: Bei den vier Verkehrsdelikten handelt es sich zwar nicht um schwere Strafen, weshalb ihnen kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, aber sie sind doch derart, dass sie im Rahmen der Gesamtwürdigung negativ zu werten sind.  
 
6.3.4. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz mit Blick auf die Höhe der bezogenen und zukünftigen Sozialhilfe sowie in Würdigung der gesamten Umstände bundesrechtskonform eine gelungene Integration des Beschwerdeführers verneinen und die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG als nicht erfüllt erachten.  
 
7.  
 
7.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 43 AIG zudem dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall). Solche wichtige persönliche Gründe sind u.a gegeben, wenn die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet ist (Art. 50 Abs. 2 AIG).  
 
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz in Verkennung seiner familiären Situation in Serbien sowie seiner gesundheitlichen Situation von einer Wiedereingliederung ausgegangen sei. Eine Rückkehr nach Serbien sei für ihn unzumutbar und würde ihn vor allem gesundheitlich ernsthaft gefährden.  
 
7.3. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist (Urteil 2C_292/2022 vom 17. Januar 2023 E. 4.2). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 AIG muss dabei praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteil 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.3.1). Gesundheitliche Probleme bilden allenfalls dann einen wichtigen Grund für einen (dauerhaften) Verbleib im Land, wenn eine Beeinträchtigung vorliegt, die längere Pflege oder eine punktuelle Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt wäre, sodass die Pflicht die Schweiz zu verlassen, für die betroffene Person mit gewichtigen gesundheitlichen Konsequenzen verbunden wäre (Urteile 2C_266/2023 vom 2. August 2023 E. 3.4.1; 2C_150/2020 vom 7. April 2020 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
7.4. Der Beschwerdeführer war bei seiner erneuten Einreise 40 Jahre alt. Er hat in seiner Heimat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und verfügt immer noch über ein soziales Netz in Serbien; so wohnen seine beiden Söhne und weitere Familienmitglieder noch in Serbien. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die beschränkten finanziellen Mittel seiner Familienmitglieder in Serbien würden seine Rückkehr und Aufnahme nicht erlauben, verkennt er, dass für die Beurteilung der zumutbaren Wiedereingliederung nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer finanziell von seinen Familienmitgliedern unterstützt wird, sondern ob ihm selber eine Wiedereingliederung ins soziale Umfeld sowie in den serbischen Arbeitsmarkt zugemutet werden kann. Über ein intaktes soziales Netz verfügt der Beschwerdeführer mit seiner in Serbien lebenden Familie. Betreffend berufliche Wiedereingliederung dürfte es dem Beschwerdeführer zwar auch in Serbien nicht leicht fallen, eine seinen körperlichen Beschwerden angepasste Arbeit zu finden, aber angesichts dessen, dass er in Serbien ausgebildet worden ist und dort auch bereits gearbeitet hat sowie mit Hilfe seines sozialen Netzes, dürfte ihm dies bei entsprechenden Bemühungen gelingen. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mit zwei Familien einen näheren Kontakt pflegt und nach seinen Worten von diesen als "Onkel" betrachtet wird, ändert nichts an dieser Beurteilung. Ob er das Leben in der Schweiz als für ihn einfacher oder besser erachtet, ist in Zusammenhang mit der Frage nach einer zumutbaren Wiedereingliederung nicht entscheidend (E. 7.3).  
 
7.5. Auch soweit der Beschwerdeführer - ohne dies mit Belegen beweismässig näher zu konkretisieren - geltend macht, ihm sei eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (E. 6.3.2) sind nicht derart, dass sie nicht auch in Serbien behandelt werden könnten. Dass der Zugang zur medizinischen Versorgung in Serbien im Vergleich zur Schweiz allenfalls erschwert ist, genügt jedenfalls nicht, um einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu begründen. Ohne Beweiswert ist diesbezüglich der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung einer ischmäischen Kardyopathie in Serbien. Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auch nicht von einer Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 10 BV verletzenden und damit unzumutbaren Rückweisung ausgegangen werden, sofern die diesbezüglichen Rügen überhaupt als hinreichend substanziiert zu erachten sind (E. 2.1).  
 
8.  
Was die ebenfalls wenig substanziiert gerügte Verletzung des nach Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens anbelangt, so ist der Beschwerdeführer, unabhängig von der (legalen) Aufenthaltsdauer, nicht hinreichend integriert (vgl. E. 6.3), um aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend machen zu können (BGE 144 I 266 E. 3.4, Urteil 2C_797/2022 vom 22. März 2023). Zudem erweist sich die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem bisher Gesagten auch als verhältnismässig und damit als vereinbar mit Art. 8 EMRK, sofern dessen Anwendungsbereich vorliegend überhaupt eröffnet ist (vgl. Urteile 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.2; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 7). 
 
9.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ersucht, führt er nicht aus, inwieweit ein solcher Anspruch aus dem kantonalen Recht resultieren sollte bzw. die Vorinstanz die diesbezüglichen kantonalen Bestimmungen willkürlich angewandt hat. Auf dieses Rechtsbegehren ist, da gänzlich unbegründet (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1), nicht weiter einzugehen. 
 
10.  
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der Umstände ist jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto