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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_902/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juli 2021 (51/2021/21/D). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 12. November 2020 bei der Schaffhauser Polizei Strafanzeige wegen Nötigung gegen den Duty Manager B.________ (Beschuldigter) der X.________ AG (Arbeitgeberin) wegen eines Vorfalls am 30. Oktober 2020. Er gab an, er habe mit drei Kollegen einen Adventure Room ("Escaperoom") gebucht. Als er das Gebäude ohne Schutzmaske habe betreten wollen, sei ihm der Zutritt verweigert worden, obwohl er auf ein Arztzeugnis hingewiesen habe, welches ihn von der Maskentragpflicht befreie. Schliesslich habe er das Gebäude betreten können, als er die Maske angezogen habe. 
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 23. März 2021, die Untersuchung gegen B.________ wegen Nötigung werde nicht anhand genommen. 
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 9. Juli 2021 die von A.________ erhobene Beschwerde ab.  
 
B.b. Betreffend die Arbeitgeberin hatte die Staatsanwaltschaft am 26. November 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 12. März 2021 ab. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.  
 
C.  
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Juli 2021 aufzuheben, die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und ihn zu entschädigen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 
 
D.  
A.________ zog sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 25. August 2021 zurück. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei Ablehnung der Beschwerde in Strafsachen sei die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu prüfen. 
Systematisch getrennt vom Legitimationserfordernis (Art. 81 BGG) vereinigt das BGG die Beschwerdegründe zur Einheitsbeschwerde (Art. 95-98 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.3). Da in Strafsachen alle letztinstanzlichen Entscheide mit der ordentlichen Beschwerde angefochten werden können, verbleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) kein Anwendungsbereich mehr (Urteil 6B_128/2021 vom 12. März 2021 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen, als dem angerufenen Grund bzw. mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen oder abweisen, vorausgesetzt die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8). Es hat nicht in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen (Urteile 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.1). 
 
3.  
 
3.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer "Zivilansprüche" auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um üblicherweise vor den Zivilgerichten einklagbare Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR.  
 
 
3.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, muss die geschädigte Person, soweit sie vor den kantonalen Behörden noch keine Zivilforderung erhoben hat, im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Weil der staatliche Strafanspruch von der Staatsanwaltschaft vertreten wird (Urteile 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.4; 6B_8/2021 vom 11. März 2021 E. 2.1), stellt das Bundesgericht an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, tritt es auf sie nur ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1).  
Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durch das Bundesgericht erfolgt ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in denen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (Urteile 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1; 6B_126/2021 vom 21. September 2021 E. 1.1). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei trotz ausgewiesener gesundheitlicher Gründe im Beisein von Freunden und Fremden dazu gezwungen worden, eine Maske zu tragen. Infolgedessen mache er auch adhäsionsweise zivilrechtliche Schadenersatzansprüche aufgrund der Nötigung geltend (Beschwerde S. 5, Ziff. 9). Unter dem Titel "Schadenssubstantiierung" hält er fest, ihm sei keine Möglichkeit vorgelegen, den Schaden und die Genugtuung zu beziffern. Nebst dem Schadenposten der Miete des Escaperooms würden zusätzlich Kosten für den durch das Verhalten des Beschuldigten verursachten Schaden sowie die nachfolgend daraus entstandenen Kosten und eine Genugtuung geltend gemacht werden (Beschwerde S. 30).  
Weder genügen die Vorbringen den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen noch ist eine Zivilforderung ohne Weiteres ersichtlich. "Nach der Stunde im Escaperoom" hatte der Beschwerdeführer mit dem Geschäftsführer sprechen können (Beschwerde S. 8, Ziff. 7). Da er den gemieteten Escaperoom eine Stunde lang benützen konnte, erweist sich der "Schadenposten der Miete" als höchst zweifelhaft. Hinsichtlich der Einschränkung der Handlungsfreiheit wird in der Einstellungsverfügung (S. 7 unten) festgestellt, der Beschwerdeführer führe selber aus, dass er die Maske nur vom Eingang bis in den Adventure Room habe anziehen müssen, also nur ein paar wenige Meter und ein paar wenige Sekunden; auch aus dem ärztlichen Attest ergebe sich nicht, dass bereits durch diese äusserst kurze Zeitspanne ein gesundheitlicher Nachteil hätte entstehen können, weshalb es an der verlangten Intensität der vermeintlichen Nötigungshandlung fehle. Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer aus, da "es einige Momente dauerte, bis der Kollege des Beschwerdeführers die Zahlung getätigt und die vier Kollegen den Escaperoom betreten konnten, wiederholte sich dieser Vorgang der Atemnot [...]" (Beschwerde S. 8). Diese beiden Darstellungen indizieren keine rechtserhebliche Beeinträchtigung. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (vgl. Urteile 6B_515/2021 vom 2. November 2021 E. 1.1; 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.3), ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Die Sachlegitimation ist demnach zu verneinen. Auf die Beschwerde kann in der Sache nicht eingetreten werden. 
 
3.4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79). Die in der Sache selbst nicht beschwerdelegitimierte Privatklägerschaft kann eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, wenn dies auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Diesbezüglich ergibt sich das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse aus dem Recht auf Verfahrensteilnahme (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen formeller Natur nur, wenn sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Der in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführer kann deshalb weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren noch kann er vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 141 IV 1 E. 1.1 a.E.; 138 IV 78 E. 1.3; Urteil 6B_126/2021 vom 21. September 2021 E. 1.2).  
 
3.5. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Art. 181 StGB und Art. 261bis StGB i.V.m. Art. 8 BV sowie von Bestimmungen der StPO, der BV, der EMRK, des IPBPR, des BehiG sowie der Covid-19-Verordnung geltend.  
 
3.5.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsbegriff "sobald" ist in der Hinsicht zu verstehen, dass er weitere Untersuchungshandlungen ausschliesst. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO; Urteile 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1272/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3; 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.2). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_700/2020 vom 17. August 2021 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).  
 
3.5.2. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" wird restriktiv ausgelegt. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung. Das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung muss in ähnlicher Weise eindeutig überschritten werden, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Den Tatbestand erfüllt ein Verhalten, das für den Betroffenen eine "massive Demütigung" bewirkt oder eine "Intensität annimmt", welche die Handlungsfreiheit erheblich einschränkt und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung überschreitet (BGE 141 IV 437 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). Unter dem Gesichtspunkt der Covid-19-Verordnung kann in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 8 verwiesen werden.  
 
3.5.3. Die Vorinstanz geht davon aus, mit einem Hausverbot sei implizit oder explizit auch die Drohung verbunden, im Falle einer Widerhandlung gegen dasselbe Strafanzeige zu erstatten. Eine Strafanzeige könne in einer solchen Konstellation nur Nötigungsmittel sein, wenn sie im Bewusstsein um die Unzulässigkeit des Hausverbots angedroht werde, um Druck auf die betroffene Person auszuüben (Urteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2, 1.5). Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Umstand, dass das Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen werde, begründe für sich alleine noch keine Nötigung (Urteil S. 4). Private seien aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 3b Abs. 2 lit. b der damaligen Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) zwar befugt gewesen, ärztlich von der Maskentragpflicht Dispensierten den Zugang in die Innenräume ihres Betriebes ohne Maskenschutz zu gewähren, vorausgesetzt, es liege ein taugliches Schutzkonzept vor. Nach der vorinstanzlichen Rechtsprechung (OGE 51/2020/72/B vom 16. April 2021) lasse sich daraus keine Pflicht eines privaten Ladenbetreibers ableiten, Personen mit ärztlichem Maskendispens Zutritt zu seinen Geschäftslokalen zu gewähren. Eine nach dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) unzulässige Diskriminierung sei zu verneinen.  
Wie die Vorinstanz weiter feststellt, hatte der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde ausgeführt, der Beschuldigte habe ihm am 30. Oktober 2020 nach dem Besuch des Adventure Rooms mitgeteilt, dass gemäss den Hausregeln niemand ohne Maske das Gebäude betreten dürfe. Dies habe ihm auch die Direktorin in einer E-Mail vom 6. November 2020 mitgeteilt. Der Beschuldigte habe folglich nur eine Weisung seiner Arbeitgeberin umgesetzt. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands lasse sich selbst im Sinne des Eventualvorsatzes nicht annehmen. Eine Rechtswidrigkeit sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe eine Nötigung verneinen dürfen. 
 
3.5.4. Die Vorinstanz durfte eine Eröffnung der Strafuntersuchung ablehnen, ohne formelle Regeln zu verletzen. Die Art. 310, 319 und 324 StPO sind nicht verletzt. Mit dem damit einhergehenden Entfallen des Untersuchungsgrundsatzes und des Verfolgungszwangs (Art. 6 und Art. 7 StPO) entbehren die weiter geltend gemachten Verletzungen der Grundsätze des Strafverfahrensrechts, wie sie in Art. 3 und 4 StPO kodifiziert sind, der Grundlage. Der Beschwerdeführer wurde lediglich insoweit belastet, als er für den kurzen Durchgang in den Adventure Room, der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur "einige Momente dauerte", eine Maske zu tragen hatte (oben E. 3.3). Im Adventure Room hatte er keine Maske zu tragen. Der Zutritt wurde ihm demnach nicht verwehrt, sondern an eine minimale, sachlich begründete, kurzzeitige und somit verhältnismässige Bedingung geknüpft. Damit sind ebenso wenig Verletzungen der Art. 5 Abs. 3, 7, 8, 9, 10 und 13 BV oder eine "Amtsverweigerung" ersichtlich. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer die Sache der mit voller Kognition urteilenden Vorinstanz (Art. 393 Abs. 2 StPO) vortragen. Anhaltspunkte für Verletzungen der Verfahrensfairness oder der Art. 29 Abs. 1, 29a, 30 Abs. 1, 32 Abs. 2 BV, der Art. 6 Ziff. 1 EMRK und des Art. 14 Abs. 1 IPBPR sind nicht ersichtlich.  
 
3.5.5. Die Geltendmachung der Verletzung des Gehörsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) in seinen unterschiedlichen Teilgehalten im Rahmen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verkennt einerseits, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Nichtanhandnahme grundsätzlich keine weitergehenden Untersuchungshandlungen vornimmt; andererseits besteht angesichts des Grundsatzes iura novit curia nur unter besonderen Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, vorgängig vor dem Erlass des Entscheides angehört zu werden. Die kantonalen Behörden verneinen eine Tatbestandsmässigkeit des angezeigten Verhaltens ohne überraschende Begründung (vgl. Urteile 6B_1272/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.2). Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz, die - wie erwähnt - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), sämtliche Einwände gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung geltend machen konnte, wäre eine allfällige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.1). Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. BGE 147 V 450 E. 5.1).  
Die Strafbehörden können im Übrigen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1). Eine willkürlich antizipierte Beweiswürdigung ist nicht begründet (vgl. auch Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2019 E. 2.4.2 am Ende). 
Bereits die Staatsanwaltschaft geht auf die Covid-19-Verordnung in der Verfügung ein. Auf deren Bestimmungen und das behauptete "unzulässige" Schutzkonzept (insb. Beschwerde S. 20 ff.) ist umso weniger einzutreten, als der Beschuldigte um die bundesrechtlich verordnete Maskentragepflicht wusste, dass er die Schutzmassnahmen für die Gäste weisungsgemäss durchzusetzen hatte und sich dabei auf die Weisungen seiner Arbeitgeberin verlassen durfte; weiter lässt sich nicht annehmen, dass der Beschuldigte die Verantwortung für das geltende Schutzkonzept der Unternehmensgruppe trug. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der strafrechtliche Vorwurf nicht begründbar. 
 
3.5.6. Unter dem Titel des BehiG verweist der Beschwerdeführer auf eine ärztliche Dispensation von der Maskentragpflicht, ohne aber darzulegen, inwiefern er sich auf den Rechtsbegriff "Mensch mit Behinderungen" des Art. 2 Abs. 1 BehiG berufen kann, was die Vorinstanz ihm jedoch stillschweigend zugesteht. Soweit ersichtlich, will er geltend machen, dass "eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist" (Art. 2 Abs. 2 BehiG), dass nämlich nur der zwingend maskenfreie Zutritt zum Adventure Room behindertengerecht sei. Dabei setzt er sich nicht mit der Frage einer "sachlichen Rechtfertigung" (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BehiG) einer Maskentragepflicht im Eingangsbereich des Gebäudes auseinander. Denn die Maske würde an sich nicht nur den offenbar unter Atembeschwerden leidenden Beschwerdeführer selber schützen, sondern hat nach dem Schutzkonzept vordringlich die Funktion, dass die Mitarbeitenden und die anderen Gäste nicht durch Tröpfcheninfektionen gefährdet werden ("Atmet, spricht, niest oder hustet die infizierte Person, können virenhaltige Tröpfchen direkt auf die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen von anderen Menschen in unmittelbarer Nähe (<1.5 m) gelangen" [Bundesamt für Gesundheit BAG/Coronavirus: Krankheit, Symptome, Behandlung/Übertragung des Coronavirus]). Dass aber die Mitarbeitenden am Arbeitsplatz möglichst geschützt und die Gäste - und damit auch der Beschwerdeführer - möglichst ungefährdet ihrem Freizeitvergnügen nachgehen können, dafür ist der Betrieb unmittelbar verantwortlich und zu diesem Zweck bestimmte die Unternehmensgruppe eine Maskentragepflicht. Ein Schutzkonzept funktioniert nur, wenn es konsequent durchgesetzt wird. Unter dem Gesichtspunkt des BehiG zielen die Vorbringen auf die materielle Beurteilung, weshalb darauf mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw