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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 425/05 
 
Urteil vom 8. November 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, Zug 
 
(Entscheid vom 28. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene, gelernte Möbelschreiner M.________ meldete sich am 15. April 2003 unter Hinweis auf Atemnot, Brust- und Herzschmerzen sowie Müdigkeit, Schwindel und Konzentrationsschwäche zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zug nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Namentlich holte sie einen Bericht des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Mai 2003 (mit Vorakten) und des Dr. med. L.________, Kardiologie und Innere Medizin FMH, vom 5. Mai 2005 ein, welche die Diagnosen einer chronisch ischämischen Herzkrankheit und eines metabolischen Syndroms mit Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie sowie einer abdominalen Adipositas ergaben. Daraufhin sprach die IV-Stelle M.________ ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 11. August 2004). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 2. November 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. April 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zwecks Einholung ergänzender medizinischer Berichte an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente, namentlich der hierfür massgebende Invaliditätsgrad. 
2.1 Im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des Dr. med. L.________ vom 5. Mai 2003 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einrichter/Disponent in der Kunststoffproduktion aufgrund der festgestellten koronaren Herzkrankheit (2-Gefässerkrankung) nicht mehr auszuüben kann, ihm jedoch leichte (sitzende) Tätigkeiten ohne stressbedingte Belastung sechs Stunden pro Tag zumutbar seien, was einer Arbeitsfähigkeit von 72 % entspreche (vgl. Bericht der Berufsberatung vom 28. April 2004). 
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Die diesbezüglichen Vorbringen hat das kantonale Gericht - ausgehend davon, dass die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis grundsätzlich der Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 2. November 2004) bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine ärztliche Stellungnahme, auch nicht die des Hausarztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 31. August 2004, die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 72 % in Frage zu stellen vermöchte. Dass der Versicherte an einer Vielzahl von gesundheitlichen Beschwerden leidet, steht zwar ebenso ausser Frage wie der Umstand, dass der diagnostizierte (seit zwanzig Jahren bestehende) Diabetes mellitus Typ II krankheitswertig ist. Diese Leiden ziehen aber keine weitere Arbeitsunfähigkeit nach sich. Bei ihrem Entscheid stützte sich die IV-Stelle sodann nicht nur auf die Einschätzung des behandelnden Kardiologen, welcher überdies die Beschwerden des metabolischen Syndroms nicht ausser Acht liess. Vielmehr geht ebenso aus den Berichten des Hausarztes vom 9. Mai 2003, des Spitals U.________ vom 19. Mai 2003 und des Spitals Z.________ vom 7. Mai 2003 übereinstimmend hervor, dass sich einzig die koronare Herzkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dementsprechend wies Dr. med. I._______, Assistenzarzt am Spital Z.________, auch darauf hin, dass die verminderte Leistungsfähigkeit vom Kardiologen festzulegen sei (Bericht vom 7. Mai 2003). Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass das metabolische Syndrom (einschliesslich der Zuckerkrankheit) keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Insoweit sich aus den Ausführungen des Hausarztes in seinem im Rahmen des Einspracheverfahrens abgegebenen Bericht (vom 31. August 2004) etwas anderes schliessen liesse, überzeugen diese nicht, da sie im Widerspruch zu seinen früheren Darlegungen (gemäss Bericht vom 9. Mai 2003) stehen. Der Bericht ist auch insofern nicht schlüssig, als er den Beschwerdeschilderungen keine nachvollziehbare Begründung folgen lässt, weshalb die geltend gemachten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigten. Hinsichtlich der geltend gemachten Augenkrankheiten ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass der Bericht des Augenarztes Dr. med. E.________ vom 31. August 2004 keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit enthält und dem Zeugnis vom 11. November 2004 einzig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aus augenärztlicher Sicht keine Arbeiten ausführen kann, welche Höchstansprüche an die Augen stellen, da er Linsentrübungen aufweist und zudem aufgrund des Umstands, dass sein Gesichtsfeld konzentrisch eingeschränkt ist, nachts nicht Auto fahren darf. Diese Einschränkungen lassen sich durchaus mit der durch Dr. med. L.________ als zumutbar erachteten körperlich leichten Tätigkeit in Einklang bringen. Die weiteren Darlegungen des Dr. med. E.________ zur Arbeitsunfähigkeit beziehen sich auf einen möglichen zukünftigen Krankheitsverlauf und sind insofern für dieses Verfahren nicht aussagekräftig. Weiter verursache laut Hausarzt die seit Januar 2004 bestehende Heberden-Arthrose der Endgelenke an den Fingern beider Hände bei kräftigen Arbeiten vermehrt Schmerzen und beschleunige die Krankheit, leichte Arbeit sei daher aufgrund der behinderten Feinmotorik etwas eingeschränkt (Schreiben vom 9. November 2004). Mit der Vorinstanz sind auch diese Behinderungen im Sinne von leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen der Einsatzmöglichkeiten zu beachten, begründen aber keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit. Sodann ändert ebensowenig die aufgrund eines Sturzes am 5. September 2004 erlittene linksseitige posteriore Schulterluxation mit Ausriss des Tuberkulum minus (Bericht des Spitals Z.________ vom 7. September 2004) etwas an der vorliegenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 72 %, da zumindest im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch keine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV vorlag (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Bei dieser Sachlage sind weitere medizinischen Abklärungen, wie sie der Versicherte beantragt, unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 [U 131/02]). 
3. 
3.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung, welche aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: frühestmöglicher Zeitpunkt Februar 2004 [Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2003; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG]) und unter Berücksichtigung rentenwirksamer Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheids vorzunehmen ist (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2, 128 V 174), hat die Vorinstanz das Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG am Ende) auf Fr. 87'464.70 beziffert. Sie ging dabei vom Verdienst aus, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2004 bei seiner letzten Arbeitgeberin, der Firma F.________, effektiv im Gesundheitsfall verdienen würde. Dieses Vorgehen ist korrekt und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich nicht mehr bestritten. 
3.2 Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, stellte das kantonale Gericht richtigerweise auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab (zu den Grundlagen dieses Vorgehens BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und ging für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer von einem Wert von Fr. 4'557.- aus. (LSE 2002 S.43 Tabelle A1, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 10/2005, S. 82, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2003 und 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft Heft 10/2005, S. 83, Tabelle B10.3, Nominallohnindex für Männer), ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 72 % ein Betrag von Fr. 41'848.20 (Fr. 4'557.- x 12 : 40 x 41,6 + 1,3 % + 0,9 % x 0,72). 
3.3 Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). 
3.4 Die Vorinstanz begründete eingehend und zutreffend, warum sie aus triftigen Gründen vom Ermessen der Verwaltung abwich (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis), indem sie einen leidensbedingten Abzug gewährte und zwar im Umfang von 10 %. Das Gericht beachtete zu Recht die leidensbedingten Einschränkungen des Versicherten und beim tabellarisch festgesetzten Invalideneinkommen die statistisch erhärtete Tatsache der Lohneinbusse von teilzeitarbeitenden Männern im massgebenden Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten; vgl. Lohnstrukturerhebung 2000 S. 24 T8 sowie Lohnstrukturerhebung 2002 S. 28 T8), auch wenn in diesem Rahmen der prozentuale Minderverdienst nicht schematisch dem Abzug gleichzusetzen ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). In Beachtung zwei erfüllter Kriterien trägt der vorgenommene Abzug von 10 % - entgegen den Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - den gesamten Umständen angemessen Rechnung und ist nicht zu erhöhen. Bei einem Invalideneinkommen von somit Fr. 37'663.40 resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 87'464.70 ein Invaliditätsgrad von 57 % (zur Rundung: BGE 130 V 121), welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: