Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_84/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 50 BGG
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 18. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. Januar 2016 (2C_57/2016) auf die zu spät erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 25. Januar 2016 eine andere Fristberechnung geltend und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Frist wieder herzustellen, das Urteil vom 20. Januar 2016 entsprechend Art. 50 Abs. 2 BGG aufzuheben und die Sache nunmehr materiell zu beurteilen sei.  
 
2.2. Entsprechend den Vorgaben von Art. 50 Abs. 1 BGG liegt kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor. Insofern ist das Gesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auch in der Sache liegt der Gesuchsteller falsch: Die von ihm vertretene Auffassung gilt - wie Art. 45 Abs. 1 BGG ausdrücklich festhält - nur, wenn "der letzte Tag der Frist" auf einen Samstag, Sonntag oder bundes- bzw. kantonalrechtlich anerkannten Feiertag fällt. Im Zeitraum vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar steht die Frist bloss still, und sie läuft danach weiter; es fällt also nicht ein letzter Tag der Frist auf Samstag oder Sonntag.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass