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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_304/2021  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni. 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Advokatin Eva Schürmann, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Erteilung der Einreisebewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. Dezember 2020 (810 20 103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1991 geborene türkische Staatsangehörige A.A.________ reiste am 20. Januar 2007 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er als Sohn eines Flüchtlings zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Asyl und wurde als Flüchtling anerkannt. Am 8. Juli 2010 verzichtete A.A.________ auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl. Seither wurde seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert, zuletzt mit Wirkung bis zum 19. Januar 2020. 
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde A.A.________ zweimal straffällig: Am 25. Juni 2013 erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Sodann wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2018 der schweren Körperverletzung für schuldig erklärt und zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. 
Am 23. August 2017 heiratete A.A.________ in seinem Heimatland die türkische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1994). Diese stellte am 6. Oktober 2017 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 lehnte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB; nachfolgend: Migrationsamt) das Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung für B.A.________ ab. 
Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragte deren Aufhebung sowie die Bewilligung des Familiennachzugs, unter o/e-Kostenfolge, wobei er auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ersuchte. Mit Beschluss vom 17. März 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde vollumfänglich ab. Zur Begründung führte dieser im Wesentlichen aus, bei der von A.A.________ bewohnten Wohnung handle es sich nicht um eine bedarfsgerechte Unterkunft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: AuG), sodass die Erteilung einer Einreisebewilligung an seine Ehefrau zu jenem Zeitpunkt nicht infrage komme. 
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (zugestellt am 26. Februar 2021) gut und wies das Migrationamt an, B.A.________ eine Einreisebwilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Auf eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens verzichtete das Kantonsgericht. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. April 2021 reichen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, das Urteil vom 9. Dezember 2020 sei im Kostenpunkt insofern aufzuheben, als die Vorinstanz die Angelegenheit nicht zur Neuverlegung der Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens zurückgewiesen habe. Dementsprechend sei die Vorinstanz anzuweisen, die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten direkt an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um die Möglichkeit, auf eine allfällige Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration SEM lassen sich nicht vernehmen. 
Die Beschwerdeführer machten von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist eine Kostenregelung in einem Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht im Kosten- und Entschädigungspunkt folgt derjenigen in der Hauptsache.  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer 1, der türkischer Staatsangehöriger ist und lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann sich für den Nachzug seiner Ehefrau bzw. der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihm - anders als Art. 42 und 43 AIG - keinen Nachzugsanspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG einräumt (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 mit Hinweisen). Angesichts seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz (vgl. BGE 144 I 266 E. 3) macht der Beschwerdeführer 1 indessen in vertretbarer Weise einen verfassungs- und konventionellrechtlich (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) begründeten Anspruch geltend, sein Familienleben hier pflegen zu können (BGE 146 I 185, nicht publ. E. 2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Sie wurde im Übrigen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer 1 ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, sodass darauf einzutreten ist. 
Ob die Beschwerdeführerin 2, die am Verfahren vor dem Regierungsrat nicht teilgenommen hat und somit von der angefochtenen Kostenregelung nicht direkt betroffen ist, über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Erhebung der vorliegenden Beschwerde verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG), kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerdeführer fechten das vorinstanzliche Urteil insoweit an, als das Kantonsgericht auf eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) verzichtet hat. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Angelegenheit im Kosten- und Entschädigungspunkt an den Regierungsrat zurückzuweisen, obwohl sie vollumfänglich obsiegt hätten und das Kantonsgericht ihnen in den umstrittenen Punkten vollends Recht gegeben habe. Damit habe das Kantonsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet. 
 
3.1. Ein Entscheid ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 138 I 49 E. 7.1).  
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) muss ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung genügen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (BGE 139 V 496 E. 5.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2; 1C_50/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2; 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 8.1.1).  
 
3.3. Die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht richten sich nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO/BL; SGS 271). Dessen § 20 Abs. 3 sieht vor, dass die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten umfassen. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Gemäss § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO/BL kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (§ 22 Abs. 1 VPO/BL). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO/BL). Erachtet das Gericht eine Beschwerde oder Klage für begründet, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (§ 17 Abs. 1 VPO/BL).  
Für das Verfahren vor dem Regierungsrat hält § 20a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG/BL; SGS 175) fest, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden. Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung haben namentlich die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Partei, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (§ 22 Abs. 2 lit. a VwVG/BL). Macht eine Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit (§ 23 Abs.1 VwVG/BL). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG/BL). 
 
3.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht - wie auch jenes vor dem Regierungsrat - grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verteilt werden. Ebenso hat die ganz oder teilweise obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (vgl. auch E. 8.1 und 8.2 des angefochtenen Urteils). Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen (vgl. Urteil 2C_478/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4).  
 
3.5. Gemäss dem angefochtenen Urteil und den Akten hatten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in materieller Hinsicht beantragt, der Beschluss des Regierungsrates vom 17. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin 2 sei die Einreisebewilligung zu erteilen bzw. dem Beschwerdeführer 1 sei der Familiennachzug seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2) zu gewähren.  
Dem Dispositiv des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, dass die Beschwerde gutgeheissen und das Migrationsamt angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin 2 eine Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden dem Regierungsrat auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2) und den Beschwerdeführern wurde eine reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3). Sowohl das Dispositiv als auch die Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer mit ihren materiellen Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen sind und somit ganz obsiegt haben. 
 
3.6. In Bezug auf die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat hielt die Vorinstanz in der Urteilsbegründung fest, dass sie auf eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten verzichte, da sich die Wohnsituation der Beschwerdeführer, wie sie sich im Verfahren vor dem Kantonsgericht gestaltet habe, gegenüber derjenigen, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids des Regierungsrats bestanden habe, erheblich verändert habe (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils). Auch wenn die Vorinstanz auf die Wohnsituation der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheides nicht näher eingegangen ist, ergibt sich aus der Urteilsbegründung mit genügender Klarheit (vgl. E. 3.2 hiervor), dass sie der Auffassung war, dass die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Unterkunft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt waren, und dass die Gutheissung nur aufgrund der seitherigen Änderung der Wohnsituation erfolgt ist (vgl. E. 7.2 und 8.3 des angefochtenen Urteils).  
Wenn das Kantonsgericht vor diesem Hintergrund auf eine Rückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat zur Neuverlegung der Kosten verzichtet bzw. die Kostenregelung gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 17. März 2020 (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) bestätigt hat, erweist sich das angefochtene Urteil nicht als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer bringen indessen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzung der bedarfsgerechten Unterkunft im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheids nicht erfüllt gewesen sei. Damit bestreiten sie, dass die Änderung ihrer Wohnsituation für die Gutheissung ihrer Beschwerde an die Vorinstanz kausal gewesen sei. 
 
4.1. Der Begriff der bedarfsgerechten bzw. angemessenen Wohnung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher unter anderem vom lokalen Wohnungsmarkt abhängt, worüber die zuständigen Behörden in der Regel bessere Kenntnis haben. Das Bundesgericht greift in solchen Fällen auch bei freier Rechtsanwendung nur mit Zurückhaltung in die Beurteilung der Vorinstanz ein (vgl. Urteil 2C_416/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 betreffend Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]).  
Nach einer weit verbreiteten kantonalen Praxis stellt beim Familiennachzug bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung die Wohnungsgrösse bzw. die Zimmeranzahl das wichtigste Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit dar. Eine Wohnung gilt in der Regel dann als angemessen bzw. bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen, die sie bewohnt, die Anzahl Zimmer um höchstens 1 überschreitet. Das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung gilt in der Regel auch dann als erfüllt, wenn diese von einem Ehepaar zusammen mit den Eltern des anderen Ehepartners bewohnt wird, sofern sie nicht überbelegt ist (vgl. Urteil 6B_497/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 1.2; vgl. auch Ziff. 6.1.4 der "Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich", S. 108; www.sem.admin.ch, zuletzt besucht am 19. Juli 2021). 
 
4.2. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrates in seinem Entscheid vom 17. März 2020 gab der Beschwerdeführer 1 per Ende Juni 2019 seine 3.5-Zimmer-Wohnung auf und zog wieder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern ein. Dort bewohnte er gemäss einem Untermietvertrag vom 31. Juli 2019 ein Zimmer. Gestützt auf den auf die Mutter des Beschwerdeführers 1 lautenden Hauptmietvertrag vom 20. Dezember 2014 stellte der Regierungsrat fest, dass es sich bei der Familienwohnung um eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 88 m² gehandelt habe und dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Wohnung sechs Personen gewohnt hätten. In der Folge ging der Regierungsrat davon aus, dass die Wohnung beim Einzug des Beschwerdeführers 1 nach wie vor von sechs Personen bewohnt worden sei, sodass bei einer Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführerin 2 insgesamt acht Personen in der Wohnung leben würden. Daher ist er zum Schluss gelangt, dass - selbst unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds der Beschwerdeführer und der damit möglicherweise einhergehenden bescheidenen Platzbedürfnisse - keine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG vorliege.  
 
4.3. Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.  
 
4.3.1. Es mag zwar sein, wie die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Wohnung nachträglich in eine 5-Zimmer-Wohnung mit einer grösseren Fläche umgebaut und der Mietvertrag im Jahr 2015 entsprechend angepasst worden sei. Dem Entscheid des Regierungsrates lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, dass die Beschwerdeführer den angepassten Mietvertrag in jenem Verfahren vorgelegt hätten, sodass der Regierungsrat willkürfrei auf den Hauptmietvertrag vom 20. Dezember 2014 abstellen durfte. Etwas anderes behaupten die Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht, sondern führen allgemein aus, im regierungsrätlichen Verfahren sei immer von einer 5-Zimmer-Wohnung die Rede gewesen.  
 
4.3.2. Sodann vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen nicht konkret darzutun, dass sie im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheides in der Lage gewesen wären, die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung innert absehbarer Zeit zu erfüllen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Ausführungen hinweisen und behaupten, das Kantonsgericht habe ihnen recht gegeben und sei davon ausgegangen, dass es ihnen gelingen sollte, zu gegebener Zeit eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden, ist festzuhalten, dass sich die zitierten Erwägungen auf die Wohnsituation der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils beziehen (vgl. E. 7.2.2 des angefochtenen Urteils).  
 
4.4. Im Ergebnis ist die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise davon ausgegangen, dass gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheides keine bedarfsgerechte Wohnung vorlag. Diese Anforderung wäre selbst dann nicht erfüllt gewesen, wenn in der Wohnung, wie die Beschwerdeführer behaupten, nach dem Einzug der Beschwerdeführerin 2 sieben und nicht acht Personen gewohnt hätten, da sie nach wie vor überbelegt gewesen wäre (vgl. E. 4.1 hiervor).  
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov