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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_62/2024  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Asyl und Rückkehr, Grabenstrasse 8, 7000 Chur, 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, Theaterweg 1, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2024 (SK2 24 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen A.________, aus Ungarn, wurde mit Urteil des Regionalgerichts U.________ vom 30. März 2021 ein Landesverweis von zehn Jahren ausgesprochen. Am 13. April 2023 erfolgte die erste begleitete Rückführung nach Ungarn. Trotz bestehendem Landesverweis reiste A.________ wiederholt in die Schweiz ein, was jeweils zu weiteren Rückführungen, letztmals am 12. Oktober 2023, führte.  
Am 16. Dezember 2023 wurde A.________ aufgrund eines bestehenden Verdachts, einen Einschleichdiebstahl begangen zu haben, durch die Kantonspolizei Graubünden angehalten und kontrolliert. Anschliessend wurde er zwecks Verbüssung einer erwirkten Ersatzfreiheitsstrafe in den Strafvollzug versetzt. 
Im Anschluss an die erwirkte Haftstrafe und gestützt auf einen am 17. Dezember 2023 erlassenen Haftbefehl des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden wurde A.________ am 19. Dezember 2023 in Ausschaffungshaft versetzt. 
 
1.2. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 beurteilte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die bis zum 18. März 2024 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig und angemessen.  
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. Januar 2024 wies das Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. Am 15. Januar 2024 (Postaufgabe) übermittelte das Zwangsmassnahmengericht ein gleichentags eingegangenes Schreiben von A.________ als mögliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.  
Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 setzte das Bundesgericht A.________ eine am 26. Januar 2024 ablaufende Frist, um ihm mitzuteilen, ob sein Schreiben an das Zwangsmassnahmengericht als Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2024 entgegenzunehmen sei. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Eingabe zu verbessern. 
Das Schreiben vom 17. Januar 2024 blieb unbeantwortet. A.________ sandte indessen dem Zwangsmassnahmengericht weitere Eingaben, die teilweise einen Bezug zu diesem Schreiben zu haben scheinen. Das Zwangsmassnahmengericht überwies diese zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. 
In der Folge eröffnete das Bundesgericht das vorliegende Verfahren und sah von weiteren Instruktionsmassnahmen ab. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer sich beharrlich und renitent der Ausschaffung entziehe und diese auch nicht anerkenne. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass er einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen und sich jeglicher behördlichen Anordnung diesbezüglich widersetzen werde. In der Folge hat das Kantonsgericht die Voraussetzungen eines Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (SR 142.20) als erfüllt erachtet. Schliesslich hat es die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft geprüft und bejaht.  
 
2.3. Die verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers sind in weiten Teilen unverständlich. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt gänzlich. Demzufolge vermag er auch nicht darzutun, dass und inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt hat, indem es die Rechtmässigkeit der gegen ihn angeordneten Ausschaffungshaft bejaht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Die blosse sinngemäss erhobene Behauptung, Ausschaffungen von Angehörigen eines EU-Staates seien unzulässig, genügt dazu nicht.  
Soweit der Beschwerdeführer ferner sinngemäss den gegen ihn am 30. März 2021 ausgesprochenen, inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Landesverweis beanstandet, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann. Gleich verhält es sich mit den bisher erfolgten Rückführungen bzw. Festnahmen, die der Beschwerdeführer ebenfalls zu kritisieren scheint. Schliesslich haben seine weiteren Ausführungen, so namentlich zu Geldbeiträgen, Kontoauszügen und Anträgen auf Geldüberweisungen keinen ersichtlichen Bezug zum vorliegenden Verfahrensgegenstand. 
Im Ergebnis genügen die Eingaben des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dies auch vor dem Hintergrund, dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde an das Bundesgericht erheben wollte. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov