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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_315/2020  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung, Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. Januar 2020 (4M 18 69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kranführer A.________ hatte am 26. November 2013 den Auftrag, ein zirka 10 Tonnen schweres Betonelement von seinem Lagerplatz bis zur Endposition zu transportieren. Dort hätte dieses von einem grösseren auf einen kleineren Kran umgehängt werden sollen. In der Endposition stellte A.________ das Element nach den Anweisungen von C.________ horizontal, der Längsseite nach auf Kanthölzern ab. Auf Befehl hin entspannte A.________ die Ketten des Krans, die das Element bis dahin noch sicherten, woraufhin C.________ diese löste. Danach stand das Element eine nicht mehr genau eruierbare Zeit ohne Sicherung frei, bis es ohne Dritteinwirkung seitlich in Richtung Fassadenbrüstung fiel. Dabei stiess es gegen die herangestellte Hebebühne, die ihrerseits D.________ erfasste und gegen die Fassadenbrüstung drückte. Dieser erlitt ausgeprägte Verletzungen im Becken- und Unterschenkelbereich. 
Die Staatsanwaltschaft 3 des Kantons Luzern wirft A.________ vor, er habe das Betonelement unsachgemäss und in Verletzung der Sicherheitsbestimmungen von einem grösseren auf einen kleineren Kran umhängen wollen. Der Unfall wäre durch Sicherung des Betonelements vermeidbar gewesen. A.________ habe durch seine Ausbildung sowie Erfahrung wissen können und müssen, welche Gefahren diese Art der Lagerung mit sich bringe und wie das Element richtigerweise hätte gesichert werden müssen. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 19. Juli 2017 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Willisau vom 4. November 2016 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 150.--. Es hiess die Zivilforderung der Rechtsnachfolgerin von D.________ dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht guthiess. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juli 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018). 
 
C.  
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 23. Januar 2020 erneut der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig und erkannte wieder auf eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 150.--. Ferner hiess es die Zivilforderung der Rechtsnachfolgerin von D.________ dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2020 sei vollständig aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen war die E.________ Bauunternehmung AG auf der Baustelle F.________ Zentrallager in U.________ mit den Baumeisterarbeiten beauftragt. Die Bauherrschaft erteilte direkt der G.________ AG den Auftrag für die Herstellung und Lieferung von Betonelementen. Die H.________ mit deren Inhaber C.________ wurde für die Montage der Betonelemente als Subunternehmerin beigezogen. Der Beschwerdeführer war im Unfallzeitpunkt bei der E.________ Bauunternehmung AG als Kranführer angestellt und auf dieser Baustelle tätig. Am Unfalltag liess sich die G.________ AG von der E.________ Bauunternehmung AG zwecks Unterstützung der H.________ bei der Montage des fraglichen Betonelements zwei Baukrane mitsamt dem Beschwerdeführer und I.________ als Kranführer ausleihen. Geplant war, dass die rund 1800 Betonelemente direkt ab Lastwagen mit dem Kran zur Montagestelle transportiert würden. Der Transportvorgang vom 26. November 2013 unter Zuhilfenahme zweier Krane war nicht eingeplant und erfolgte nur deshalb, weil dieses Element zu früh geliefert worden war und schon zwei Wochen auf der Baustelle lagerte (Urteil S. 17 E. 7.1). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seines Rechts auf ein faires Verfahren sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Im Wesentlichen macht er geltend, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2019 habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass von der Verhandlung und den Einvernahmen gemäss Art. 78 Abs. 5bis StPO Aufzeichnungen gemacht und die gestützt darauf erstellten Protokolle den Parteien zugestellt würden. Das vorinstanzliche Urteil vom 23. Januar 2020 habe er am 14. Februar 2020 erhalten. Erst als er postwendend sämtliche Protokolle verlangt habe, seien ihm diese zugestellt worden. Dass ihm die Vorinstanz entgegen ihrer ausdrücklichen Zusicherung die Protokolle nicht unaufgefordert vor der Urteilsberatung zugestellt habe, sei willkürlich. Er habe Anspruch darauf, im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der Urteilsberatung zu allen Unterlagen - auch zu den Einvernahmeprotokollen - Stellung beziehen zu können, insbesondere weil die Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt sei (Beschwerde S. 3 f.).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden in den Einvernahmeprotokollen die Aussagen der Parteien, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3.1 mit Hinweis). Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht nach deren Abschluss darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen (vgl. Art. 78 Abs. 5bis StPO). Auch in diesem Fall wird die Befragung schriftlich protokolliert. Die Aufnahme mit technischen Hilfsmitteln vermag das schriftliche Protokoll zwar zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen. Auf die Schriftform kann grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGE 143 IV 408 E. 8.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gelten für unmittelbar vor dem erkennenden Sachrichter (mündlich) vorgenommene Prozesshandlungen weniger strenge Protokollierungsvorschriften, weil das Protokoll (lediglich) im Hinblick auf ein späteres Rechtsmittelverfahren von Belang ist (Urteile 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.3.1; 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.2; je mit Hinweis).  
 
2.2.2. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör namentlich das Recht, die Akten einzusehen. Es handelt sich um den prozessualen Anspruch auf Akteneinsicht während des laufenden Verfahrens (BGE 146 IV 218 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Vorliegend ist weder eine fehlende noch eine inhaltlich ungenügende Protokollierung gerügt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe schon nach der Einvernahme erklärt, es sei ohne Kenntnis der Einvernahmeprotokolle schwierig abzuschätzen, ob sich weitere Beweisanträge aufdrängen würden (Beschwerde S. 4), geht fehl. Beweisanträge sind im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO) zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Gemäss den Akten wurde den Parteien im Neubeurteilungsverfahren an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2019 vor Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht weitere Beweisanträge zu unterbreiten. Die Parteien - auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - verzichteten darauf, worauf das Beweisverfahren vom Präsidenten für geschlossen erklärt wurde (kantonale Akten KG amtl. Beleg 49, Verhandlungsprotokoll S. 2). Dass auch im Berufungsverfahren neue Beweise grundsätzlich jederzeit zulässig sind und das Berufungsgericht gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen kann, wenn es dies als notwendig erachtet (BGE 143 IV 214 E. 5.4), bedeutet nicht, dass der Beweisantrag einer Partei, insbesondere nach einem ausdrücklichen Verzicht vor Abschluss des Beweisverfahrens, in diesem Verfahrensstadium noch zulässig ist. Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Parteien die fraglichen Protokolle entsprechend ihrer Zusage unaufgefordert zuzustellen. Indem sie diese nach der Versendung des begründeten Entscheids und erst auf entsprechende Aufforderung hin verschickt hat, hat sie aber weder treuwidrig gehandelt, noch den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Beim Verhandlungsprotokoll und bei den einzelnen Einvernahmeprotokollen (vgl. Art. 77 f. StPO) handelt es sich nicht um (neue) beim Gericht eingereichte Stellungnahmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher vorliegend die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht nicht analog anwendbar, denn es geht hier nicht um die Gewährleistung eines effektiven Replikrechts. Sein Vorbringen, er habe vor der Urteilsberatung nicht zu allen Unterlagen Stellung beziehen können, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Der Beschwerdeführer war in Begleitung seines Verteidigers im Neubeurteilungsverfahren an der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung anwesend und hatte insofern die Möglichkeit, allfällige Einwände direkt vorzutragen (kantonale Akten KG amtl. Beleg 49, Verhandlungsprotokoll S. 1). Er konnte dabei unmittelbar von den jeweiligen Ausführungen der Einvernommenen Kenntnis nehmen, sich sogleich dazu äussern und sich damit wirksam sowie sachbezogen verteidigen.  
Auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 I 69 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 141 I 161 E. 3.1; je mit Hinweisen). Davon kann hier nicht die Rede sein. Selbst wenn beim einleitenden Hinweis des Verfahrensleiters, wonach den Parteien die Protokolle zur Kenntnisnahme zugestellt werden, auf eine vorbehaltlose Zusicherung im Sinne der Rechtsprechung erkennt werden sollte, ist eine gestützt darauf getroffene nachteilige Disposition des Beschwerdeführers, die er nicht mehr rückgängig machen kann, weder dargelegt noch erkennbar. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter vor, im Strafverfahren gegen C.________, das nicht mit seinem vereinigt worden sei, habe er weder an dessen Einvernahmen noch an denjenigen von J.________ oder von I.________ teilnehmen können. Aufgrund der in seinem Verfahren (erst) vor erster Instanz durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit C.________ und der im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgenommenen Einvernahmen von K.________, J.________ und I.________ seien nicht sämtliche früheren Aussagen dieser Personen aus dem Strafverfahren gegen C.________ nun auch in seinem Verfahren verwertbar. C.________ habe sich an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nicht zur Sache geäussert. Die erste Instanz habe C.________ diesbezüglich lediglich gefragt, in welchem Verhältnis er zu ihm (dem Beschwerdeführer) stehe. J.________ und I.________ seien im vorliegenden Strafverfahren erstmals im Berufungsverfahren einvernommen worden, weshalb auch nur diese Aussagen verwertbar seien. Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO hätte die Vorinstanz nicht nur das Protokoll seiner Zeugeneinvernahme, sondern auch das von K.________, J.________ und I.________ sowie die Einvernahmeprotokolle von C.________ aus dessen Strafverfahren aus den vorliegenden Strafakten entfernen müssen (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids sei das Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2014 aus den Akten entfernt worden. An der (zweiten) Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2019 seien I.________, J.________ und K.________ als Zeugen, L.________ als sachverständiger Zeuge sowie der Beschwerdeführer befragt worden (Urteil S. 4 E. 1). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. November 2016 habe eine Konfrontationseinvernahme mit C.________ stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger teilgenommen habe, wobei er die ihm zustehenden Teilnahmerechte habe ausüben können (Urteil S. 8 E. 3.3.2). Zusammengefasst hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bei den Einvernahmen von M.________ N.________ und O.________ Gelegenheit gehabt, seine Teilnahmerechte wahrzunehmen. Diese Aussagen seien somit im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwertbar. Bei den Einvernahmen von C.________ im Vorverfahren seien dem Beschwerdeführer keine Teilnahme- und Fragerechte eingeräumt worden. Nachdem die erste Instanz jedoch eine ordnungsgemässe Konfrontationseinvernahme durchgeführt und damit den Mangel des Vorverfahrens behoben habe, seien die Aussagen von C.________ ebenfalls verwertbar. Zudem sei nicht ersichtlich, dass Erkenntnisse aus der unverwertbaren Einvernahme des Beschwerdeführers für die Vorbereitung oder die Durchführung der vorgenannten Befragungen verwendet worden wären. Insbesondere seien den Befragten keine Aussagen des Beschwerdeführers aus der unverwertbaren Befragung vorgehalten worden (Urteil S. 11 E. 3.4.1).  
 
3.3. Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2).  
Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen allerdings nur zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 2.2 und E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteil 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unfair, ihm von Gesetzes wegen die Teilnahme an den Einvernahmen zu "verweigern" (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.1), ist sein Hinweis nicht nur widersprüchlich, sondern auch unbegründet. Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 141 IV 220 E. 4.5 mit Hinweis; 140 IV 172 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm im getrennt geführten Verfahren gegen C.________ Teilnahmerechte hätten gewährt werden müssen. Ferner räumt er selber ein, dass die Einvernahmen in jenem Verfahren weder in strafbarer Weise noch in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt seien (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens fand anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 2. November 2016 eine Konfrontationseinvernahme von C.________ und dem Beschwerdeführer statt, bei der auch der Verteidiger des Beschwerdeführers anwesend war (Urteil S. 8 E. 3.3.2; kantonale Akten BG amtl. Beleg A Nr. 29 S. 3 und Nr. 29.2). Der Beschwerdeführer bemerkt zwar zutreffend (Beschwerde S. 6), dass die erste Instanz C.________ und ihn zur Sache lediglich fragte, in welchem privaten oder geschäftlichen Verhältnis sie zueinander stünden (kantonale Akten BG amtl. Beleg A Nr. 29.2 S. 2). In der Folge beantworteten allerdings beide die Ergänzungsfrage (n) der Verteidigung des Beschwerdeführers und diejenige des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2. Dabei bestätigte C.________ auf Vorhalt hin nicht nur seine früheren Aussagen, sondern äusserte sich bei einer der Fragen auch inhaltlich nochmals zur Sache (kantonale Akten BG amtl. Beleg A Nr. 29.2 S. 2 f.). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war die Konfrontation mit C.________ somit auch materiell hinreichend und seine Teilnahme- sowie Verteidigungsrechte wurden zureichend gewahrt. Mithin gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche Aussagen von C.________ - auch diejenigen im separaten Verfahren - zulasten des Beschwerdeführers verwertbar sind. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Aussagen von I.________, K.________ und J.________. Diese gaben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2019, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger anwesend war, in ihren Einvernahmen detailliert Auskunft und schilderten das Unfallgeschehen vom 26. November 2013 teils in freier Erzählung, teils auf konkrete Fragen hin (Urteil S. 4 E. 14; kantonale Akten KG amtl. Belege 49 S. 1 f. und 50-52). Folglich wurde dem Beschwerdeführer angemessen und hinreichend ermöglicht, die Angaben von I.________, K.________ und J.________ in Zweifel zu ziehen sowie Fragen zu stellen. Wie die jeweiligen Aussagen zu würdigen (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.1) und ob bzw. inwiefern die Ausführungen von J.________ widersprüchlich sind (Beschwerde S. 6), betrifft nicht eine Frage der Verwertbarkeit sondern der Beweiswürdigung (E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz berufe sich auf Aussagen des Bauleiters P.________ (Beschwerde S. 6 f.), ist seine Rüge ebenfalls unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung kann die beschuldigte Person den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.1.2 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt hat, zeigt er nicht auf. Er hat mithin auf eine Konfrontation mit P.________ verzichtet. Endlich kann dem pauschalen Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nicht bloss ergänzend, sondern primär auf die früheren Aussagen zurückgreife (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.1), nicht gefolgt werden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde. Zusammengefasst macht er geltend, eine Arbeitsteilung sei unumgänglich gewesen und für das Sichern des Ladegutes sei der Kranbenützer C.________ verantwortlich gewesen. Er selber habe weder einen vollständigen Überblick über den Abladeort, noch Instruktionen über die Sicherung des Ladegutes oder Kenntnisse darüber gehabt, wie schwere Elemente zu sichern seien. Er habe den Anweisungen des Verantwortlichen Folge leisten müssen. Das Befestigen und Sichern des Ladegutes sei nicht zwingend - wie die Vorinstanz annehme - die Aufgabe des Kranführers. Indem er sich an die Kommandos von C.________ gehalten habe, habe er keine Regeln der Baukunde verletzt und sei zudem nicht pflichtwidrig unvorsichtig gewesen. Schliesslich sei der Unfall für ihn weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen. 
 
4.1. Nach Art. 125 Abs. 2 StGB ist von Amtes wegen strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Den Tatbestand der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB erfüllt, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet.  
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_237/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch fremde Rechtsgüter geschädigt werden. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit (Urteile 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_1025/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3.2; je mit Hinweis; 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1). Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (Urteil 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz gibt zunächst die Angaben von K.________ (Polier der E.________ Bauunternehmung AG), von J.________ (Mitarbeiter der H.________), von I.________ (Führer des kleineren Krans; Mitarbeiter der E.________ Bauunternehmung AG), des verunfallten D.________ (Mitarbeiter der H.________), des Sachverständigen L.________ sowie des Beschwerdeführers und von C.________ (Inhaber der H.________) wieder (Urteil S. 17-30 E. 7.1 ff.). Nachdem die Vorinstanz aus dem Gutachten vom 3. Dezember 2014 zitiert, das im Strafverfahren gegen C.________ in Auftrag gegeben wurde, nimmt sie eine eingehende Würdigung vor (Urteil S. 30-35 E. 7.8-7.10). Dabei stellt sie fest, gemäss Gutachten sei das Umhängen des Betonelements vom ersten auf den zweiten Kran nicht fachgerecht geplant worden. Weil das Betonelement auf seiner Schmalseite von nur 20 cm bei einer Höhe von 231 cm eine Kippgrenze von 16.6 anstatt der zulässigen maximalen Kippgrenze von 6 aufgewiesen habe, sei es nicht standsicher gewesen. Eine sichere Lagerung wäre die flache oder eine angelehnte Lagerung mit einem A-Bock gewesen. Eine flache Lagerung wäre ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich gewesen. Das Betonelement sei nicht standsicher abgestellt worden (Urteil S. 31 E. 7.10.1).  
Weiter stellt die Vorinstanz fest, C.________ sei von seinen Mitarbeitern, J.________ und D.________, sowie vom Polier der E.________ Bauunternehmung AG, K.________, auf die mangelnde Sicherung des Betonelements angesprochen worden. Auch der Führer des kleineren Krans, I.________, habe C.________ auf die notwendige Sicherung des Elements angesprochen. Der Beschwerdeführer habe diese Diskussionen aber nicht gehört. Er sei 40-50 Meter vom Ort, wo das Element abgesetzt worden sei, entfernt gewesen. Fest stehe jedoch, dass der Beschwerdeführer mit C.________ Sichtkontakt gehabt habe, dass dieser ihm die Kommandos mündlich erteilt und dass der Beschwerdeführer von seiner Position aus das Element gesehen habe, namentlich auch, wie es vom Kran abgehängt worden sowie dass eine Hebebühne heran gestellt worden sei. Zugunsten des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz sodann an, dass dieser bis zum Umkippen des Elements nicht in dessen Nähe gekommen sei (Urteil S. 31 ff. E. 7.10.2), und dass er die Einzelheiten des Umhängevorgangs vorgängig nicht gekannt habe. Im Vorfeld habe er lediglich gewusst, dass er von C.________ für einen Einsatz "reserviert" worden sei; die Einzelheiten des Manövers habe er aber nicht gekannt (Urteil S. 33 E. 7.10.3). Der Beschwerdeführer verfüge als Kranführer über den Ausweis der Kategorie B gemäss Art. 8 lit. b der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen vom 27. September 1999 (Kranverordnung; SR 832.312.15). Zu seinen Gunsten sei anzunehmen, dass ihm im Laufe seiner Ausbildung und seiner mehr als 20-jährigen Berufserfahrung sowie den internen Schulungen über die Arbeitssicherheit die genaue Kenntnis nicht vermittelt worden sei, dass flache Betonelemente an einen A-Bock gelehnt gesichert werden könnten. Für D.________ und J.________ sei es offensichtlich gewesen, dass das Betonelemente auf seiner Schmalseite nicht standsicher abgestellt worden sei. Auch I.________ habe dieses Risiko erkannt und habe erklärt, als Kranführer fühle er sich verantwortlich. Er hätte nicht erlaubt, das Betonelement ohne Sicherung hochkant hinzustellen. K.________ habe ebenfalls zu Protokoll gegeben, wenn so etwas Hohes hingestellt werde, falle es um. Man müsse es legen oder schräg stellen oder irgendwie, dass es nicht umfalle. Schliesslich habe auch der Bauleiter P.________ ausgesagt, dass es nicht gehe, ein solches Betonelement ungesichert hochkant hinzustellen, das widerspreche sämtlichen Regeln der Baukunde. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es sei daher unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der Dimensionen und der Position des Betonelements die Gefahr des Umkippens nicht erkannt habe (Urteil S. 33 ff. E. 7.10.4). Ferner geht sie davon aus, dass sich der Kranführer vom Gruppenchef, Polier oder wie vorliegend vom Verantwortlichen des Unternehmens, das sich den Kran ausleihe, die Anweisungen zum Transport der Last geben lasse, vor allem, wenn der Kranführer keine Sicht auf den Ort habe, wo die Last abgestellt werde (Urteil S. 35 E. 7.10.5). 
 
5.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Was der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweislage und ihren tatsächlichen Feststellungen entgegen hält, vermag weder Willkür noch eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht zu begründen. Insbesondere genügt es für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, die Vorinstanz berücksichtige verschiedene entlastende Zeugenaussagen nicht (Beschwerde S. 7), oder wenn er vorbringt, die vorinstanzliche Würdigung der Angaben von K.________ und I.________ sei willkürlich (Beschwerde S. 7 ff.). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert insbesondere die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach er die gesamte Situation überblickt habe, als willkürlich. Obwohl er das Element gesehen habe, habe er keine vollständige Sicht gehabt. Seine Sicht sei - wie die Fotodokumentation beweise - durch Materialien sowie Maschinen eingeschränkt gewesen. Ferner habe er das Gespräch über die Sicherung nicht gehört, sei nicht instruiert worden und habe keine Kenntnisse über die nötigen Sicherungsmassnahmen gehabt. Daher sei die vorinstanzliche Feststellung, für ihn sei die Gefahrenlage offensichtlich gewesen, nicht nachvollziehbar und willkürlich (Beschwerde S. 10 Ziff. 3.1.6).  
Diese Vorbringen sind unbegründet. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung festhält, der Beschwerdeführer habe die gesamte Situation überblicken können, obwohl er sich in ca. 40 m Entfernung davon befunden habe, und habe gewusst, dass das Element hochkant abgestellt werde (Urteil S. 40 E. 8.2.2.2), bedeutet diese Erwägung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass er eine vollständige Sicht auf Alles hatte. Massgebend ist, dass es die Vorinstanz - unter anderem gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers - als erstellt erachtet, dass dieser von seiner [erhöhten] Position aus das Betonelement gesehen hat, namentlich, wie es vom Kran abgehängt wurde und dass er ebenso sah, dass eine Hebebühne heran gestellt wurde (Urteil S. 32 E. 7.10.2). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden (vgl. insbesondere auch die Fotodokumentation, kantonale Akten UA Reg. 5 Bel. 21 und 39 bzw. vorinstanzliche Akten KG amtl. Bel. 56 und 57) und werden vom Beschwerdeführer im übrigen auch nicht bestritten. Rechtserheblich ist vorliegend nämlich vor allem, dass ihm nicht nur die Dimensionen des Betonelements (8.86 m lang, 2.31 m hoch, 20 cm dick und ca. 10 Tonnen schwer) bekannt waren, sondern ebenso, dass er sehen konnte, dass das flache Element hochkant, d.h. auf der 20 cm schmalen Längsseite aufrecht stehend, hingestellt und mittels einer Hebebühne gesichert wurde. In Anbetracht der Dimensionen sowie der Abstellposition des Betonelements ist es schliesslich nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der Aussagen zum Schluss gelangt, die Gefahrenlage (das Umkippen dieses 10 Tonnen schweren Betonelements) sei derart offensichtlich gewesen, dass sie auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei. So erklärte etwa der Polier K.________ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme im vorinstanzlichen Verfahren auf die Frage, woher er gewusst habe, dass man das Element sichern müsse: "10 Tonnen... Wir arbeiten alle Tage mit dem Kranen. Wenn sie so etwas Hohes hinstellen, dann fällt es um. Man muss es legen oder schräg stellen oder irgendwie, dass es nicht umfällt. Das weiss jeder. Das ist logisch." (Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 18. Oktober 2019, vorinstanzliche Akten amtl. Bel. 51 S. 3 Frage 13). Auch für I.________, den Führer des zweiten Krans, war es klar, dass das fragliche Betonelement nicht hochkant abgestellt werden kann. Er sagte aus, wenn er als Kranführer das Element geführt hätte, hätte er persönlich es nicht so abgestellt und die Ketten gelöst (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 18. Oktober 2019, vorinstanzliche Akten amtl. Bel. 50 S. 4 Frage 25 und S. 5 Frage 28). Der Bauleiter P.________ erklärte ebenfalls, es gehe gar nicht, dass man ein Betonelement ungesichert hochkant hinstelle. Es wisse jeder, dass man das nicht machen dürfe. Angesichts dieser deutlichen Aussagen und mit Blick auf die Form sowie die Ausmasse des Betonelements geht die Vorinstanz somit ohne Willkür davon aus, es sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass das auf der Schmalseite stehende, flache Betonelement nicht eigenstandsicher ist, auch wenn er das Gespräch über die Sicherung nicht gehört hatte, keine vorgängige Instruktion erhielt und nicht über spezifische Kenntnisse über die Sicherungsmassnahmen bei schweren Bauteilen verfügte. 
 
5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, K.________ und I.________ hätten den arbeitsteiligen Ablauf eines Krantransports bezeugt, was auch der Sachverständige als korrekt sowie üblich bestätige, sind seine Darlegungen unbehelflich. Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass diese ebenfalls annimmt, dass das arbeitsteilige Vorgehen zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer üblich sowie zulässig war (vgl. Urteil S. 35 E. 7.10.5 und S. 40 E. 8.2.2.2). Von einer vertieften Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen oder mit den Bedingungen der E.________ Bauunternehmung AG für die Kranbenutzung konnte die Vorinstanz daher grundsätzlich absehen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist unbegründet (Beschwerde S. 12 Ziff. 4.1.1).  
 
5.5. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG) überhaupt genügt.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Kranverordnung lasse die arbeitsteilige Tätigkeit beim Krantransport zwischen Kranführer und Einweiser zu. Die EKAS-Richtlinie empfehle, zwischen dem Eigentümer des Krans und dem Kranbenützer über die Anleitung beim Betrieb des Krans - dazu gehöre gemäss Art. 6 Abs. 3 Kranverordnung das Sichern (Anschlagen) des Ladegutes -, Vereinbarungen zu treffen. Die Regelung der E.________ Bauunternehmung AG in den Bedingungen für Kranbenützung Elementbauer entspreche den Usanzen auf den Baustellen. Die Verantwortung für das Sichern des Ladegutes obliege gemäss diesen Bedingungen C.________. Er (der Beschwerdeführer) habe keinen vollständigen Überblick über den Abladeort, keine Instruktion über die Sicherung des Ladegutes und keine Kenntnisse darüber gehabt, wie schwere Elemente zu sichern seien. Er habe den Anweisungen des verantwortlichen C.________ Folge zu leisten. Aus einer Distanz von 40-50 Metern und aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse habe er die Kommandos von C.________ nicht überprüfen können.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, es stehe fest, dass das Betonelement nicht nach den Regeln der Baukunde abgestellt sowie gesichert worden sei. J.________ habe sich nur durch schnelles Wegspringen vor dem umstürzenden Element retten können. Weiter sei unbestritten, dass D.________ zwischen der Fassadenbrüstung und der Hebebühne eingeklemmt worden sei. Er habe sich schwere Verletzungen zugezogen, als das Betonelement gekippt sei. Dass die fahrlässige Körperverletzung und die Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde in objektiver Hinsicht erfüllt seien, stelle der Beschwerdeführer nicht in Frage (Urteil S. 38 E. 8.2.1).  
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hält die Vorinstanz fest, die erhobenen Beweise - namentlich das Gutachten - hätten ergeben, dass beim beabsichtigten Transportvorgang mit Hilfe zweier Krane bei der Zwischenlagerung eine liegende (energielose) Lagerung auf der grössten Fläche sowie bei aufrechter Position, die schräg an sog. A-Böcke gelehnte Position geboten gewesen wäre. Die liegende Lagerung wäre ohne erheblichen Zusatzaufwand durchführbar gewesen. Aus den Befragungen von I.________, J.________, D.________ und K.________ gehe schliesslich hervor, dass die Verwendung eines A-Bocks in der Baubranche zu den anerkannten Sicherungsmethoden gehöre. Der Beschwerdeführer bestreite denn auch nicht, dass die Lagerung des Elements auf einem A-Bock im konkreten Fall die Sicherungsmethode der Wahl gewesen wäre. Indem dieser das Betonelement abgestellt und die Ketten des Krans entspannt habe, ohne für die Sicherung der Ladung bei deren Abstellen gesorgt zu haben, habe er eine anerkannte Regel der Baukunde und damit die objektiv gebotene Sorgfalt nicht eingehalten. Das in der Gefährdung immanente Risiko habe sich dergestalt realisiert, dass das Betonelement umgestürzt sei. Dass ein umstürzendes 10 Tonnen schweres Element alle unmittelbar an Leib und Leben gefährde, die sich in dessen Fallrichtung aufhalten würden, ergebe sich ohne Weiteres. Ebenso würden sich die schweren Verletzungen von D.________ als unmittelbare Folge des ungesicherten Abstellens des Betonelements ergeben. Der Risikozusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Taterfolg sei klar gegeben. So wäre das Betonelement nicht umgestürzt, wenn der Beschwerdeführer darauf bestanden hätte, dass es entweder flach gelagert oder an einen A-Bock abgestellt werde (Urteil S. 38 f. E. 8.2.2.1). 
Weiter erwägt die Vorinstanz, es gehöre zum Grundwissen eines ausgebildeten Kranführers, dass Bauteile beim Abstellen vor dem Abhängen zu sichern seien. Der Hebevorgang sei erst abgeschlossen, wenn das Bauteil vom Kran abgehängt sei, weshalb die Sicherung des Ladeguts nach dem Abstellen und noch vor dem Abhängen in den Zuständigkeitsbereich des Kranführers falle. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehr als 20-jährige Berufserfahrung als Kranführer und habe schon kleinere Betonelemente transportiert. Da er auch den Grundkurs zur Erlangung des Kranführerausweises absolviert habe und sich habe weiterbilden können, wisse er, dass das Ladegut sicher abzustellen sei, damit es nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen könne. Es gelte auch hier der allgemeine Gefahrensatz. Der Beschwerdeführer hätte sich somit fragen müssen, ob das Betonelement sicher genug dastehe, um die Ketten abhängen zu können. Der zweite Kranführer, I.________, habe denn auch ausgesagt, er habe sofort geahnt, dass es gefährlich sei. Er habe gesagt, man dürfe das Element nicht so abhängen. Er habe sich als Kranführer für die Sicherheit verantwortlich gefühlt. Dieses Mindestmass an Kenntnis und Vorsicht sei auch vom Beschwerdeführer zu erwarten. Die Aussage von I.________ mache deutlich, dass der Kranführer dafür verantwortlich sei, das Ladegut sicher abzustellen, und dies auch wisse. Mithin hätte der Beschwerdeführer erkennen können und müssen, dass es gefährlich sei, das Betonelement auf der nur 20 cm breiten Schmalseite aufrecht stehend abzustellen. Dass er mit so grossen Elementen keine Erfahrung gehabt habe, entlaste ihn nicht; denn grundsätzlich bestehe bei flachen und dünnen Kuben immer die Gefahr, dass sie umkippen, wenn sie hochkant abgestellt werden. J.________ etwa habe ausgesagt, dass es selbstverständlich sei, dass man ein Element nicht so hinstelle. Auch der Bauleiter P.________ habe erklärt, es gehe gar nicht, dass man ein Betonelement ungesichert hochkant hinstelle. Das widerspreche jeglichen Regeln der Baukunde. Es wisse jeder, dass man das nicht machen dürfe. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei, dass ein auf der Schmalseite stehendes, flaches Betonelement nicht eigenstandsicher sei (Urteil S. 39 f. E. 8.2.2.2). 
Die Vorinstanz führt weiter aus, das arbeitsteilige Vorgehen mit C.________ als Gruppenleiter und Anweiser einerseits und dem Beschwerdeführer als Kranführer andererseits vermöge unter den gegebenen Umständen Letzteren nicht zu entlasten. Auch wenn sich dieser in ca. 40 m Entfernung zum Element befunden habe, habe er trotzdem die gesamte Situation überblicken können und gewusst, dass das Element hochkant abgestellt worden sei. Dass es so nicht sicher stehe und damit eine Gefahrenlage geschaffen worden sei, sei derart offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos dem "Chef" habe vertrauen dürfen. Das Vertrauensprinzip komme nicht zum Tragen; denn auf fremde Sorgfalt könne man dort nicht vertrauen, wo konkrete Anzeichen für das Gegenteil bestünden. Dies treffe nach dem Vorstehenden offensichtlich zu (Urteil S. 40 E. 8.2.2.2). 
 
6.3. Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung anerkannter Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Art. 229 StGB beschränkt die Strafbarkeit dabei aufgrund der Konzeption als echtes Sonderdelikt von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (Urteile 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.2; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).  
Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE 109 IV 15 E. 2a). Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1; je mit Hinweis). 
Die Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig trifft (Urteile 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.1; je mit Hinweisen). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (Urteil 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3 mit Hinweis). 
Diese Grundsätze sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung aus den gleichen Erwägungen wie bei Art. 229 StGB begründen (Urteile 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; je mit Hinweis). 
 
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) erlässt der Bundesrat nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in den Betrieben. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen vom 27. September 1999 (Kranverordnung; SR 832.312.15) erlassen. Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen. Die Kranverordnung sieht vor, dass Lasten für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu festigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen sind, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Art. 6 Abs. 1 Kranverordnung). Wer sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist gemäss Art. 7 Kranverordnung dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.  
Wo die Kranverordnung nichts Besonderes bestimmt, gilt die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV; vgl. Art. 1 Abs. 2 der Kranverordnung). Die VUV gilt für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen (Art. 1 Abs. 1 VUV). Art. 11 Abs. 1 VUV hält fest, dass der Arbeitnehmer die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen muss. Diese muss er von sich aus und nicht erst auf Weisung seines Arbeitgebers beachten (vgl. Urteil 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3). Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden (Art. 11 Abs. 2 VUV). Den Arbeitnehmer trifft eine Mitwirkungspflicht (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. Freiburg, 2016, Rz. 103 und R. 113). Entdeckt ein Arbeitnehmer einen Missstand, darf er nicht passiv bleiben. Vielmehr kommt ihm die Pflicht zu, ihn nach Möglichkeit selbst zu beheben oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Arbeitgeber davon Anzeige zu machen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 VUV, darüber hinaus aber auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (ROGER ANDRES, a.a.O., Rz. 611). 
 
6.3.2. Die Vorinstanz hält hierzu fest, die bei den Akten befindlichen schriftlichen "Bedingungen für Kranbenützung Elementbauer", welche als Vertragspartner die E.________ Bauunternehmung AG und die G.________ AG bezeichnen würden und auf die sich der Beschwerdeführer berufe, bestimmten, dass die Kranbenützung allein auf das Risiko des Auftraggebers (hier die G.________ AG, Bestellerin gegenüber H.________) erfolge. Das Befestigen und Sichern des Ladeguts sei Sache des Auftraggebers (kantonale Akten BG ed.Bel. 3 Reg. 3 Bel. 19 ff.). Die Vorinstanz erwägt, die Bedingungen der E.________ Bauunternehmung AG enthielten somit im Wesentlichen keine andere Regelung als in Art. 7 Abs. 1 Kranverordnung statuiert sei. Usanzen im Baugewerbe über die Regelung allfälliger zivilrechtlicher Haftbarkeit seien unbeachtlich. Somit gelte Art. 6 Abs. 1 Kranverordnung im Rahmen der gebotenen Sorgfalt eines Kranführers uneingeschränkt. Art. 7 Kranverordnung bzw. die Bedingungen für Kranbenützung würden nichts daran ändern. Es handle sich bei diesen Bestimmungen um eine Regelung der Verantwortlichkeit des einen Kran entleihenden Unternehmens und befreie den Kranführer nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten (Urteil S. 39 E. 8.2.2.2). Das arbeitsteilige Vorgehen mit C.________ als Gruppenleiter und Anweiser einerseits und dem Beschwerdeführer als Kranführer andererseits vermöge unter den gegebenen Umständen Letzteren nicht zu entlasten. Dass das Element hochkant nicht sicher stand und damit eine Gefahrenlage geschaffen wurde, sei derart offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos dem "Chef" habe vertrauen dürfen (Urteil S. 40 E. 8.2.2.2).  
 
6.3.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Sorgfaltspflichtverletzung erweisen sich als teilweise widersprüchlich und unklar. So geht die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dass sich der Kranführer, d.h. der Beschwerdeführer, vom Gruppenchef, Polier oder wie vorliegend vom Verantwortlichen des Unternehmens, das sich einen Kran ausleiht, die Anweisungen zum Transport der Last geben lässt. Gemäss ihren Erwägungen erachtet sie das arbeitsteilige Vorgehen zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer als üblich sowie zulässig. Denn die Vorinstanz legt dar, I.________ und K.________ hätten mehrfach betont, dass der Chef (der Gruppenführer) die Kommandos erteile und die Kranführer für das sichere Abstellen der Ladung keine Verantwortung tragen würden. Diesen Ablauf habe auch der Sachverständige, L.________, im Wesentlichen insofern bestätigt, als es bei einer Kranausleihe drei "Player" gebe, den Drittunternehmer, den Anweiser, der die Kommandos gebe, und der Kranführer (Urteil S. 35 E. 7.10.5; vorinstanzliche Akten amtl. Bel. 53 Ziff. 6, 10 und 17). Somit steht die vorinstanzliche Beweiswürdigung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen und denjenigen von K.________ sowie I.________. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen folglich an der Sache vorbei (vgl. E. 5.4.3). Angesichts dieser Erwägung der Vorinstanz sollte aber auch darauf geschlossen werden können, dass diese damit den mehrfachen Erklärungen des Sachverständigen folgt. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung führte L.________ zusammengefasst nämlich weiter aus, der Einweiser sei dafür verantwortlich, dass er die Last am Kran richtig anhänge und dann richtig wieder abhänge. Der Kranführer sei dafür verantwortlich, dass er die Last nach dem Anheben ohne Kollision und ohne Probleme zum Bestimmungsort befördere, der ihm vom Anweiser vorgegeben werde, und dort abstelle (vorinstanzliche Akten amtl. Bel. 53 Ziff. 6). Weiter erörterte der Experte, der Auftraggeber (hier C.________) sage dem Kranführer bezüglich Absenken, Aufnehmen und auch Lösen des Gehänges, was er machen müsse. Der Kranführer sei vielleicht 20-40 Meter in der Höhe in der Kabine, dann müsse er jemanden haben, der es unten mache und die Verantwortung trage. Im Prinzip sei es egal, wo der Kranführer stehe. Der Auftraggeber C.________ sage, was er mit dem Kran machen müsse, von A nach B, und wo er abstelle. Dann sage er, er könne das Gehänge ablösen. Die Kranführer seien nicht dafür verantwortlich, dass das Element sicher stehen müsse. Seine Meinung sei nicht gefragt, wenn er sehe, dass ein Element umfalle. Es sei das Fachwissen desjenigen gefragt, der abhänge. Das wisse der Kranführer nicht, wenn Herr C.________ sage, dass das Element sicher stehe. Es sei möglich, dass ein Kranführer in der Schulung gehört habe, dass es A-Böcke zur Sicherung von Lasten gebe. Er sei aber nicht dafür verantwortlich (Urteil S. 25 E. 7.5; vorinstanzliche Akten amtl. Bel. 53 Ziff. 16 f. und Ziff. 30 ff.).  
Allerdings erwägt die Vorinstanz zudem, der Hebevorgang sei erst abgeschlossen, wenn das Bauteil vom Kran abgehängt sei, weshalb die Sicherung des Ladeguts nach dem Abstellen und noch vor dem Abhängen in den Zuständigkeitsbereich des Kranführers falle (Urteil S. 39 f. E. 8.2.2.2). Hierzu ist indessen anzumerken, dass der Umstand, dass der Hebevorgang erst abgeschlossen ist, wenn die zu transportierende Last vom Kran abgehängt worden ist, im Lichte der eindeutigen Angaben des Sachverständigen und der Zeugen nicht bedeuten muss, dass der Kranführer deshalb ausnahmslos auch für die Sicherung des Ladeguts nach dessen Abstellen verantwortlich ist. Sodann hält die Vorinstanz fest, Usanzen im Baugewerbe über die Regelung allfälliger zivilrechtlicher Haftbarkeit seien unbeachtlich (Urteil S. 39 E. 8.2.2.2). Diese Argumentation greift zu kurz. In dieser Absolutheit erweist sich die vorinstanzliche Erwägung als unzutreffend. Wie bereits dargelegt, ist es für die Frage, ob und inwiefern eine Person für die Missachtung von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Da sich dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen bestimmt (E. 6.3), sind die Usanzen auf dem Baugewerbe sehr wohl zu beachten und können sogar massgebend sein, auch wenn sie "lediglich" eine allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit regeln. 
Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz jedoch kein Bundesrecht, wenn sie vorliegend die Verletzung der Regeln der Baukunde durch den Beschwerdeführer bejaht. Sie erwägt in diesem Zusammenhang zutreffend, dass das arbeitsteilige Vorgehen zwischen ihm als Kranführer und C.________ als Gruppenleiter sowie Anweiser unter den gegebenen Umständen Ersteren nicht zu entlasten vermag. Selbst wenn die Verantwortung für die Sicherung des Ladeguts nach dem Abstellen hauptsächlich oder gänzlich C.________ oblag, traf den Beschwerdeführer gleichwohl die Pflicht zur Einhaltung der Regeln der Baukunde. Er muss bei seiner Tätigkeit als Kranführer die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen und hat allfällig festgestellte Mängel, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, sogleich zu beseitigen (vgl. Art. 11 VUV). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer von seiner erhöhten Position aus die Dimensionen des Betonelements (8.86 m lang, 2.31 m hoch und bloss 20 cm dick) wahrnehmen. Ferner konnte er sehen, dass das Element auf der 20 cm breiten Längsseite aufrecht stehend und lediglich mittels einer Hebebühne gesichert abgestellt werden sollte. Entgegen seiner Behauptung lag keine Situation vor, in der er (vollständig) auf die Kommandos von C.________ angewiesen gewesen wäre (Beschwerde S. 11 Ziff. 4.1.1 und S. 13 Ziff. 4.1.4). Vorliegend waren das Umkippen dieses 10 Tonnen schweren Betonelements und die damit geschaffene Gefahrenlage so offensichtlich, dass sie auch der Beschwerdeführer erkannt haben muss. Indem er es trotz des von ihm festgestellten "Mangels", der die Arbeitssicherheit beeinträchtigt, unterliess, gebotene Schutzmassnahmen zu dessen Beseitigung vorzunehmen oder zu veranlassen, hat er nicht die anerkannten Regeln der Baukunde beachtet. Es bestanden augenfällig konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Sorgfalt von C.________ vertrauen konnte, trotzdem folgte er ohne Weiteres dessen Anweisungen. 
 
6.3.4. Schliesslich war das Fehlverhalten des verantwortlichen C.________ nicht derart aussergewöhnlich, dass es den Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers und dem Erfolgseintritt unterbrechen konnte.  
 
6.4. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, der Unfall sei für ihn weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen (Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 5), entfernt er sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht festhält, der Unfall wäre vermeidbar gewesen, denn das Betonelement hätte mit einem A-Bock gesichert oder flach liegend abgestellt werden können, um ein Umstürzen zu verhindern. Weiter erwägt sie zu Recht, dass eine Intervention bei C.________ nicht gefruchtet hätte, sei mit Blick darauf, dass ihn schon mehrere Personen erfolglos auf die Sicherung des Elements angesprochen hatten, zwar möglich. Indessen habe es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt, die Ketten nicht zu entspannen, als er das Element abgesetzt habe, bis für eine adäquate Sicherung gesorgt gewesen wäre, oder er hätte für eine energiefreie Lagerung sorgen können. Angesichts der erheblichen Gefahr für Leib und Leben wäre eine Weigerung, die Ketten zu entspannen, zumutbar gewesen. C.________ sei gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund des Leihverhältnisses weisungsberechtigt, nicht aber sein Vorgesetzter gewesen. Zudem habe sich der Polier auf der Baustelle befunden, was der Beschwerdeführer gewusst habe, und der Beschwerdeführer hätte diesen informieren bzw. miteinbeziehen können. Damit hätte - auch für den Beschwerdeführer erkennbar - das Umstürzen des Elements verhindert werden können (Urteil S. 41 E. 8.2.2.3). Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen.  
 
6.5. Zusammengefasst erfolgt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde zu Recht.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini