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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.505/2005 /leb 
 
Urteil vom 5. September 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die chinesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) reiste am 7. Dezember 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch abgewiesen und ihr Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt hatte, heiratete A.________ am 5. Juni 2003 den im Kanton Zürich niedergelassenen srilankischen Staatsangehörigen B.________. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich erteilte ihr darauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Im Frühjahr 2004 wurde die eheliche Wohngemeinschaft aufgegeben. 
B. 
Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und forderte sie auf, das Kantonsgebiet bis zum 29. Oktober 2004 zu verlassen. 
C. 
Erfolglos beschwerte sich A.________ dagegen beim Regierungsrat des Kantons Zürich und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das mangels eines Rechtsanspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde nicht eintrat. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 2005 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2005 und den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 16. März 2005 aufzuheben und das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Zudem stellt sie das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Kanton Zürich wird auf dem Gebiet der Fremdenpolizei die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht - gleich wie bei der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen) - vom Vorliegen eines Anspruches auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung abhängig gemacht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist auf das bei ihm eingelegte Rechtsmittel einzig deshalb nicht eingetreten, weil es davon ausging, dass kein Rechtsanspruch auf die streitige Bewilligung bestand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Verneinung des Rechtsanspruches als bundesrechtswidrig anficht, ist daher zulässig (vgl. 127 II 161 E. 3 S. 167). Soweit sie zusätzlich die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses beantragt, kann jedoch auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden. 
2. 
2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116), sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Die Beschwerdeführerin fordert, dass auf die Voraussetzung des Zusammenlebens zu verzichten sei. Für eine solche Auslegung von Art. 17 Abs. 2 ANAG besteht indessen kein Raum. Das Gesetz sieht das Erfordernis des Zusammenwohnens ausdrücklich vor, und der klare Wortlaut ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 191 BV). Zur weiteren Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 4) verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
Unbestrittenermassen lebt die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem Ehegatten und hat weniger als fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihm zusammen gewohnt. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde. Die Umstände, die zum Scheitern der Ehe führten, sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Der Beschwerdeführerin steht weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweis) ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Indem das Verwaltungsgericht mangels Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, hat es Bundesrecht nicht verletzt. 
 
3. 
3.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. September 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: