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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8G_3/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. November 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,  
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Fritz Dahinden, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 29. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil vom 29. August 2013 (8C_324/2013) hat das Bundesgericht die von der IV-Stelle Luzern gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) vom 12. März 2013 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vollumfänglich abgewiesen. Erkannt wurde namentlich, dass relevanter Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gemäss lit. a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 der Schlussbestimmungen des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ["Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden"]; nachfolgend: SchlB IVG) der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung bildet. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass die in casu per 1. Juni 1995 zugesprochene halbe Invalidenrente unter diesem Titel nicht aufgehoben werden könne (E. 4). In E. 6 hielt es sodann fest, dass keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden seien, welche eine revisionsweise Aufhebung der bisherigen Rente auf Grund verbesserter gesundheitlicher Verhältnisse nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigten. 
 
B.   
Die IV-Stelle ersucht mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 (Poststempel) um Erläuterung insbesondere der sich mit der Thematik der substituierten Revision befassenden E. 6 des Urteils bzw. - als Folge daraus - des Verfahrensausgangs und der Formulierung des Dispositivs. 
 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht nimmt auf schriftliches Gesuch oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
 
Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann. Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt, Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen (BGE 110 V 222 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). 
 
2.   
 
2.1. Die Gesuchstellerin macht zum einen geltend, das Bundesgericht habe die Thematik der substituierten Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in E. 6 seines Urteils 8C_324/2013 materiell geprüft und beurteilt, nachdem die Vorinstanz auf das entsprechende Ansinnen mangels Verfügungsgegenstandes nicht eingetreten sei. Diesem Umstand müsse in der Urteilsbegründung wie auch im Dispositiv insofern Rechnung getragen werden, als in diesem Punkt von einem - auch hinsichtlich der Kostenverlegung relevanten - Obsiegen der Beschwerde führenden Partei auszugehen sei.  
Das Bundesgericht hat, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, die Sache direkt ohne Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz auf mögliche, mit dem Gesundheitszustand der Versicherten in Zusammenhang stehende Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG hin überprüft. Es ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass sich den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Rückschlüsse auf eine erhebliche Verbesserung des Beschwerdebildes entnehmen liessen, weshalb die Beschwerde auch betreffend dieses Ansinnens in der Sache abzuweisen sei. Aus der Tatsache allein, dass auf den entsprechenden Antrag eingetreten wurde, kann entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle nicht auf ein (teilweises) Obsiegen geschlossen werden. Ein im vorliegenden Kontext zu berichtigender Widerspruch zwischen Urteilserwägung und Dispositiv ist nicht erkennbar. 
 
2.2. Zum anderen wird vorgebracht, das Bundesgericht habe es unterlassen, sich, obgleich in E. 6.1 erwähnt, auch mit dem Revisionsgrund der im Gesundheitsfall veränderten Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt (Methodenwechsel) zu befassen.  
 
Die Gesuchstellerin übersieht dabei, dass die im Vorbescheid vom 12. Januar 2012 angekündigte Einstellung der Rentenleistungen zwar mit einer hinsichtlich der Statusfrage modifizierten Situation begründet worden war. Mit Vorbescheid vom 30. März 2012 wurde der besagte Verwaltungsakt indes aufgehoben und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente unter Hinweis auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG bzw. die (nunmehrige) Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgelehnt. Der Methodenwechsel bildete demgegenüber nicht mehr Element des Vorbescheids. Auf dieser Grundlage war es dem Bundesgericht - wie auch der Vorinstanz - verwehrt, darauf Bezug zu nehmen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. November 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl