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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.45/2007 
 
Urteil vom 14. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
A. X.________, 
Berufungskläger, 
vertreten durch Advokat Nicolas Proschek, 
 
gegen 
 
B. X.________ geb. Y.________, 
Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Advokatin Heidi Mayer Jülich. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Zivilgericht Basel-Stadt schied mit Urteil vom 12. Mai 2004 die Ehe zwischen A. X.________ (Berufungskläger) und B. X.________ (Berufungsbeklagte). Es verpflichtete den Berufungskläger unter anderem, der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- bis März 2014 und von Fr. 3'000.-- ab April 2014 bis zu deren ordentlichen Pensionierung zu entrichten, und ihr aus Güterrecht den Betrag von Fr. 111'783.70 zu bezahlen. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten bezahlte Anwaltskostenvorschuss wurde für verfallen erklärt. 
B. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat mit dem hier angefochtenen Urteil vom 1. Dezember 2006 den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte auf Fr. 4'000.-- bis März 2012, auf Fr. 1'800.-- ab April 2012 bis März 2014, und auf Fr. 2'400.-- ab April 2014 bis zu deren ordentlichen Pensionierung festgesetzt. In güterrechtlicher Hinsicht hat es den Berufungskläger zur Zahlung von Fr. 96'288.70 verurteilt. Es hat die Verfahrenskosten dem Berufungskläger auferlegt und ihn verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. 
C. 
Dagegen erhebt der Berufungskläger sowohl die vorliegende Berufung als auch eine staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 5P.53/2007); auf letzteres Rechtsmittel ist die erkennende Abteilung mit Urteil vom heutigen Datum gesamthaft nicht eingetreten. Mit der Berufung verlangt er die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge sowie des aus Güterrecht der Berufungsbeklagten geschuldeten Betrages, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes; auch stellt er den Antrag, es sei die Berufungsbeklagte zu Rückerstattung des von ihm geleisteten und für verfallen erklärten Anwaltskostenvorschusses zu verpflichten. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgerichtsgesetz in Kraft getreten (BGG; SR 173.110). Weil aber das angefochtene Urteil vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, bleibt auf das vorliegende Verfahren noch das Bundesrechtspflegegesetz von 1943 (OG) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292; 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456, mit Hinweisen). 
 
Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 46 OG ist erreicht, so dass auf die rechtzeitig eingelegte Berufung soweit eingetreten werden kann. 
2. 
2.1 Sowohl das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde als auch jenes der eidgenössischen Berufung weisen eine wörtlich identische Begründung auf; sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Beschwerdeführer bzw. Berufungskläger den jeweiligen Abschnitt mit der allgemeinen Floskel abschliesst bzw. einleitet, die gerügten Umständen würden Willkür bzw. eine Bundesrechtsverletzung darstellen. Es fragt sich, ob derart abgefasste Rechtsmittel die Begründungsanforderungen des jeweils erhobenen Rechtsmittels überhaupt erfüllen. 
2.2 Zwei Bundesrechtsmittel dürfen nicht miteinander verbunden, sondern müssen je getrennt erhoben und begründet werden. Eine unzulässige Umgehung dieser Rechtsprechung liegt vor, wenn zwei Rechtsmittel zwar in getrennten Eingaben, aber mit gleicher Begründung eingereicht und zudem Rügen des einen Rechtsmittels mit solchen des anderen vermengt werden. Diese Vermengung der Rügen kann im Einzelfall zur Folge haben, dass die Begründung für die bundesgerichtlichen Rechtsmittel nicht ausreichend klar ersichtlich wird und damit den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (BGE 116 II 745 E. 2a S. 747 in Präzisierung von BGE 116 II 92 S. 93). In solchen Fällen ist jede Rechtsschrift daraufhin zu prüfen, ob damit Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittels grundsätzlich zulässig sind und den jeweiligen Begründungsanforderungen genügen; zufolge der Verflechtung nicht offenkundig aufscheinende und nicht eindeutig zugeordnete Vorbringen werden jedoch vom Bundesgericht übergangen (BGE 115 II 396, E. 2b S. 398). 
3. 
3.1 Mit eidgenössischer Berufung kann eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden, allerdings unter Ausschluss der verfassungsmässigen Rechte, wofür die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten bleibt (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 127 III 248 Erw. 2c S. 252 mit Hinweisen). Ebenfalls ausgeschlossen sind Rügen hinsichtlich der Anwendung von kantonalem Recht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 Erw. 2c). 
3.2 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2 S. 111; 115 II 484 E. 2a S. 486). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid richten sowie das Vorbringen neuer Tatsachen, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c dritter Satz OG). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann daher mit der Berufung nicht vorgebracht werden (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12). 
3.3 Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 571 E. 4.3 S. 576; 126 III 223 E. 4a S. 227 f.; 127 III 351 E. 4a S. 354). 
3.4 Die Berufungsanträge sind zu begründen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das Begründungserfordernis bezieht sich dabei nicht allein auf die Berufungsschrift als solche, sondern auf jeden einzelnen Antrag (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 1.5.1.1 zu Art. 55 OG). Der Berufungskläger hat sich mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und darzutun, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein sollen (BGE 121 III 397 E. 2a). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6). 
4. 
Hinsichtlich der der Berufungsbeklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge rügt der Berufungskläger, dass die Berücksichtigung und Berechnung einiger Berechnungsfaktoren Art. 125 ZGB verletze. 
4.1 Was zunächst die Höhe des der Berufungsbeklagten zugemuteten Erwerbseinkommens anbelangt, kritisiert der Berufungskläger die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %. 
-:- 
Das Kantonsgericht hat der Berufungsbeklagten nicht ein (tatsächlich) erzieltes, sondern ein (hypothetisch) erzielbares Erwerbseinkommen angerechnet und damit die Frage beantwortet, ob ihr die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Soweit es um die "Zumutbarkeit" geht, liegt eine Rechtsfrage vor, die im Verfahren der eidgenössischen Berufung überprüft werden kann (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Was die "tatsächliche Möglichkeit" anbetrifft, ist zu unterscheiden, ob die appellationsgerichtlichen Annahmen auf konkreten Anhaltspunkten oder auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen; während Schlussfolgerungen aus allgemeiner Lebenserfahrung auf Berufung hin überprüft werden können, bilden solche aus Indizien Ergebnis der Beweiswürdigung (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12); die entsprechenden Ausführungen in der Berufung dazu sind unzulässig (Art. 43 Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 lit. c zweiter Satz OG). 
 
Der Berufungskläger unterscheidet nicht zwischen Rechts- und Tatfragen bzw. zwischen auf konkreten Anhaltspunkten oder auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhenden Annahmen. Es wird dadurch nicht klar, welche Einwände zu Recht im Rahmen der Berufung erhoben werden und welche hingegen in die (übrigens gleich begründete) 
staatsrechtliche Beschwerde gehören würden. Das Eintreten auf die Vorbringen ist zumindest zweifelhaft, aber sie sind auf jeden Fall unbegründet. 
 
Der Einwand, die 50%-ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht belegt, betrifft den Sachverhalt und ist hier sowieso nicht zu hören (vorne, E. 3.2). Dasselbe gilt hinsichtlich der angeblich unzureichenden Arbeitsbemühungen bzw. der Art Stellen, für welche sich die Berufungsbeklagte interessiert haben soll: Damit will ihr offensichtlich vorgeworfen werden, dass sie die Möglichkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht ausgeschöpft hat, was Tatfrage ist (Art. 63 Abs. 2 OG; vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Zulässig wäre hingegen der Einwand, der Berufungsbeklagten wäre bereits ab der Trennung im Jahre 1997 zumutbar gewesen, sich wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. Die Ausführungen des Berufungsklägers sind aber zu diesem Punkt widersprüchlich, gibt er doch selber zu, dass es der Berufungsbeklagten nach der Trennung gesundheitlich nicht gut ging, und dass es deshalb nachvollziehbar ist, dass sie nicht sogleich versucht hat, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Er legt aber auch nicht dar, warum und ab welchem Zeitpunkt es ihr zugemutet werden musste, wieder aktiv zu werden; mit dem blossen Vorwurf der Böswilligkeit kann keine Bundesrechtsverletzung dargetan werden. Zur Frage, wie weit der Berufungsbeklagten die Ausnahme einer (teilweisen) Erwerbstätigkeit zumutbar sei, hat sich das Appellationsgericht übrigens deutlich geäussert und sich dabei auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand berufen: Darauf geht der Berufungskläger aber mit keinem Wort ein; insbesondere beanstandet er die zur Anwendung gebrachten Kriterien nicht. 
 
Im Ergebnis sind die Rügen des Berufungsklägers zum hypothetischen Einkommen der Berufungsbeklagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
4.2 Wiederum gegen Art. 125 ZGB soll nach Auffassung des Berufungsklägers der unter dem Titel "Altersvorsorge" in den Notbedarf der Berufungsbeklagten eingesetzte Betrag von Fr. 550.-- verstossen: Die Höhe des Betrages sei unbegründet, folge aus keiner konkreten Berechnung, und im Übrigen sei die Berufungsbeklagte mit dem bereits übertragenen Betrag aus seiner beruflichen Vorsorge genügend abgesichert. 
 
Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt - wenn auch nicht abschliessend - die für die Beantwortung dieser Frage massgebenden Kriterien auf, die auch bei der Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen sind. Absatz 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden" kann. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (dazu zuletzt: BGE 132 III 593 E. 9.1 S. 600 mit Hinweisen). 
 
Das Appellationsgericht hat die Aufwendungen von Fr. 550.-- im Notbedarf der Berufungsbeklagten zum Ausbau ihrer Altersvorsorge damit begründet, sie habe sich eine ausreichende berufliche Vorsorge während der Ehe nicht aufbauen können, und dazu werde der zu überweisende hälftige Betrag aus dem Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers nicht ausreichen, zumal keine Aussicht bestehe, dass dieses Kapital bis zu ihrem Pensionsalter zu einem so hohen Betrag anwachse, dass daraus eine ausreichende Rente fliessen würde. Den konkreten Betrag von Fr. 550.-- hat das Appellationsgericht insbesondere deshalb als angemessen betrachtet, weil der Berufungskläger (und sein Arbeitgeber) bis zu seiner Pensionierung mehr als doppelt soviel in die Kasse einzahlen wird. Ersichtlich hat das Appellationsgericht die einschlägigen gesetzlichen Kriterien angewandt. Den Betrag hat es auch überzeugend begründet, und Anlass für das Bundesgericht zum Einschreiten besteht umso weniger, als der Sachrichter dabei über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 127 III 136, E. 3a S. 141; zur Zurückhaltung des Bundesgerichtes siehe vorne, E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Kritik des Berufungsklägers sich in allgemeinen Einwendungen erschöpft und daher seiner Begründungspflicht (E. 3.4 vorne) - wenn überhaupt - nur knapp genügt. 
 
Im Umfang, im dem auf die Rüge eingetreten werden kann, ist sie folglich abzuweisen. 
4.3 Im Zusammenhang mit seinem eigenen Notbedarf rügt der Berufungskläger als gegen Art. 125 ZGB verstossend, dass das Appellationsgericht nicht berücksichtigt habe, dass es für ihn notwendig sei, die hypothekarische Belastung des Eigenheimes zu erhöhen, um die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten zu tilgen. Der Sanierungsbedarf der Liegenschaft sei ausgewiesen, und eine Veräusserung derselben unzumutbar, weil unwirtschaftlich. 
 
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger wieder tatbeständliche - namentlich jene zum Sanierungsbedarf der Liegenschaft und jene zur Unwirtschaftlichkeit von deren Veräusserung - und rechtliche Argumente vermengt, was die Zulässigkeit seiner Rüge als überaus zweifelhaft erscheinen lässt (E. 2.2. vorne). Jedenfalls ist im Urteil über die staatsrechtliche Beschwerde ausgeführt worden, weshalb die tatbestandsmässigen Einwendungen unberücksichtigt bleiben müssen. Ist es nun aber sachverhaltsmässig erstellt, dass die vorinstanzliche Bewertung der Liegenschaft nicht zu beanstanden ist, dann entfallen die tatbestandsmässigen Grundlagen für das rechtliche Argument des Berufungsklägers, die Hypothekarzinsen bezüglich der Mehrbelastung, die zur Bezahlung der güterrechtlichen Forderung angeblich erforderlich sein soll, müssten in seinem Notbedarf berücksichtigt werden. 
 
Der Einwand würde ohnehin fehlschlagen: Der vom Berufungskläger angerufene Grundsatz, wonach die Vermögenssubstanz grundsätzlich nicht anzuzehren ist, gilt nur für die (Berechnung und) Bezahlung der Unterhaltsbeiträge, hingegen selbstverständlich nicht für die Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Folgte man seiner Überlegung, würde die Berufungsbeklagte inskünftig nicht nur die Erhaltung eines Vermögenswertes des Berufungsklägers, sondern sogar die für sie selber bestimmte Abfindung aus Güterrecht mitfinanzieren. Es erstaunt daher nicht, dass das Appellationsgericht auf das vollkommen abwegige Argument gar nicht zurückgekommen ist. 
 
Im Ergebnis ist die Rüge abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
4.4 Hinsichtlich der für die Zeit ab April 2012 bis März 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge macht der Berufungskläger zusätzlich geltend, er müsse AHV-Beiträge bezahlen, welche bei der Festlegung seines Notbedarfs nicht berücksichtigt worden seien. Er behauptet aber nicht, und noch weniger belegt er, diesen Einwand bereits vor dem Appellationsgericht erhoben zu haben. Damit ist er neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; E. 3.2 vorne). 
5. 
Der Berufungskläger bemängelt auch die grundsätzliche Zuordnung der Liegenschaft zu seiner Errungenschaft und deren Bewertung. 
5.1 Die Kritik der grundsätzlichen Zuordnung der Liegenschaft zu seiner Errungenschaft begründet er bloss mit einer Verweisung auf seine Appellationsbegründung, was unzulässig ist (BGE 115 II 83 E. 3 S. 85; 130 III 182 nicht publizierte E. 2; 127 III 300 nicht publizierte E. 1c; 124 III 363 nicht publizierte E. 1.2). Darauf ist nicht einzutreten. 
5.2 Der Berufungskläger stellt sodann die Bewertung der Liegenschaft seitens des Appellationsgerichtes in Frage, das zu Unrecht vom Vermögenswert von Fr. 680'000.-- ausgegangen sei und nicht vom (bereits zu hohen) Veräusserungswert von Fr. 640'000.--; schon der Umstand, dass der Gutachter vor erster Instanz vorgeladen, dann aber gar nicht angehört worden sei, sei "stossend" und hätte das Appellationsgericht "hellhörig" stimmen müssen. Dieses habe vielmehr "weitere Abklärungen ausser Acht gelassen"; damit übernimmt er praktisch wörtlich die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde, verliert aber dabei aus den Augen, dass in der Berufung der Sachverhalt nicht in Frage gestellt werden darf (E. 3.2 vorne). 
 
Im gleichen Zusammenhang wirft der Berufungskläger dem Appellationsgericht vor, hinsichtlich der Bewertung der Liegenschaft deren Sanierungsbedarf nicht berücksichtigt und ein ehemaliges Jaucheloch überbewertet zu haben. Dies müsse zu einer Herabsetzung des an die Berufungsbeklagte aus Güterrecht zu leistenden Betrages um "mindestens" Fr. 26'500.-- führen. Auch hier handelt es sich um unzulässige Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Und von einer Vervollständigung des Sachverhaltes gemäss Art. 64 OG kann ganz offensichtlich nicht die Rede sein: Was der Berufungskläger in der Tat beabsichtigt, ist eine unzulässige Abänderung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltes zu seinen Gunsten (zur Unterscheidung vgl. zuletzt etwa das Bundesgerichtsurteil vom 22. Juli 2002 [4C.152/2002], E. 1.3.3 und 1.3.4, in SJ 2003 I S. 359) 
5.3 Auf die Rüge ist somit gesamthaft nicht einzutreten. 
6. 
Schliesslich kritisiert der Berufungskläger das Urteil des Appellationsgerichtes hinsichtlich des Kostenpunktes. 
6.1 Er widersetzt sich zunächst dagegen, dass das Appellationsgericht den von ihm der Berufungsbeklagten geleisteten Anwaltskostenvorschuss für verfallen erklärt hat. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils muss geschlossen werden, dass die fragliche Verfall-Erklärung nur bedeutet, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem heutigen Berufungskläger auferlegt wurden, diese jedoch mit dem Anwaltskostenvorschuss verrechnet worden sind, den er für die Berufungsbeklagte bezahlt hatte. Es handelt sich also um einen Entscheid im Kostenpunkt, auch wenn der Berufungskläger vorbringt, die Berufungsbeklagte hätte den Vorschuss wegen der angefallenen Erbschaft zurückerstatten müssen. 
6.2 Kostenentscheide kantonaler Gerichtsverfahren beruhen aber auf kantonalem Recht; Erörterungen dazu sind in der Berufung unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Dies gilt selbstredend auch bezüglich der Diskussion über die Auferlegung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten. Auf die Rüge ist mithin nicht einzutreten. 
7. 
Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Berufungskläger die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung schuldet er der Berufungsbeklagten jedoch nicht, wurde Letztere nicht zur Einreichung einer Stellungnahme angehalten und sind ihr deshalb vor Bundesgericht keine notwendigen Auslagen entstanden (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Schett