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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.70/2006 /ruo 
 
Urteil vom 19. Mai 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Häller, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser. 
 
Gegenstand 
Gerichtsstandsgesetz (GestG), 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer II, vom 20. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 24. März 2005 reichte die B.________ AG (Beklagte) vor den Strafbehörden des Kantons Luzern Strafklage gegen A.________ (Kläger) ein und machte im Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend. Namentlich verlangte sie vom Kläger Fr. 1'997'612.35. Diese Forderung setzte sie auch in Betreibung. Im Rahmen dieser Betreibung erhob der Kläger am 1. September 2005 Aberkennungsklage beim Kantonsgericht des Kantons Nidwalden. Er beantragte im Wesentlichen, festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe und jedenfalls nicht fällig sei. Ferner stellte er den Antrag, das Verfahren zu sistieren, bis die Strafbehörden des Kantons Luzern über ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung entschieden hätten. 
B. 
Mit Verfügung vom 14. September 2005 sistierte die prozessleitende Kantonsgerichtspräsidentin das Verfahren. Den von der Beklagten dagegen erhobenen Rekurs hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2005 gut und hob die Sistierungsverfügung auf. Gegen diesen Entscheid führt der Kläger eidgenössische Berufung und beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren bis zum Entscheid der Strafgerichtsbehörden über ihre Zuständigkeit zu sistieren. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen, beides unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG. Der Kläger ist der Auffassung, die Berufung sei dennoch zulässig. Es liege ein selbständiger Zwischenentscheid (Art. 49 OG) einer unteren kantonalen Instanz vor, welche als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden habe (Art. 48 Abs. 2 lit. b OG). Die Beklagte teilt diese Auffassung nicht. Ob ein berufungsfähiger Entscheid vorliegt (vgl. hiezu Bundesgerichtsurteil 4C.385/2001 vom 8. Mai 2002 E. 1), braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da auf die Berufung ohnehin nicht einzutreten ist. 
2. 
Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, so hat nach Art. 35 GestG jedes später angerufene Gericht das Verfahren auszusetzen, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Identität der Parteien sowie der geltend gemachten Ansprüche bejaht. Für die Frage, welchem von mehreren identischen Verfahren der Vorrang zu gewähren sei, stellte sie auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ab, welcher sich nach dem kantonalen Prozessrecht beurteilt (BGE 128 III 284 E. 4a S. 290 mit Hinweisen; Felix Dassler, in: Müller/Wirth [Hrsg.] Gerichtsstandsgesetz, N. 18 ff. Vorbemerkungen zu Art. 35-36 GestG). Davon geht auch der Kläger in seiner Berufung aus. 
2.2 Die Vorinstanz erkannte, nach dem kantonalen luzernischen Recht trete die Rechtshängigkeit erst mit der Anklageerhebung durch den Staatsanwalt ein. Diese sei noch nicht erfolgt, weshalb für den Adhäsionsprozess noch keine Rechtshängigkeit im Kanton Luzern begründet worden sei. Der Kläger führt dagegen in der Berufung im Wesentlichen aus, sowohl gestützt auf die kantonale luzernische Strafprozessordnung selbst als auch auf die kantonale luzernische Zivilprozessordnung, welche die Vorinstanz, da sie der Strafprozessordnung keine einschlägige Bestimmung entnehmen konnte, analog zur Anwendung brachte, sei die Rechtshängigkeit bereits eingetreten. 
2.3 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 43 Abs. 1 OG). Der Kläger wirft der Vorinstanz indessen vor, das kantonale Prozessrecht falsch angewendet zu haben. Die korrekte Anwendung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren jedoch nicht überprüfen (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen). Soweit der Kläger vorbringt, die Rechtshängigkeit sei bereits eingetreten, ist daher nicht auf die Berufung einzutreten. Ist aber davon auszugehen, dass die Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage im Kanton Luzern noch nicht eingetreten war, hat die Vorinstanz die Sistierung jedenfalls bundesrechtskonform aufgehoben. Somit ist auf die übrigen Vorbringen des Klägers mangels Entscheiderheblichkeit nicht einzutreten, da dies auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinausliefe (BGE 122 III 43 E. 3 S. 45, 121 III 46 E. 2 S. 47, 116 II 721 E. 6a S. 730 mit Hinweisen). 
3. 
Auf die Berufung ist insgesamt nicht einzutreten, so dass offen bleiben kann, ob überhaupt ein berufungsfähiger Entscheid vorliegt (vgl. E. 1 hiervor). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer II, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Mai 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: