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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_174/2022  
 
 
Urteil vom 17. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4001 Basel, 
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Departementale Rechtsabteilung, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 18. Februar 2022 (VD.2021.118/VD.2021.143). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen. Die durch ihn dagegen erhobene Berufung ist noch am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig. 
A.________ befindet sich seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft respektive seit dem 5. Juli 2019 im vorzeitigen Strafvollzug, wofür er am 11. Juli 2019 in das Gefängnis Bässlergut versetzt wurde. Am 6. November 2019 ordnete das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) seine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Thorberg (nachfolgend JVA Thorberg) per 13. November 2019 an. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 12. November 2019 ersuchte A.________ die Vollzugsbehörde erstmals um Aufhebung der Versetzungsanordnung und um Prüfung einer möglichen Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg (nachfolgend JVA Lenzburg). Nachdem er am 13. November 2019 dennoch in die JVA Thorberg versetzt worden war, erhob er gleichentags Rekurs gegen die Anordnung seiner Versetzung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD). 
Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte die Vollzugsbehörde A.________ mit, der Vollzugsauftrag vom 6. November 2019, mit welchem er in die JVA Thorberg verlegt worden sei, stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Daraufhin zog er seinen beim JSD hängigen Rekurs gegen seine Versetzung zurück und stellte der Vollzugsbehörde ein Wiedererwägungsgesuch betreffend seine Versetzung in die JVA Thorberg und eine allfällige Versetzung in die JVA Lenzburg. Eventualiter sei die Anordnung seiner Versetzung zu widerrufen. 
Am 16. Januar 2020 teilte die Vollzugsbehörde A.________ mit, auf eine (weitere) Bearbeitung seines Wiedererwägungsgesuches werde verzichtet und die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht erfüllt. Nachdem er dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde an das JSD geführt hatte, erliess die Vollzugsbehörde am 20. Mai 2020 die von ihm beantragte anfechtbare Verfügung, mit welcher sie seine Ersuchen um Versetzung in die JVA Lenzburg oder Rückversetzung in das Gefängnis Bässlergut abwies. 
 
C.  
In der Folge reichte A.________ am 2. Juni 2020 erneut einen Rekurs an das JSD ein, in welchem er auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte. Mangels eines Entscheides erhob er am 18. Mai 2021 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Regierungsrat, welche diese dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend Verwaltungsgericht) zum Entscheid überwies. 
Mit Entscheid vom 16. Juni 2021 wies das JSD den Rekurs vom 2. Juni 2020 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, verzichtete aber auf die Erhebung einer Spruchgebühr. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 erhob A.________ dagegen Rekurs beim Regierungsrat, der dem Verwaltungsgericht wiederum zum Entscheid überwiesen wurde. 
Mit Urteil vom 18. Februar 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 16. Juni 2021. Dabei schrieb es die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des JSD als gegenstandslos ab. Den gegen diesen Entscheid geführten Rekurs wies es ab, wobei es A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bewilligte. 
 
D.  
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, das JSD habe sein Recht auf beförderliche Behandlung seines Rekurses vom 2. Juni 2020 verletzt. Weiter sei das JSD anzuweisen, seine Verlegung in die JVA Lenzburg zu veranlassen. Schliesslich sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft im Rekursverfahren vor dem JSD gutzuheissen und ihm sei für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
Sowohl die Vollzugsbehörde, das JSD als auch das Verwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz die Beschwerde gegen die angeordneten Haftmodalitäten abgewiesen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 143 I 241 E. 1; siehe zuletzt Urteil 1B_291/2022 vom 8. Juli 2022 E. 1.1). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und an den beanstandeten Haftmodalitäten hat sich soweit aus den Akten ersichtlich bislang nichts geändert. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen mit den nachfolgenden Einschränkungen einzutreten. 
 
2.  
Der angefochtene Beschluss hatte nicht nur die Haftmodalitäten des Beschwerdeführers zum Gegenstand, sondern auch eine diesbezüglich vom Beschwerdeführer gegen das JSD erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde. Auf Grund des zwischenzeitlich ergangenen Entscheides des JSD wurde diese von der Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wiederum als formelle Rechtsverweigerung rügt. 
 
2.1. Die von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren als nicht erfüllt betrachteten Sachurteilsvoraussetzungen decken sich im Wesentlichen mit den Legitimationsvoraussetzungen, die für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zur Anwendung gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). In analoger Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen reicht es für das Eintreten auf die Beschwerde in Strafsachen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation für das vorliegende Verfahren plausibel behauptet (vgl. Urteil 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt darauf ab, einen Entscheid in der Sache herbeizuführen (Urteil 1C_463/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2; vgl. BGE 125 V 373 E. 1; 104 Ib 307 E. 2c). Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner vorinstanzlichen Rechtsverweigerungsbeschwerde einen Entscheid in der Sache beantragte, bestreitet er deshalb zu Recht nicht, dass seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden ist. Er bringt indessen vor, er habe zudem einen Feststellungsantrag gestellt, an dessen Behandlung er ein fortbestehendes Feststellungs- respektive Rechtsschutzinteresse habe.  
 
2.3. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (Urteil 6B_21/2022 vom 24. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses zu behaupten; worin dieses konkret liegen könnte, wird von ihm indessen in keiner Weise dargetan. Damit sind selbst unter analoger Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen die Eintretensvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt und ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.  
 
2.4. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen muss; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 4.3). Mit seiner darauf beschränkten Kritik, es liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Feststellungsinteresse vor, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 BGG nicht hinreichend nach. Auch deshalb ist auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Beschwerde ist demnach einzig insoweit zulässig, als der Beschwerdeführer sich gegen die angeordneten Haftmodalitäten wendet. Im Übrigen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vollzugsbehörde habe ihn im Vorfeld seiner Verlegung in die JVA Thorberg nicht angehört und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
3.1. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Die im nichtstreitigen Verfahren ergangene Verfügung bildet grundsätzlich den äussersten Rahmen des daran anschliessenden Verwaltungsrechtsstreits. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens kann der derart umrissene Streitgegenstand nur mehr eingeschränkt, aber nicht mehr ausgeweitet werden (Urteil 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen kann von vorneherein nicht eingetreten werden (Urteil 1B_460/2017 vom 17. Januar 2019 E. 1.1).  
 
3.2. Ursprüngliches Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020, im Zuge deren Erlasses der Beschwerdeführer unbestrittenermassen angehört wurde. Inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Erlass der Versetzungsanordnung vom 6. November 2019, die nicht angefochten ist, verletzt wurde, liegt ausserhalb des Streitgegenstands und muss daher offen bleiben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seinen Rekurs gegen diese Versetzungsanordnung aufgrund der Aussage der Vollzugsbehörde, diese stelle kein gültiges Anfechtungsobjekt dar, zurückgezogen hat.  
 
4.  
In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer seine Verlegung in die JVA Thorberg. Diese stelle eine Erschwerung von Besuchen von Angehörigen und Freunden wie auch der Verteidigung dar. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere eine Verletzung von Art. 74 und Art. 84 Abs. 1 StGB, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 8 EMRK
 
4.1. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Der vorläufige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Soweit es um den Schutz des Betroffenen vor ungerechtfertigter Freiheitsentziehung geht, finden auch während des vorläufigen Strafvollzuges die Regelung über die Untersuchungshaft Anwendung. Was dagegen den eigentlichen Vollzug angeht, so ist der vorzeitige Strafantritt als Strafvollzug zu behandeln (BGE 133 IV 187 E. 6.4 mit Hinweisen).  
Der Strafvollzug - und damit auch der vorzeitige Strafvollzug - ist grundsätzlich Aufgabe der Kantone (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 236 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. insb. Art. 74 ff. StGB) richten sich sowohl die Organisation des Vollzugs als auch die dagegen zulässigen Rechtsmittel und das entsprechende Verfahren nach kantonalem Recht (vgl. ANGELA CAVALLO, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 439 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung ist die Wahl der Vollzugseinrichtung deshalb Sache der kantonalen Strafvollzugsbehörden (nach Massgabe des kantonalen Rechts); dem Häftling kommt dabei grundsätzlich kein Mitspracherecht zu (Urteil 6B_485/2019 vom 4. Juni 2019 E. 5). Insbesondere verfügt er über keinen Rechtsanspruch darauf, seine Haft in einer Vollzugseinrichtung seiner Wahl zu verbringen (Urteile 6B_485/2019 vom 4. Juni 2019 E. 5; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3). 
 
4.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, die JSD wie auch die Vollzugsbehörde hätten sich im Ergebnis mit der Feststellung begnügt, die JVA Thorberg stelle eine "geeignete" Vollzugsinstitution dar. Dem Beschwerdeführer sei deshalb insoweit zuzustimmen, dass der Versetzungsentscheid einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten müsse und deshalb grundsätzlich auch die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Versetzung in die JVA Thorberg im Vergleich zur beantragten Versetzung in die JVA Lenzburg zu prüfen gewesen wäre.  
Indessen habe sich der Beschwerdeführer seinerseits damit begnügt, eine unzumutbare Distanz zu seinen "Bezugspersonen" und damit eine faktische Einschränkung seines Besuchsrechts zu behaupten, ohne diese Vorbringen auch nur ansatzweise zu substanziieren. Mit dem blossen Hinweis, er habe vor seiner Inhaftierung seinen Wohnsitz in Zürich gehabt, genüge er seiner diesbezüglichen Substantiierungspflicht im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht, zumal sich seine nächsten Familienangehörigen, seine Ehefrau und seine Tochter, in Malaysia befinden würden. Es bleibe damit unklar, wer die im Rekurs genannten Bezugspersonen seien, in welchem Verhältnis sie zum Beschwerdeführer stünden, ob sie überhaupt im Raum Zürich wohnhaft seien und ihn regelmässig besuchen kämen, ob sie auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen seien und ob ihnen eine längere Anfahrtszeit aufgrund besonderer Umstände tatsächlich nicht zugemutet werden könne. Mangels ordnungsgemäss begründeter Rügen durch den Beschwerdeführer sei die durch die JSD und die Vollzugsbehörde vorgenommene bloss eingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. 
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörde habe den Vollzugsort dergestalt auszuwählen, dass der Verteidiger eine möglichst kurze Wegstrecke habe, gehe sodann offensichtlich fehl. Einerseits könne der Verteidiger seine Reisezeit verrechnen bzw. bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für geeignete Arbeiten nützen. Andererseits bestehe die Möglichkeit telefonischer Besprechungen. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, er habe in mehreren mehrseitigen Eingaben, nämlich im Gesuch vom 20. November 2019, in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Februar 2020, im Rekurs vom 2. Juni 2020, in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. Mai 2021 sowie im Rekurs vom 16. Juni 2021 ausführlich dargelegt, dass die Verlegung in die JVA Thorberg die Besuche seiner in Zürich wohnhaften Bezugspersonen, deren Identität aktenkundig sei, drastisch erschwert und reduziert habe.  
Weiter habe weder die Vollzugsbehörde noch das JSD je geltend gemacht, er habe seine Vorbringen nicht substanziiert. Sie hätten vielmehr argumentiert, der Weg von Zürich in die JVA Thorberg sei gar nicht so lang, weshalb Besuche aus Zürich möglich und zumutbar seien. Es sei willkürlich und gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz nun plötzlich und aus dem Nichts behaupte, er habe seine Darlegungen nicht substanziiert. 
 
4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, unbegründet:  
 
4.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, es bleibe namentlich unklar, wer die nicht näher genannten Bezugspersonen des Beschwerdeführers seien (vgl. E. 4.2 hiervor). Inwiefern diese tatsächliche Feststellung willkürlich wäre, vermag der Beschwerdeführer weder mit der blossen Behauptung, die Identität seiner Bezugspersonen sei aktenkundig, noch dem pauschalen Verweis auf die zahlreichen in den kantonalen Verfahren von ihm eingereichten Rechtsschriften darzulegen (vgl. E. 4.3 hiervor). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten nach möglichen Belegen für diese nicht weiter substanziierten Behauptungen zu durchforsten (vgl. Urteil 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3). 
 
4.4.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Ob ein Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Das Verfahren vor der Vorinstanz richtete sich nach kantonalem Verwaltungsprozessrecht (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen. In rechtlicher Hinsicht (vgl. in tatsächlicher Hinsicht E. 4.4.1 hiervor) setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Argumentation auseinander; insbesondere bestreitet er nicht, dass er nach kantonalem Recht einer solchen Substanziierungspflicht unterliege. Entsprechend hat die Vorinstanz für das Bundesgericht auch in rechtlicher Hinsicht verbindlich festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen. 
Der Beschwerdeführer rügt einzig insofern eine Verletzung von Bundesrecht, als er vorbringt, die Berufung der Vorinstanz auf nicht hinreichende Substanziierung seiner Vorbringen sei willkürlich und gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV), habe doch weder die Vollzugsbehörde noch das JSD jemals eine solche geltend gemacht und seien sie doch offensichtlich in der Lage gewesen, seine Vorbringen zu verstehen und darauf einzugehen. Diese Argumentation ist unbehelflich: Einerseits haben die Vollzugsbehörde wie auch das JSD, was der Beschwerdeführer eingehend kritisiert, die beantragte Verlegung doch gerade deshalb abgewiesen, weil die Distanz von Zürich zur JVA Thorberg ohnehin keine unzumutbare Einschränkung des Besuchsrechts darstelle, und sich folglich gar nicht mit den von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen zu den Bezugspersonen des Beschwerdeführers befasst. Andererseits ist die Vorinstanz als letzte kantonale gerichtliche Instanz ohnehin nicht an die rechtliche Würdigung der Vollzugsbehörde und des JSD gebunden, sondern vielmehr dazu verpflichtet, das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 110 BGG; dazu Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3). 
 
4.4.3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "plötzlich und aus dem Nichts" eine Verletzung der Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren angenommen, wirft indessen die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz diesbezüglich nicht vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 131 V 9 E. 5.4.1; 128 V 272 E. 5b/bb).  
Indessen wendet das Bundesgericht das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die Verletzung von Grundrechten (wie auch von kantonalem Recht; vgl. E. 4.4.2 hiervor) aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu siehe BGE 136 I 49 E. 1.4.1). Mangels einer entsprechenden Rüge des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers entzieht sich diese Frage einer eingehenden Überprüfung, zumal der Beschwerdeführer darzulegen hätte, dass er nicht mit dem Vorwurf der Verletzung seiner Substanziierungspflicht rechnen konnte (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). 
 
4.4.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann auch vor Bundesgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Mit der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz setzt er sich jedoch in keiner Weise auseinander. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in materiellrechtlicher Hinsicht mit seinen Rügen nicht durchzudringen vermag und das angefochtene Urteil, zumindest soweit einer Überprüfung durch das Bundesgericht überhaupt zugänglich, nicht zu beanstanden ist.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im kantonalen Verwaltungsverfahren. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe gegen die Versetzung in die JVA Thorberg respektive für eine Versetzung in die JVA Lenzburg vorgebracht, weshalb die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das JSD im Rekursverfahren nicht zu beanstanden sei.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das JSD sei auf den Rekurs vom 2. Juni 2020 eingetreten, habe über ein Jahr gebraucht, um darüber zu befinden, und habe den Entscheid auf 14 Seiten begründet. Wäre der Rekurs von Anfang an aussichtlos gewesen, so hätte er in viel kürzerer Frist und mit einer viel kürzeren Begründung abgewiesen werde können, sofern darauf überhaupt eingetreten worden wäre. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründung selbst widerlegt, wäre er doch ihr zufolge in den Genuss einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung gekommen, sofern er seine Vorbringen mehr substanziiert hätte.  
 
5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vor dem JSD einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gehabt hätte, in erster Linie nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts zu beurteilen und damit einzig unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Mangels einer entsprechenden Rüge ist der vorinstanzliche Entscheid einzig auf seine Vereinbarkeit mit Art. 29 Abs. 3 BV zu überprüfen.  
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1). 
Der Beschwerdeführer verkennt, dass weder die (vorliegend durchaus problematische) Dauer des kantonalen Verfahrens noch der Umfang der Entscheidbegründung direkte Rückschlüsse auf die Gewinnaussichten seiner Prozessbegehren zulassen. Vielmehr besteht aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen hinreichend begründeten Entscheid. Dass die kantonalen Instanzen dieser Verpflichtung nachgekommen sind und sich mit den zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben, kann für sich alleine nicht als Indiz dafür gelten, dass diese Vorbringen auch tatsächlich stichhaltig wären (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 24. Juni 2002 E. 8). 
Schliesslich kann der Beschwerdeführer weder aus dem Umstand, dass auf sein Ersuchen im kantonalen Verfahren eingetreten wurde, noch dass ihm nach Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich ein Anspruch auf eine (vollständige) Interessenabwägung zustünde, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Massgeblich kann einzig sein, wie gross die Chancen sind, dass diese Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Ist eine solche mangels hinreichender Substanziierung der Vorbringen des Beschwerdeführers aber gar nicht erst vorzunehmen, so durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Prozessbegehren des Beschwerdeführers seien von vornherein aussichtslos gewesen. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Departementale Rechtsabteilung, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger