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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.156/2002 
6S.484/2002 /kra 
 
Urteil vom 27. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Postfach, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 397 StGB); Unzurechnungsfähigkeit, Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (Art. 10 f. StGB); Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, etc., 
 
Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 9. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. November 1995 wurde X.________ (geb. 1963) des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 2 aStGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), alles begangen im Oktober/November 1990, schuldig gesprochen und vom Vorwurf des mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs (Art. 148 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Er wurde mit 2 ¼ Jahren Gefängnis bestraft, als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 8. September 1994, durch welche er wegen Lagerns von Falschgeld zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden war. Zudem wurde der ihm mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 20. Oktober 1989 gewährte bedingte Vollzug hinsichtlich einer Zuchthausstrafe von 15 Monaten wegen gewerbsmässigen Betrugs widerrufen. 
 
Gegen das Urteil vom 22. November 1995 meldete X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht an, die er in der Folge aber nicht begründete, weshalb das Verfahren abgeschrieben wurde. 
B. 
Mit Eingabe vom 20. Juni 2002 reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Luzern ein Revisionsgesuch ein, welches auf einen Freispruch wegen Unzurechnungsfähigkeit (Art. 10 StGB) beziehungsweise auf eine Herabsetzung der Strafe wegen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (Art. 11 StGB) respektive auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit (Art. 13 StGB) zielte. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Luzern wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 9. September 2002 ab. 
D. 
X.________ ficht den Entscheid des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
E. 
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen vom 30. Dezember 2002 sinngemäss, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde und in der Nichtigkeitsbeschwerde werden im Wesentlichen die gleichen Einwände erhoben. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln, zumal die Tat- und die Rechtsfragen eng miteinander verknüpft sind. 
2. 
Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Art. 397 StGB enthält nicht nur eine Anweisung an die Kantone, sondern stellt zugleich im Sinne einer Minimalvorschrift einen bundesrechtlichen Revisionsgrund dar (BGE 120 IV 246 E. 1a, mit Hinweis). Gemäss § 255 Ziff. 1 StPO/LU kann der Verurteilte die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangen wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder ein bedeutend milderes Urteil herbeizuführen. 
 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Luzerner Strafprozessordnung an die Revision wegen neuer Tatsachen und Beweismittel weniger hohe Anforderungen stelle als Art. 397 StGB. Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen einerseits eine Verletzung von Art. 397 StGB und andererseits willkürliche Beweiswürdigung sowie Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, woraus sich die Verletzung von weiteren verfassungsmässigen Rechten ergebe. 
2.1 Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne ist alles, was Gegenstand der Beweisführung bildet. Neu ist eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Beurteilung bereits vorlag, aber dem urteilenden Gericht nicht bekannt war, das heisst ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlag. Erheblich ist die Tatsache, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Tatsachen geeignet ist, die der Verurteilung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts ein für den Beschuldigten wesentlich milderes Urteil möglich ist, sei es ein Freispruch zumindest in einem Anklagepunkt, sei es eine mildere Strafe. Ob eine Tatsache dem Richter bekannt war, ist Tatfrage. Eine Frage der Beweiswürdigung und somit Tatfrage ist auch, ob und inwiefern die neue Tatsache geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen zu erschüttern. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Änderung der tatsächlichen Grundlagen ein für den Beschuldigten wesentlich milderes Urteil möglich macht (siehe zum Ganzen BGE 122 IV 66 E. 2a; 120 IV 246 E. 2; 116 IV 353 E. 2; 109 IV 173; 101 IV 317; 92 IV 177; Stephan Gass, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art. 397, insbesondere N. 57 ff.). 
Beim Begriff der Erheblichkeit sind zwei Teilfragen zu unterscheiden, nämlich jene nach den Anforderungen, die an den Nachweis der neuen Tatsache und an das Vorhandensein eines neuen Beweismittels zu stellen sind, und jene nach der Wahrscheinlichkeit der Veränderung des Sachverhalts, die erforderlich ist, damit eine Revision zugelassen werden kann (BGE 116 IV 353 E. 4c). Eine neue Tatsache hat im Verfahren der Bewilligung der Wiederaufnahme als nachgewiesen zu gelten, wenn ihr Nachweis möglich beziehungsweise nicht auszuschliessen ist (BGE 116 IV 353 E. 4d-f). Eine Veränderung des Sachverhalts infolge der allenfalls nachgewiesenen neuen Tatsache muss zumindest wahrscheinlich sein (BGE 116 IV 353 E. 5). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist Tatfrage. 
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seinem kantonalen Revisionsgesuch geltend, er habe als Kind und auch noch während der Schulzeit unter starken epileptischen Anfällen gelitten. Erst im Alter von etwa 17 Jahren seien die Beschwerden langsam abgeklungen. Er sei wegen der epileptischen Anfälle bei einem Luzerner Arzt sowie im Kinderspital Luzern in Behandlung gewesen. Da diese aber bereits mehr als 10 Jahre zurückliege, seien die Unterlagen infolge Vernichtung nicht mehr vorhanden, wie entsprechende Nachforschungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei als Kind durch seine unkontrollierte und aufbrausende Art aufgefallen. Dies lasse auf das sog. Psychoorganische Syndrom (POS) schliessen. Zu dessen Behandlung werde heutzutage ein umfangreiches Therapieprogramm angewandt. Davon habe er als Kind nicht profitieren können. Nach dem heutigen Stand der Medizin gehe dieses Psychoorganische Syndrom mit dem Erreichen des Erwachsenenalters keineswegs notwendigerweise verloren, wie im Internet abrufbaren Berichten zu entnehmen sei. Mit dieser Diagnose stehe im Einklang, dass er zur Erlangung des Führerausweises eine psychiatrische Untersuchung (vgl. Art. 9 VZV) habe über sich ergehen lassen müssen. Der Beschwerdeführer wies in seinem Revisionsgesuch schliesslich darauf hin, dass er bis zu seinem 16. Altersjahr unter Enuresis (Bettnässen) gelitten habe. Dabei handle es sich um eine Erscheinung von regelmässig psychoneurotischer und psychopathologischer Relevanz. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, seine Verhaltensauffälligkeit werde durch die neuen Anklagen noch verdeutlicht. Mit Urteil vom 29. August 1997 sei er im Kontumazialverfahren zu 3 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens dränge sie dabei umso mehr auf, als es in diesem Verfahren ohnehin gemäss § 266 StPO/LU zu einer Neubeurteilung der Sache kommen werde. Zusammenfassend zog der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch den Schluss, die abnormale Verhaltensauffälligkeit (Psychoorganisches Syndrom), die geradezu krankhafte Neigung zum Delinquieren sowie die lang andauernde Epilepsie und Enuresis seien alles Hinweise dafür, dass er nicht in der Lage sei, seine Handlungen zu kontrollieren. Die dargelegten Umstände deuteten stark darauf hin, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten und / oder zu einsichtsgemässem Handeln zumindest herabgesetzt gewesen sei beziehungsweise dass insoweit jedenfalls Anlass zu Zweifeln bestehe und daher gestützt auf Art. 13 StGB ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei. Die genannten neuen Tatsachen seien somit erheblich. 
2.3 Die Vorinstanz hält fest, die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen (Epilepsie, Psychoorganisches Syndrom, Enuresis) seien neu, da sie dem Gericht im Zeitpunkt der Verurteilung nicht bekannt gewesen seien. Im Entscheid vom 22. November 1995 finde sich nämlich kein Hinweis darauf, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen worden sei. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er es im früheren Verfahren versäumt habe, die fraglichen Tatsachen zur Begründung von Zweifeln an seiner Zurechnungsfähigkeit vorzubringen (angefochtener Entscheid S. 6 E. 7.1). 
 
In Bezug auf die behauptete Epilepsie weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Befragung (in einem andern Verfahren) am 5. Dezember 1988, mithin rund zwei Jahre vor Verübung der durch den Entscheid vom 22. November 1995 beurteilten Straftaten, ausdrücklich festgehalten, in seiner Familie seien keine Fälle von Epilepsie bekannt, er habe keine gravierenden Krankheiten durchgemacht und sei nur einmal wegen einer Nasenoperation im Spital gewesen. Die dem Revisionsgesuch beigelegten Dokumente belegten zudem einzig, dass keine Aufzeichnungen betreffend die angebliche Behandlung wegen Epilepsie vorhanden seien. Unter diesen Umständen bestünden keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugendzeit unter Epilepsie gelitten habe. 
 
Die Vorinstanz führt sodann aus, die im Revisionsgesuch behaupteten Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers in der Jugendzeit (unkontrollierte, aufbrausende Art) seien nicht ausreichend substantiiert, um tatsächlich ernsthafte Anhaltspunkte für ein Vorliegen des Psychoorganischen Syndroms zu belegen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im Entscheid vom 22. November 1995 im Wesentlichen wegen Betrugs, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung und im früheren Entscheid vom 20. Oktober 1989 wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden. Diese Straftaten hätten kaum einen relevanten Zusammenhang mit der von ihm behaupteten unkontrollierten und aufbrausenden Art. Somit wäre nicht leichthin anzunehmen, dass ein allenfalls vorhandenes Psychoorganisches Syndrom Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vermögensdelikte gehabt hätte. 
 
Die Vorinstanz hält schliesslich fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 1988 nicht erwähnt, dass er unter Enuresis gelitten habe. Er habe ausgesagt, er fühle sich in guter psychischer Verfassung und sei noch nie bei einem Psychiater beziehungsweise in einer psychiatrischen Klinik in Behandlung gewesen. Im Revisionsgesuch werde nicht behauptet, der Beschwerdeführer sei wegen der Enuresis in einer ärztlichen Behandlung gewesen. Daraus sei zu schliessen, dass es sich dabei - wenn überhaupt - wohl eher um ein untergeordnetes Problem gehandelt habe. 
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Nachweis der behaupteten neuen Tatsachen nur unzureichend erbracht worden sei. Das Revisionsgesuch sei schon aus diesem Grund abzuweisen. 
 
Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit stünden. Zudem wäre einzig zu prüfen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm verübten Vermögensdelikte allenfalls vermindert gewesen sei. Selbst wenn die gesundheitlichen Probleme das von ihm behauptete Ausmass aufgewiesen hätten, hätten sie sich mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in relevanter Weise auf seine Zurechnungsfähigkeit betreffend die Vermögensdelikte ausgewirkt. Die behaupteten Tatsachen seien daher nicht erheblich. 
2.4 
2.4.1 Der Beschwerdeführer nannte in seinem Revisionsgesuch vom 20. Juni 2002 zum Beweis der behaupteten neuen Tatsachen zwei Zeugen, nämlich seinen Vater, der alle Behauptungen als richtig bestätigen könne, sowie den Arzt, welcher die Behandlung wegen epileptischer Anfälle bestätigen könne. In seiner Eingabe vom 24. Juli 2002, in welcher er die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Revisionsgesuch erwiderte, beantragte er die Zeugeneinvernahme von verschiedenen weiteren Personen. 
2.4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in seinen beiden Beschwerden an das Bundesgericht, dass die Vorinstanz einerseits auf diese Beweisanträge ohne Begründung überhaupt nicht eingegangen sei und andererseits den erforderlichen Nachweis der behaupteten neuen Tatsachen als nicht erbracht erachtet habe. Dadurch habe sie sowohl eidgenössisches Recht (Art. 249 BStP, Art. 397 StGB, Art. 13 StGB etc.) als auch Verfassungsrecht, unter anderem durch willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), verletzt. Beiden Beschwerden sind schriftliche Erklärungen vom November / Dezember 2002 beigelegt, in welchen die Eltern, ein Bruder sowie Bekannte des Beschwerdeführers bestätigen, dass dieser in seiner Kindheit und Jugend unter epileptischen Anfällen gelitten habe und durch ein aufbrausendes, jähzorniges Wesen aufgefallen sei. Den Beschwerden ist zudem ein Dokument eines Mailänder Kinderspitals, Abteilung für Elektroenzephalographie, vom 18. September 1964 beigelegt, worin unter anderem ausgeführt wird, dass beim damals 15 Monate alten Beschwerdeführer, der an Krampfanfällen leide, unregelmässige Anomalien subcorticalen Typs ermittelt worden seien, insbesondere feststellbar anhand der Ableitungen des Vertex auf Grund der epileptogenen Erregbarkeit der tief liegenden Zentren. 
2.5 
2.5.1 Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist sowohl im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP) wie auch - in einem Fall der vorliegenden Art - im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 119 II 7 E. 4a, mit Hinweis) unzulässig. Die den Beschwerden beigelegten neuen Dokumente sind daher nicht zu berücksichtigen. 
2.5.2 Es ist eine Rechtsfrage, welche Anforderungen an den Nachweis einer behaupteten neuen Tatsache im Verfahren der Bewilligung der Revision zu stellen sind. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zu hohe Anforderungen an diesen Nachweis gestellt und dadurch eidgenössisches Recht (Art. 397 StGB) verletzt habe. 
2.5.3 Es ist eine Tatfrage, ob im konkreten Einzelfall die Anforderungen an den Nachweis einer behaupteten neuen Tatsache erfüllt sind. Ob die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden, vor den verfassungsrechtlichen Grundsätzen standhält, kann offen bleiben. Selbst wenn man abweichend von der Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die behaupteten neuen Tatsachen im Verfahren der Bewilligung der Revision hinreichend nachgewiesen, ist die Abweisung des Revisionsgesuchs aus nachstehenden Gründen nicht zu beanstanden. 
2.6 Der im Jahre 1963 geborene Beschwerdeführer beging die mit Entscheid vom 22. November 1995 beurteilten Straftaten im Jahre 1990 im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung und einer Strafuntersuchung gegen A.________, welcher ihm Geld schuldete. Im Zeitpunkt der Taten lagen die im Revisionsgesuch behaupteten neuen Tatsachen lange zurück. Auf Grund der Darstellung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bis zirka zum 17. Altersjahr, mithin bis zirka 1980, unter epileptischen Anfällen und Enuresis (Bettnässen) gelitten sowie die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten (unkontrolliertes Ausrasten, Aggressivität) aufgewiesen habe. 
 
In Anbetracht dieser zeitlichen Relationen sowie mit Rücksicht auf die Art der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten ist es, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht wahrscheinlich, dass die behaupteten neuen Tatsachen die tatsächlichen Grundlagen des Urteils vom 22. November 1995 erschüttern, soweit sie die Frage der Zurechnungsfähigkeit berühren, beziehungsweise dass der Richter bei Kenntnis der behaupteten Leiden und Verhaltensauffälligkeiten von einem Sachverhalt ausgegangen wäre, der zumindest ernsthaften Anlass zu Zweifeln an der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die inkriminierten Taten gegeben und damit zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens geführt hätte. 
 
Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die behaupteten neuen Tatsachen als nicht erheblich erachtet und das Revisionsgesuch aus diesem Grunde abgewiesen hat. 
2.7 Der Beschwerdeführer wurde durch Abwesenheitsentscheid des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 29. August 1997 wegen verschiedener Straftaten, unter anderem gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, leichtsinnigen Konkurses, Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung, zu 3 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt, als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 8. September 1994 und zum Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. November 1995. Der Beschwerdeführer wies in seinem Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 22. November 1995 am Rande auf diesen Abwesenheitsentscheid hin (siehe Revisionsgesuch S. 8/9). Er wollte offenbar zum Ausdruck bringen, dass unter Berücksichtigung der Gegenstand des Abwesenheitsentscheids bildenden Straftaten, die alle vor der Ausfällung des Urteils vom 22. November 1995 begangen worden sein sollen, eine - dem Gericht bei Ausfällung des Urteils vom 22. November 1995 nicht bekannte - "geradezu krankhafte Neigung zum Delinquieren" (siehe dazu Revisionsgesuch S. 10) anzunehmen sei (vgl. auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde S. 11, staatsrechtliche Beschwerde S. 10). Die Behauptung einer geradezu krankhaften Neigung zum Delinquieren, welche zumindest Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit begründe, ist indessen durch den knappen Hinweis auf die Vielzahl von Straftaten nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich damit im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat. 
2.8 Dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen unbenommen, im Rahmen einer allfälligen Neubeurteilung der Gegenstand des Abwesenheitsentscheides vom 29. August 1997 bildenden allfälligen Straftaten, um die er gestützt auf § 266 StPO/LU offenbar ersucht hat, die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung zu beantragen, worüber der Richter in jenem Verfahren zu entscheiden hätte. 
 
Im Übrigen mag es zwar nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 1988 zu den Gegenstand des Urteils vom 20. Oktober 1989 bildenden Straftaten nicht auf seine angeblichen Leiden und Verhaltensauffälligkeiten hingewiesen hatte. Es ist aber erstaunlich, dass er, anwaltlich vertreten, weder in späteren Abschnitten jenes Verfahrens noch im Verfahren, welches durch das Urteil vom 22. November 1995 abgeschlossen wurde, unter Hinweis auf seine angeblichen Leiden und Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Jugendzeit auf die Zubilligung einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit plädierte oder zumindest die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragte. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Die beiden Beschwerden waren nicht von vornherein aussichtslos. Die Gesuche sind daher gutzuheissen. Demnach werden keine Kosten erhoben und wird dem Anwalt des Beschwerdeführers für die beiden Beschwerden eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: