Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
5P.31/2000/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
7. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, präsidierendes Mitglied 
der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter 
Merkli sowie Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
--------- 
 
In Sachen 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Emanuel Wiemken, Freie Strasse 39, Postfach 410, 4001 Basel, 
 
gegen 
O.________, P.________, Q.________, R.________, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Marie Tissot, avocate, Avenue Léopold-Robert 23-25, 2300 La Chaux-de-Fonds, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer, 
 
betreffend 
Art. 4 aBV (nachträglicher 
Rechtsvorschlag nach Art. 77 SchKG), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies die von V.________ erklärte Appellation am 7. Dezember 1999 ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts vollständig, wonach das Begehren um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags wegen Gläubigerwechsels gegenüber O.________, P.________, Q.________ und R.________ abgewiesen wurde. 
 
B.- V.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. 
 
O.________, P.________, Q.________ und R.________ schliessen auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde; das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Der Beschwerde ist durch Verfügung vom 17. Februar 2000 aufschiebende Wirkung erteilt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Antrag auf Nichteintreten erweist sich als unbegründet. 
 
Wie bereits in BGE 125 III 43 E. 1 erkannt worden ist, kann gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags (Art. 77 SchKG) staatsrechtliche Beschwerde geführt werden. 
Ein derartiger Entscheid stellt einen End-, nicht einen blossen Zwischenentscheid dar (zum Begriff: BGE 123 I 325 E. 3b S. 327 mit Hinweisen; a.M. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd I, Lausanne 1999, N. 16 zu Art. 77 SchKG). Wenn es sich bei der Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages wie bei der richterlichen Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG auch um ein gerichtliches Zwischenverfahren in der Betreibung handelt (BGE 125 III 149 E. aa S. 151), so bilden doch weder diese Verfahren noch die richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a SchKG oder die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG ihrem Gegenstand nach eine Einheit, wie es als Voraussetzung für die Annahme eines Zwischenentscheids verlangt wird (BGE 94 I 365 E. 3 S. 368). Die Verfahren gemäss Art. 77 und 85 SchKG sind rein betreibungsrechtliche, die Verfahren gemäss Art. 85a und 86 SchKG primär, beziehungsweise ausschliesslich materiellrechtliche Streitigkeiten (BGE 125 III 149 E. c S. 151; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. Bern 1997, § 4 N. 47 ff. und 51 ff.), und die Verfahren gemäss Art. 77 und 85 SchKG unterscheiden sich in ihren Wirkungen auf die hängige Betreibung wie auch in ihren Voraussetzungen grundlegend. Gegen den letztinstanzlichen Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung (Art. 182 SchKG) ist übrigens die staatsrechtliche Beschwerde ebenso zulässig, wiewohl die Rückforderungsklage offen steht (BGE 104 III 95 E. 1 mit Hinweisen). 
 
 
Inwiefern der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich, d.h. ohne konkretes Rechtsschutzinteresse (BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f.) Beschwerde führe, und diese deswegen gemäss Art. 36a Abs. 2 OG unzulässig sei, legen die Beschwerdegegner nicht dar und ist auch nicht erkennbar. 
b) Der Rückweisungsantrag ist zulässig, aber überflüssig, da das Obergericht im Falle der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin den Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend neu zu entscheiden hätte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn 10). 
 
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Gläubigerwechsel sei mangels Zessionserklärung der Gläubigerin S.________ SA oder wegen Ungültigkeit der als Zessionserklärung betrachteten "Convention" vom 8. Dezember 1998 nicht erfolgt, so dass das Gesuch um Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages hätte gutgeheissen werden müssen; die gegenteilige Auffassung des Obergerichts beruhe auf Willkür und sei willkürlich. 
 
Die Beschwerde lässt jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Obergericht eingewendet hätte, der Verwaltungsrat der S.________ SA habe deren Forderung gegenüber ihm in der "Convention" nicht abgetreten; die Erwägungen des Obergerichts (S. 3 Abs. 4) lassen das Gegenteil vermuten. Der zur Begründung von Willkür erhobene Vorwurf fehlender Zessionserklärung hat daher als neu (vgl. BGE 107 II 224 E. 3) und in einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV unzulässig zu gelten (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39 mit Hinweisen). 
 
Unter Verweis darauf, die Vertretungsorgane der Aktiengesellschaft müssten gemäss Art. 717 Abs. 1 OR die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren, Geschäfte in Schädigung der Gesellschaft oder ohne adäquate Gegenleistung, oder in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Aktionäre gemäss Art. 717 Abs. 2 OR abgeschlossene Geschäfte verstiessen eindeutig gegen die Sorgfalts- und Treuepflichten, versucht der Beschwerdeführer erfolglos, die Erwägung des Obergerichts als willkürlich auszugeben, ein Abtretungsverbot bestehe nicht zwangsläufig schon dann, wenn durch die Abtretung Gesellschaftsinteressen verletzt würden. Denn der Beschwerdeführer belegt in keiner Weise, dass nach allgemein herrschender Rechtsauffassung Rechtsfolge jeder derartigen Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht die Ungültigkeit des Geschäftes wäre. 
 
Die vom Beschwerdeführer ebenfalls als willkürlich angegriffene Erwägung des Obergerichts, im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die S.________ SA durch die Abtretung geschädigt worden sei, hält dem Willkürverbot ohne weiteres stand. Aus der "Convention" (II/6.) erhellt, dass die Forderung der S.________ SA gegenüber dem Beschwerdeführer an die Minderheitsaktionäre abgetreten worden ist, um als eventuelle Entschädigung für die von diesen in die Verantwortlichkeitsklage der S.________ SA investierten, bedeutenden Kosten zu dienen, so dass keine Rede von der behaupteten fehlenden Gegenleistung sein kann. Inwiefern die Abtretung mangels Gegenleistung ungültig wäre, hätte der Beschwerdeführer ohnehin wiederum nicht nachgewiesen. 
 
3.- Der Beschwerdeführer wird zufolge seines Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Der Beschwerdeführer wird verurteilt, die Beschwerdegegner mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 7. März 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: