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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.664/2006 /ggs 
 
Urteil vom 3. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafprozess, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 26. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. April 2006 wurde X.________ aufgrund einer RIPOL-Ausschreibung und eines internationalen Haftbefehls in Bad Feilnbach (Kreis Rosenheim, Deutschland) polizeilich festgenommen und am gleichen Tag in die Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim überführt. Das Amtsstatthalteramt Sursee hatte im internationalen Fahndungsersuchen vom 1. Mai 2003 den dem Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wie folgt beschrieben: 
"Am Sonntag, 2. März 2003, um ca. 03.30 Uhr kam es in der Disco A.________ in B.________ aus bisher noch ungeklärten Gründen zwischen Personen aus dem Balkan zu einer Rauferei mit anschliessender Schiesserei. Die beiden Opfer wurden von obgenannter Person grundlos zusammengeschlagen. Bei der Gegenwehr wurde einem der Opfer von obgenannter Person ins Bein geschossen." 
B. 
Am 11. September 2006 lieferte die zuständige deutsche Behörde X.________ an die Schweiz aus, nachdem er aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2006 vom Amtsgericht Rosenheim wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthalts, Urkundenfälschung und wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war. In Frauenfeld wurde der Angeschuldigte der Kantonspolizei Luzern übergeben und von dort - im Hinblick auf die Haftprüfung durch den Amtsstatthalter - ins Amtsgefängnis Sursee verbracht. Am 12. September 2006 erfolgte die Versetzung ins Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens, wo sich der Angeschuldigte bis heute befindet. Gemäss der Haftverfügung des Amtsstatthalters vom 12. September 2006 wird der Angeschuldigte dringend der aktiven Beteiligung an einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit Schiesserei verdächtigt. Als besondere Haftgründe führte der Amtsstatthalter Flucht- und Kollusionsgefahr an. Das vom Angeschuldigten am 14. September 2006 gestellte Haftentlassungsgesuch lehnte der Amtsstatthalter am 18. September 2006 aus den nämlichen Gründen ab. 
C. 
Gegen die Haftverfügung vom 12. September 2006 erhob der Angeschuldigte beim Obergericht des Kantons Luzern am 15. September 2006 Rekurs. Er beantragte die umgehende Entlassung aus der Haft. Eventualiter sei eine mildere Massnahme zu verfügen. In seiner Replik ersuchte er neu darum, von der Einzelhaft in die Gemeinschaftshaft überführt zu werden. Das Obergericht wies den Rekurs mit Urteil vom 26. September 2006 ab. 
D. 
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 26. September 2006, soweit sein Rekurs aufgehoben, der Entscheid des Amtsstatthalters vom 12. September bestätigt und dem Angeschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er rügt die Verletzung von Art. 5, 8, 9, 10 und 29 BV sowie von Art. 5 und 6 EMRK
 
Der Staatsanwalt des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf seine Eingabe im obergerichtlichen Verfahren sowie den angefochtenen Entscheid. Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Haftentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen). 
1.3 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Der Beschwerdeführer rügt über weite Teile in allgemeiner Weise das Vorgehen der kantonalen Behörden und deren rechtliche Würdigung des Sachverhalts, ohne darzutun, inwiefern die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte tangiert sein sollen. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm "nicht einmal eine rudimentäre Akteneinsicht" gewährt worden sei. 
 
Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese Rüge vorab zu prüfen ist (statt vieler BGE 124 V 180 E. 4a S. 183 mit Hinweisen). 
2.1 Das Bundesgericht hat sich zum Recht des Verhafteten auf Akteneinsicht in grundsätzlicher Hinsicht in BGE 115 Ia 293 geäussert. Es hat erkannt, dass der Verhaftete Anspruch auf Einsicht in die wesentlichen Akten hat, welche für die Frage der Haft von Bedeutung sind; das Recht auf Akteneinsicht kann jedoch im Hinblick auf berechtigte öffentliche oder private Interessen, welche ihm entgegenstehen, Ausnahmen oder Beschränkungen unterliegen (E. 5 S. 302 ff.; vgl. auch BGE 125 I 394 E. 5b S. 399). So sieht auch § 66 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO/LU; SRL Nr. 305) vor, dass den Parteien und ihren Vertretern die Akteneinsicht nur verweigert werden darf, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Weiter hat das Bundesgericht im Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 in E. 4.2 festgehalten, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht dazu verpflichtet sind, bereits im Zeitpunkt der Verhaftung vollständige Angaben über sämtliche ihnen bekannten Einzelheiten betreffend den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu machen. Eine gewisse Verallgemeinerung ist im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig (Louis-Edmond Pettiti/Emmanuel Decaux/Pierre-Henri Imbert, La Convention européenne des droits de l'homme, 2. Aufl., Paris 1999, S. 209, mit Hinweisen auf Entscheide der EMRK; Marc E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 350). 
2.2 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, vorliegend seien offensichtlich noch nicht alle Untersuchungshandlungen abgeschlossen. Insbesondere seien Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und Konfrontationen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen durchzuführen. Zum jetzigen Verfahrensstand müsse dem Verteidiger somit noch keine umfassende Akteneinsicht gewährt werden. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung vertritt es die Auffassung, der Amtsstatthalter sei nicht dazu verpflichtet, bereits im Zeitpunkt der Verhaftung vollständige Angaben über sämtliche ihm bekannten Einzelheiten betreffend den Tatverdacht gegenüber dem Angeschuldigten zu machen. Es stütze seinen Entscheid denn auch nur auf Akten, in welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht gehabt habe. Diese rechtliche Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich schon aus den Beilagen zur staatsrechtlichen Beschwerde ergibt, verfügte der Beschwerdeführer über die entscheidrelevanten Akten. 
2.3 Hinzu kommt, dass sich die Behörden im vorliegenden Fall auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr berufen (dazu E. 5.4 hiernach). Kollusionsgefahr aufgrund konkreter Befürchtungen ist in der Regel vor der ersten einlässlichen Einvernahme des Angeschuldigten oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, der Gang der Untersuchung erlaube die volle Akteneinsicht noch nicht, verfügt der Untersuchungsrichter über einen gewissen Ermessensspielraum (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Auflage, § 55 N. 18). Dieser ist hier nicht überschritten. 
2.4 Im Zusammenhang mit der Verletzung seines Anhörungsrechts macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er sei nicht hinreichend über die Haftgründe informiert worden. 
2.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Nach Art. 31 Abs. 3 BV hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Diese Ansprüche gewährleisten teilweise auch Art. 5 Ziff. 2 und 3 EMRK, wobei diese Garantien nicht über jene der Bundesverfassung hinausgehen (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005, E. 4.2). 
2.4.2 Grundvoraussetzung einer Verhaftung ist der dringende Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Ist ein Verhafteter nach den erwähnten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien über die Gründe des Freiheitsentzuges zu unterrichten, so gehört dazu vorab dieser Tatverdacht. Dessen Kenntnis ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung seines Anhörungsrechtes, kann sich der Verhaftete doch nur gegen einen ihm bekannten Vorwurf zur Wehr setzen (Urteile 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005, E. 4.2; 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004, E. 2.2, und 1P.182/2004 vom 8. April 2004, E. 2.1). 
2.4.3 Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme - mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten (Urteil des EGMR i.S. H.B. gegen die Schweiz vom 5. April 2001, Ziff. 47, in: VPB 2001/Nr.120 S. 1292 ff.; Jens Meyer-Ladewig, EMRK - Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Handkommentar, Baden-Baden 2003, N. 25 zu Art. 5; Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention: EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl 1996, N. 104 zu Art. 5). Wie bereits gesehen (E. 2.1 hiervor), sind die Strafverfolgungsbehörden nicht dazu verpflichtet, bereits im Zeitpunkt der Verhaftung vollständige Angaben über sämtliche ihnen bekannten Einzelheiten betreffend den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu machen. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
2.4.4 Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.97/2004 vom 3. Juni 2004, E. 3.2.1; Urteil des EGMR i.S. Margaret Murray und Mitbeteiligte gegen Grossbritannien vom 28. Oktober 1994, Serie A, Bd. 300, Ziff. 77; ferner Meyer-Ladewig, a.a.O., N. 26 zu Art. 5 EMRK; Frowein/Peukert, a.a.O., N. 102 zu Art. 5 EMRK; Villiger, a.a.O., Rz. 350). Eine erneute Orientierung ist erforderlich, wenn sich die Haftgründe, auf die sich die Festnahme stützt, ändern (Frowein/Peukert, a.a.O., N. 103 zu Art. 5 EMRK; Arthur Häfliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 118). 
2.5 Aus der Haftverfügung des Amtsstatthalters vom 12. September 2006 ergeben sich der Ort bzw. die Lokalität (Discothek A.________ in B.________), Datum (2. März 2003) und Zeitpunkt (03.30 Uhr) der handgreiflichen Auseinandersetzung, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll. Weiter geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer des unter Angehörigen aus dem Balkan ausgebrochenen gewaltsamen Streits, in dessen Verlauf ein Beteiligter Schussverletzungen am Bein erlitt, in Frage kommt. Nach dem Ermittlungsstand am 12. September 2006 soll der Beschwerdeführer einem Mitstreiter einen Faustschlag ins Gesicht versetzt haben. Daraufhin habe C.________, ein Kollege dieses ersten Opfers, auf den Beschwerdeführer eingeschlagen, woraufhin C.________ von einem Schuss getroffen und am Oberschenkel verletzt worden sei. Wie das Obergericht treffend in Erwägung zieht, wäre es dem Beschwerdeführer schon aufgrund dieser Angaben möglich gewesen, den dringenden Tatverdacht durch ein Alibi zu entschärfen. Indes hat er vielmehr seine damalige Beteiligung an der Auseinandersetzung eingeräumt (Rekursschrift an das Obergericht vom 15. September 2006, Ziff. 4 S. 4), jedoch geltend gemacht, nicht der Schütze gewesen zu sein. Vorgängig waren dem Beschwerdeführer bei der Hafteröffnung vom 12. September 2006 sowohl die vorgeworfene strafbare Handlung als auch die Haftgründe mitgeteilt worden. Wie das Obergericht zu Recht festhält, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf und die Haftgründe nicht verstanden hätte. Er hat das Einvernahmeprotokoll denn auch als "selbst gelesen und bestätigt" unterzeichnet. Anschliessend wurde ihm eine schriftliche Haftverfügung unter Angabe des Rechtsmittels eröffnet. Weitere Informationen enthielt der abweisende Haftentlassungsentscheid des Amtsstatthalters vom 18. September 2006. Dem Obergericht ist darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, sich gegen den ihm bekannten Tatvorwurf zur Wehr zu setzen. Dies zeigt denn auch das anhängige Verfahren. 
2.6 Selbst wenn die Beschränkung der Akteneinsicht nicht unbedenklich ist, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen. Die Angaben zum Tatverdacht sind insgesamt als genügend bestimmt zu betrachten. Wenn dem Beschwerdeführer keine präzisere Informationen erteilt wurden, hing dies mit dem Stand der Ermittlungen zusammen oder rechtfertigte sich mit untersuchungstaktischen Gründen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich vorliegend um Beugehaft, ist jedenfalls durch nichts belegt. 
2.7 Abzuweisen ist auch die Rüge, das angefochtene Urteil vermöge der Begründungspflicht nicht zu genügen. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Urteil geht mit hinreichender Klarheit hervor, welche Motive das Obergericht zu seinem Entscheid bewogen haben. 
3. 
Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Amtsstatthalter mangelnde Unabhängigkeit vor. Er macht eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK geltend. Zudem würden die zitierten Normen verlangen, dass der Inhaftierte unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt werde. Ein weisungsgebundener Untersuchungsrichter erfülle diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. 
3.1 
3.1.1 Die Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK wurde in BGE 131 I 36 und BGE 131 I 66 ausführlich dargelegt und bestätigt. Danach darf ein Untersuchungsrichter, der in der Folge Anklagefunktionen im gleichen Fall ausüben könnte, nicht als haftanordnender Magistrat auftreten. In BGE 131 I 36 hatte das Bundesgericht eine Haftanordnung durch einen luzernischen Amtsstatthalter als verfassungswidrig erklärt, weil dieser in der gleichen Sache die Haft angeordnet, die Untersuchung geführt, die Strafverfügung erlassen und die Strafsache anschliessend (mit einer Anklageschrift im materiellen Sinne) an das zuständige Strafgericht überwiesen hatte. Ob Art. 31 Abs. 3 BV darüber hinaus eine Verschärfung der bisherigen Praxis verlangt und eine Haftanordnung durch einen Untersuchungsrichter zum Vornherein ausschliesst, brauchte in BGE 131 I 36 nicht beurteilt zu werden. In BGE 131 I 66 prüfte das Bundesgericht dann diese Frage (für den Anwendungsfall des eidgenössischen Untersuchungsrichters). Es führte in der amtlich publizierten Erwägung 4.8 (S. 73-74) Folgendes aus: 
"Der Wortlaut des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 3 BV geht über denjenigen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinaus. Die neue Bundesverfassung sieht vor, dass der Inhaftierte 'unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt' wird. Damit ist klar, dass jedenfalls ein gegenüber der Anklagebehörde weisungsgebundener Untersuchungsrichter diese Voraussetzungen nicht erfüllen könnte (vgl. BGE 131 I 36 E. 2.4; Andreas Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen - vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP 2000, S. 936 ff., 944; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S. 585; Hans Vest, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 31 N. 24). In einem Teil der Lehre wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass alle diejenigen Strafprozessordnungen, bei denen noch Untersuchungsrichter als haftanordnende Justizpersonen fungieren, entsprechend zu korrigieren seien (vgl. Vest, a.a.O., N. 24). Der Entwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes von 2001 für eine schweizerische Strafprozessordnung (VE/StPO), welchem allerdings nicht das Untersuchungsrichter- sondern das Staatsanwaltsmodell zugrunde liegt, sieht als haftanordnende Behörde eine nicht mit Untersuchungsaufgaben betraute richterliche Instanz (Zwangsmassnahmengericht) vor (vgl. Art. 235 Abs. 3 und Art. 237 f. VE/StPO; s. Auch BGE 131 I 36 E. 2.4). Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass Bundesrat und Parlament mit dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 BV eine neue Rechtslage schaffen wollten, die von der bisherigen Praxis des EGMR und des Bundesgerichtes grundlegend abweicht (vgl. Botschaft BR, BBl 1997 I 1 ff., S. 185 f.; Entwurf Verfassungskommission NR, BBl 1998 S. 364 ff.; StR, BBl 1998 S. 439 ff.). Klar erscheint lediglich, dass für die 'Richterin' oder den 'Richter' nach Art. 31 Abs. 3 BV mindestens die Anforderungen der Praxis zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK zu gelten haben (vgl. BBl 1997 I 185 f.). Damit besteht für das Bundesgericht kein sachlich begründeter Anlass, von der bisherigen bewährten Rechtsprechung abzuweichen. Der Sinn und Zweck von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV besteht darin, zu vermeiden, dass eine objektiv befangen erscheinende Justizperson strafprozessuale Haft anordnet. Ein solcher Anschein ist nach der dargelegten Praxis gegeben, wenn ein haftanordnender Untersuchungsrichter Weisungen von Seiten der Anklagebehörde zu befolgen hätte oder wenn er in der Folge in der gleichen Sache Anklagefunktionen ausüben könnte." 
3.1.2 Gestützt auf diese Erwägungen kam das Bundesgericht in BGE 131 I 66 zum Schluss, dass ein Untersuchungsrichter (namentlich der Eidgenössische Untersuchungsrichter) unter den genannten Voraussetzungen grundsätzlich als haftanordnende Justizperson wirken kann. 
3.1.3 Im ebenfalls den Kanton Luzern betreffenden Urteil 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005 erwog das Bundesgericht überdies, dass mit der vom Luzerner Regierungsrat am 21. Dezember 2004 erlassenen Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung im Strafverfahren (SRL Nr. 305c) eine unzulässige Vermischung zwischen Haftanordnungs- und Anklagefunktionen vermieden werde. Unter dieser Voraussetzung dürfe der luzernische Amtsstatthalter grundsätzlich die Untersuchung führen, auch wenn er zuvor Untersuchungshaft angeordnet hat (Urteil 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.9). 
3.1.4 Soweit der Beschwerdeführer dennoch die Ansicht vertritt, Art. 31 Abs. 3 BV erlaube eine Haftanordnung nur durch einen "erkennenden Richter" und nicht mehr durch einen Untersuchungsrichter, kann auf die publizierte einschlägige Rechtsprechung verwiesen werden. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zusätzlich geltend, der Mailverkehr vom 20. September 2006 zwischen dem Amtsstatthalter und dem Staatsanwalt zeige, dass der Amtsstatthalter noch immer den Weisungen des Staatsanwaltes unterstehe und befangen sei. Der ergänzte internationale Haftbefehl vom 22. September 2006 sei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt. 
3.2.1 Zu diesen Vorwürfen hält das Obergericht im angefochtenen Urteil fest, der Beschwerdeführer sei umgehend einem unabhängigen Haftrichter vorgeführt worden. Weder der E-Mail-Mitteilung des Staatsanwalts vom 20. September 2006 noch den übrigen Akten könne entnommen werden, dass dieser dem Amtsstatthalter Weisungen bei der Haftanordnung erteilt habe. Im Rahmen der Vernehmlassung sei es dem Staatsanwalt im erwähnten E-Mail um die schriftliche Ergänzung des internationalen Haftbefehls gegangen. Dieses Ersuchen habe nichts mit der Haftanordnung des Amtsstatthalters zu tun, die vorgängig mit der Haftverfügung vom 12. September 2006 unabhängig von Weisungen der Staatsanwaltschaft ergangen sei. Seit der vom Regierungsrat am 21. Dezember 2004 erlassenen Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren (SRL 305c) sei der Amtsstatthalter in Haftsachen weder weisungsgebunden noch mit Anklagefunktionen betraut. Die unmittelbare Aufsicht der Staatsanwaltschaft beschränke sich auf die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und beförderliche Erledigung (§ 153 Abs. 1 und 2 StPO/LU). Es lägen keine Umstände vor, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet seien, den Anschein der Befangenheit des Amtsstatthalters zu wecken. 
3.2.2 Diesen Ausführungen kann vollumfänglich zugestimmt werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Im Mail des Staatsanwalts vom 20. September 2006 bittet dieser im Rahmen des obergerichtlichen Rekursverfahrens zunächst um Information, welche Untersuchungshandlungen seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers vorgenommen worden und welche in absehbarer Zeit vorgesehen seien. Zudem ersucht er den Amtsstatthalter darum, wie abgesprochen möglichst bald den betreffend der Delikte angepassten internationalen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer auszufertigen, ihn dem Betroffenen protokollarisch zu eröffnen und beides anschliessend dem Bundesamt für Justiz zu senden. Dieses werde die weiteren Massnahmen treffen. Dieses Vorgehen entspricht den Kompetenzen der Staatsanwaltschaft gemäss § 153 Abs. 1 und 2 StPO/LU und dient der beförderlichen Erledigung der Untersuchung. Daraus wird nicht der Eindruck erweckt, die Haftverfügung vom 12. September 2006 sei auf Weisung des Staatsanwaltes ergangen. 
3.2.3 Schon gar nicht kann dem Obergericht zum Vorwurf gemacht werden, die Staatsanwaltschaft ins Verfahren miteinbezogen zu haben: Gemäss § 32 Abs. 2 StPO/LU ist die Staatsanwaltschaft Partei im Gerichts- und Rechtsmittelverfahren. Das Obergericht war gestützt auf § 254 Abs. 2 StPO/LU gehalten, ihr als Verfahrensbeteiligte Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 
3.3 Die mangelnde Unabhängigkeit des Amtsstatthalters ist demnach zu verneinen. 
4. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz der Spezialität. Die Haftverfügung vom 12. September 2006 beziehe sich auf die Tatvorwürfe der Körperverletzung nach Art. 122 StGB, der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, und weitere Straftatbestände. Damit stehe sie in Widerspruch zum internationalen Fahndungsersuchen vom 1. Mai 2003. Der Amtsstatthalter habe es unterlassen, das erwähnte Fahndungsersuchen anzupassen bzw. zu revozieren. 
4.1 Vorab ist dazu festzuhalten, dass das internationale Fahndungsersuchen am 22. September 2006 dem Stand der bisherigen Ermittlungen angepasst wurde. In diesem neuen Haftbefehl führt der Amtsstatthalter aus, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, zusätzlich die Delikte der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), des Raufhandels (Art. 133 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB), des mehrfachen Diebstahls, eventuell gewerbsmässig, eventuell bandenmässig (Art. 139 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) begangen zu haben. Als besondere Haftgründe werden Flucht- und Kollusionsgefahr genannt. In Präzisierung des beim ersten Haftbefehl geschilderten Sachverhaltes hält der Amtsstatthalter fest, am Sonntag, 2. März 2003 sei es in der Disco A.________ aus bisher nicht abschliessend geklärten Gründen um 3.30 Uhr zwischen diversen aus dem Balkan stammenden Beteiligten zu einer Schlägerei mit anschliessender Schiesserei gekommen. Zwei Opfer seien grundlos zusammengeschlagen worden. Bei der Gegenwehr sei es zum Schusswaffengebrauch gekommen. Einem Opfer sei ins Bein geschossen worden. Aufgrund erster Befragungen solle der Beschwerdeführer mit der Schlägerei begonnen haben. Wie sich weiter aufgrund der Befragung eines Mitangeschuldigten später herausgestellt habe, solle der Beschwerdeführer auch an zwei Einbruchdiebstählen in der Zeit vom 6. Januar 2004 bis 16. Februar 2004 in Verkaufsgeschäfte in Reussbühl beteiligt gewesen sein. Die Deliktsbeträge würden mit Fr. 34'833.60 im ersten Fall und mit Fr. 12'896.90 im zweiten Fall beziffert. 
 
Dieser überarbeitete Haftbefehl dürfte inzwischen - gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an das Obergericht vom 21. September 2006 - den Bundesbehörden zum Erlass eines "provisorischen Auslieferungshaftbefehls" zugestellt worden sein. 
4.2 Das Obergericht zitiert zum Vorwurf des Beschwerdeführers, das Spezialitätsprinzip sei verletzt, zunächst die bundesgerichtliche Praxis, wonach es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Obergerichts ist, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). 
 
Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteile 1P.817/2005 vom 27. Dezember 2005 E. 2.2; 1P.429/2004 vom 1. September 2004 E. 2.3.1; 1P.255/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3b; 1P.464/1999 vom 31. August 1999 E. 3a; 1P.662/1995 vom 11. Dezember 1995 E. 3; Urteil 1P.137/1991 vom 25. März 1991 E. 2c; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Murray c. Vereinigtes Königreich vom 28. Oktober 1994, Série A vol. 300-A, Ziff. 55 mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist im Stadium des Haftbeschwerdeverfahrens kein Beweisverfahren durchzuführen, weil der Haftrichter dem erkennenden Sachrichter nicht vorgreifen darf (BGE 124 I 203 E. 3 S. 210). 
4.3 Sodann hält das Obergericht dem Beschwerdeführer entgegen, mit dem Vorwurf des formellen Ungenügens des internationalen Haftbefehls werde die materielle Frage der Qualifizierung der verfolgten Tat angeschnitten. Auf diese Frage sei im summarischen Verfahren jedenfalls nicht vertieft einzugehen. Es zitiert BGE 101 Ia 405, in welchem das Bundesgericht in E. 4 S. 410 festgestellt hat, dass auch der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung nicht ausschliesst, dass der ersuchende Staat nach erfolgter Auslieferung den dem Auslieferungsbegehren zugrundegelegten Tatbestand rechtlich anders würdigt, vorausgesetzt, dass die verfolgte Tat immer noch als Auslieferungsdelikt bestraft wird und dass die Auslieferung für die anders qualifizierte Tat nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Weiter hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid in Erwägung gezogen, die richtige Qualifikation an sich stelle kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und sei daher auch nicht zu überprüfen, wenn feststehe, dass der in den Auslieferungsurkunden umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdelikts erfüllt. Dass dem nicht so wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 
 
Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich, da Fragen im Zusammenhang mit dem Spezialitätsgrundsatz nicht im Haftprüfungsverfahren abschliessend zu beurteilen sind. 
5. 
Schliesslich streitet der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft ab. Weder seien der dringende Tatverdacht, noch Kollusions- und/oder Fluchtgefahr gegeben. 
5.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. Zudem darf auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Freiheit entzogen werden. 
5.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
5.3 Der Angeschuldigte darf gemäss § 80 Abs. 2 StPO/LU in Haft gesetzt werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ausserdem begründeter Fluchtverdacht vorliegt; dieser kann insbesondere gegeben sein bei der Anschuldigung, ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/LU). Als weiterer besonderer Haftgrund gelten Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde (§ 80 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/LU). 
5.4 
5.4.1 Was den dringenden Tatverdacht und dessen Würdigung im Haftprüfungsverfahren anbelangt, sei auf E. 4.2 hiervor verwiesen. Der Beschwerdeführer gesteht selber ein, am fraglichen Raufhandel beteiligt gewesen zu sein, streitet aber die Schussabgabe ab. Daraus ergibt sich offensichtlich, dass der dringende Tatverdacht in Bezug auf die ihm im Zusammenhang mit der Schlägerei vorgeworfenen Delikte zu bejahen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Was die neu erhobenen Vorwürfe wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigungen anbelangt, liegen offensichtlich erste belastende Angaben eines Mitangeschuldigten vor. Das weitere Verfahren wird zeigen, ob sich dieser Verdacht erhärtet. Verfassungsrechtlich ist die Annahme des dringenden Tatverdachts im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht zu beanstanden. 
5.4.2 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen). 
 
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2 und 3.2.1 S. 23 f.; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 58 N 40 f.; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309). 
5.4.3 Das Obergericht bejaht die Kollusionsgefahr u.a. unter Hinweis auf die am 19. September 2006 erfolgte Anhaltung und Einvernahme des damaligen Geschäftsführers der Disco A.________. Dieser habe bestätigt, dass er die damals verwendete Waffe behändigt und mit sich genommen habe. Er habe dies der Polizei verschwiegen, weil er vom Beschwerdeführer telefonisch massiv bedroht worden sei (E-Mail des Amtsstatthalters vom 20. September 2006 an den Staatsanwalt betr. Verfahrensstand). Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Obergerichts offensichtlich für Kollusionsgefahr, da der Beschwerdeführer in Freiheit weitere Belastungspersonen, die auf freiem Fuss seien, unter psychischen Druck setzen könnte, damit diese zu seinen Gunsten aussagen würden. Der Vater des Geschäftsführers hat gemäss dem Mail des Amtsstatthalters ausgesagt, er habe die Waffe weggeworfen bzw. im Wald vergraben. Dazu führt das Obergericht aus, beim gegenwärtigen Ermittlungsstand könne der Angeschuldigte nicht zum Vornherein als Schütze ausgeschlossen werden. Das Auffinden der Schusswaffe könne im Hinblick auf die Täteridentifikation hilfreich sein. Weitere polizeiliche Befragungen und amtsstatthalterliche Einvernahmen bzw. Konfrontationen stünden noch bevor. Dies auch deshalb, weil Befragungen eines weiteren Mitangeschuldigten neue Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer ans Tageslicht gebracht hätten, welche letzterem anlässlich der amtsstatthalterlichen Einvernahme vom 20. September 2006 vorgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer solle an zwei Einbruchdiebstählen am 6. Januar 2004 und 16. Februar 2004 in Reussbühl beteiligt gewesen sein. In seiner Replik im Verfahren vor Obergericht äussere sich der Beschwerdeführer selber dahingehend, dass der Tathergang noch nicht geklärt und eine weitere Belastungsperson noch nicht durch den Amtsstatthalter einvernommen worden sei. Auch wenn daraus nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer bejahe selber indirekt das Vorliegen von Kollusionsgefahr, ist dem Obergericht doch in der Schlussfolgerung zuzustimmen: Gerade im Hinblick auf den noch nicht restlos geklärten Sachverhalt, das Verhalten des Beschwerdeführers dem Disco-Geschäftsführer gegenüber und die noch ausstehenden Befragungen sowie Konfrontationen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Kollusionsgefahr zumindest in nächster Zeit noch zu bejahen. 
5.4.4 Die Frage, ob Fluchtgefahr vorliege, hat das Obergericht offen gelassen, jedoch in Erwägung gezogen, dass im heutigen Zeitpunkt einiges dafür spreche. Neben der schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für Fluchtgefahr seien die in der Schweiz fehlenden familiären und sozialen Bindungen des vorbestraften und im Kontumazurteil des Kriminalsgerichts vom 13. Juni 2003 mit fünf Jahren Landesverweis belegten Beschwerdeführers, dessen wenig aussichtsreiche berufliche Situation, seine Flucht ins Ausland nach dem Vorfall im März 2003 und sein dortiger Aufenthalt mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Beschwerdeführer grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, sei die Annahme der Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Schliesslich habe er seine Bereitschaft, sich ins Ausland abzusetzen, bereits einmal unter Beweis gestellt. 
 
Selbst wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass sowohl sein Bruder mit Familie, seine Mutter als auch seine Lebenspartnerin mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz wohnen, haben ihn diese familiären Bindungen doch in der Vergangenheit offensichtlich nicht davon abgehalten, ins Ausland zu flüchten. Den Ausführungen des Obergerichts kann daher im Ergebnis gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, weshalb diese rechtliche Würdigung verfassungswidrig sein sollte. 
5.5 Die Rüge, die Voraussetzungen gemäss § 80 StPO/LU für die Anordnung von Untersuchungshaft seien nicht erfüllt, ist demnach als unbegründet abzuweisen. 
6. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anordnung von Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist dem Obergericht in seiner Argumentation zu folgen, wonach eine mildere Massnahme die Fluchtgefahr nicht wirksam bannen würde. 
7. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Beschleunigungsgebot sei verletzt. 
7.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 105 Ia 26 E. 4b S. 32 mit Hinweisen). 
7.1.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. 
7.1.2 Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 128 I 149 E. 2.2.2 S. 152; 124 I 139 E. 2c S. 142) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist. Im Rahmen des Strafverfahrens bilden Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Angeschuldigten (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). 
7.2 Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nach seiner Festnahme am 10. April 2006 wegen eines anderen Verfahrens als des hier strittigen in Untersuchungshaft versetzt wurde. Dies geht klar aus dem Auslieferungshaftbefehl des Oberlandgerichts München vom 13. April 2006 hervor (Beleg Nr. 6 des Beschwerdeführers), in welchem wörtlich festgehalten wird: 
"Der Verfolgte befindet sich derzeit für ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein in Untersuchungshaft in der JVA München-Stadelheim." 
Belegt wird dies zusätzlich durch das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim, welches den Beschwerdeführer aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2006 wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthalts, Urkundenfälschung und wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bestrafte. Von einer im Hinblick auf den Vorfall vom 2. März 2003 bereits im April 2006 angeordneten Untersuchungshaft kann nicht die Rede sein. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Untersuchung würde schleppend vorangetrieben, ist in keiner Weise belegt. 
8. 
Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen als unbegründet. Demzufolge ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und sinngemäss auch der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Da sich der Beschwerdeführer zum Teil weitschweifig zu den seiner Ansicht nach mangelnden Haftvoraussetzungen äussert und insbesondere Rügen vorbringt, welche im Haftprüfungsverfahren nicht geltend gemacht werden können, rechtfertigt sich eine angemessene Herabsetzung der Entschädigung. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Franz Dörig wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: