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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_430/2007 /hum 
 
Urteil vom 17. März 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Werner Bodenmann, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau befand X.________ am 8. März 2007 zweitinstanzlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil von A.________ für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2007 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4). 
2. 
Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtenes Urteil S. 3 ff.): 
2.1 Der Beschwerdeführer, ein diplomierter Sozialpädagoge, ist seit dem Jahr 2000 in der Krisenintervention tätig. Im Oktober 2003 erteilte ihm das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau die Bewilligung, als Leiter des Kleinheims K.________ in D.________ maximal neun unmündige Pflegekinder zu betreuen. 
2.2 Zwischen der Beschwerdegegnerin, geboren am 17. September 1987, und ihren Eltern gab es seit 2001 Auseinandersetzungen. Anfangs 2002 errichtete die zuständige Vormundschaftsbehörde über das Mädchen eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und ernannte den Amtsvormund zum Beistand. Da sich die Situation zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Eltern weiter verschlechterte, hob der zuständige Gemeinderat am 12. Oktober 2004 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut auf, ordnete in Anwendung von Art. 314a ZGB die fürsorgerische Freiheitsentziehung an und wies die Beschwerdegegnerin per 19. Oktober 2004 in das vom Beschwerdeführer geleitete Heim ein. Per 1. November 2004 sollte die Beschwerdegegnerin alsdann in die Institution H.________ nach E.________ verlegt werden (vgl. vorinstanzliche Akten act. III/666 ff.). 
2.3 Am Sonntag 31. Oktober 2004 entfernte sich die Beschwerdegegnerin nachmittags unerlaubterweise aus dem Heim. Als der Beschwerdeführer sie beim Bahnhof D.________ antraf, schickte er sie wieder zurück. Nach einer verbalen Auseinandersetzung beim Abendessen verliess die Beschwerdegegnerin jedoch das K.________ erneut und begab sich wiederum zum Bahnhof D.________. Als der Beschwerdeführer sie dort ausfindig machte, weigerte sie sich, ins Heim zurückzukehren. Daraufhin verständigte er die Polizei, welche die Beschwerdegegnerin aufgriff und auf den Polizeiposten mitnahm. In der Folge kontaktierte der Beschwerdeführer telefonisch den Beistand der Beschwerdegegnerin und besprach mit diesem das weitere Vorgehen. Der Beistand stimmte seinem Vorschlag zu, die Beschwerdegegnerin noch gleichentags im Sinne eines "Time-outs" zu einer Pflegefamilie nach Kirchberg zu versetzen. Die Polizei brachte die Beschwerdegegnerin alsdann zurück ins K.________, wo ihr der Beschwerdeführer mitteilte, sie werde temporär bei einer Pflegefamilie untergebracht. Sie war hiermit nicht einverstanden. Nach einigen Diskussionen und einer Rücksprache mit dem Beistand hielt der Beschwerdeführer jedoch an der Anordnung fest. 
2.4 Gemeinsam mit seiner Ehefrau beförderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin trotz heftiger Gegenwehr gegen 20.00 Uhr in sein Auto, um mit ihr nach Kirchberg zu fahren. Während seine Ehefrau den Wagen steuerte, hielt er die Beschwerdegegnerin auf dem Rücksitz fest. Auf der Fahrt öffnete sie zwei Mal die Autotüre und versuchte auszusteigen. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau stiessen bzw. zogen sie jeweils mit gemeinsamer Kraftanstrengung wieder zurück ins Fahrzeug. Zudem schrie sie während der Fahrt andauernd und versuchte immer wieder, im Wagen nach vorne zu klettern, da ihr der Beschwerdeführer ihr Mobiltelefon weggenommen und nach vorne auf die Fussfläche beim Beifahrersitz geworfen hatte. Im Laufe der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zog sich diese - mutmasslich verursacht durch den Sicherheitsgurt - eine grosse Hautschürfung an der Halsbasis zu. 
2.5 Gegen 21.00 Uhr wurde schliesslich Kirchberg erreicht, wo der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin der Pflegefamilie übergab. Sie liess sich auf ein längeres Gespräch ein, verliess dann aber kurz vor 22.00 Uhr unter den Augen des Beschwerdeführers das Haus und suchte auf einem nahegelegenen Bauernhof Zuflucht. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt diesen Sachverhalt. Er lastet der Vorinstanz jedoch eine Verletzung von Art. 9 BV an, da diese in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung eine von der Beschwerdegegnerin ausgehende akute Selbst- oder Fremdgefährdung verneint habe (Beschwerde S. 9 ff.). Er erläutert, die akute Selbstgefährdung habe in einer latenten Fluchtgefahr bestanden, welcher er durch die Verlegung der Beschwerdegegnerin nach Kirchberg habe begegnen wollen (Beschwerde S. 14). Des Weiteren habe er aufgrund der konkreten Umstände mit einer nicht mehr zu kontrollierenden Situation bzw. mit einer Gefahr für Dritte rechnen müssen (Beschwerde S. 15). 
3.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber geschlossen, es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass von der Beschwerdegegnerin zum Tatzeitpunkt eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgegangen sei. 
 
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe sich nach ihrer Rückkehr vom Polizeiposten ins K.________ ruhig verhalten. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, in diesem Moment sei ihm noch nicht klar gewesen, dass Gewalt notwendig sein würde, um sie zum Transport bewegen zu können. Auf die Frage, was er gemacht hätte, wenn der Beistand am Abend des 31. Oktober 2004 einer Umplatzierung nicht zugestimmt hätte, habe er ausgeführt, die Beschwerdegegnerin wäre diesfalls über Nacht im K.________ verblieben und man hätte gewartet, bis der Beistand am nächsten Tag erschienen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer - obwohl die Beschwerdegegnerin vor seinen Augen das Haus der Pflegefamilie verlassen habe - wieder zurück nach D.________ gefahren und habe sich erst am nächsten Tag bei der Pflegefamilie nach ihrem Verbleib erkundigt. 
 
Vor diesem Hintergrund sei erstellt, dass selbst der Beschwerdeführer in der damaligen Situation nicht von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung ausgegangen sei (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 14 f. und S. 22 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. II/477 f.). 
3.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
3.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hält der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand. Es ist nicht unhaltbar, angesichts der gesamten Umstände und insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers den Schluss zu ziehen, von der Beschwerdegegnerin sei keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgegangen, welche den Beschwerdeführer allenfalls zum Ergreifen von Zwangsmassnahmen berechtigt hätte. 
 
Ebenso konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei fälschlicherweise von einer solchen Notlage ausgegangen, als blosse Schutzbehauptung einstufen (vgl. angefochtenes Urteil S. 23). Soweit sich der Beschwerdeführer deshalb sinngemäss auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB (sog. Putativrechtfertigung) beruft, indem er vorbringt, die Tat sei zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt habe (vgl. Beschwerde S. 29 f.), wendet er sich gegen die für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie seinen Antrag auf Einholung eines Amtsberichts beim Beistand der Beschwerdegegnerin abgelehnt habe (Beschwerde S. 17 ff.). 
4.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). 
4.3 Die Vorinstanz hat alle für den Entscheid wesentlichen Beweismittel gewürdigt. Sie hat insbesondere die Aussagen des Beistands in ihre Beweiswürdigung einbezogen und - willkürfrei - als glaubhaft eingestuft. Dieser gab zu Protokoll, er hätte, falls er darüber informiert worden wäre, dass sich die Beschwerdegegnerin gegen den Transport nach Kirchberg wehre, mit dieser reden können, um sie zum Bleiben im K.________ bis zum folgenden Montag zu bewegen. Wenn Gewalt nötig gewesen wäre, hätte er als Beistand diese gar nicht rechtsgültig anordnen können. Dies habe er denn auch nicht getan. Ob damals wirklich eine Notlage vorgelegen habe, könne er nicht beurteilen (vgl. angefochtenes Urteil S. 24 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. II/454 f.). 
 
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert, welchen Erkenntnisgewinn ein von demselben Beistand verfasster Amtsbericht versprechen würde. Die Vorinstanz konnte deshalb ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Amtsberichts verzichten. 
4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch) dadurch verletzt, dass sie von einer Konfrontationseinvernahme der Beschwerdegegnerin abgesehen habe (Beschwerde S. 21 ff.). 
4.5 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind Beschwerden wie die hier zu beurteilende unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessen und hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit ausführlichen Hinweisen). 
 
Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden, ausser dieser verzichte auf eine Befragung oder bestehe in missbräuchlicher Weise auf einer Konfrontation. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Susanne Schaffner-Hess; in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Handkommentar Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 5 N. 32). 
4.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der (frühere) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin unter Wahrung seiner ihm zustehenden Parteirechte verzichtet (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Zudem wird im angefochtenen Urteil ohnehin nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf Aussagen der Beschwerdegegnerin abgestellt, bestreitet doch der Beschwerdeführer die Vorkommnisse vor und während der Autofahrt nicht, sondern macht einzig geltend, zur Zwangsanwendung berechtigt gewesen zu sein. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 183 StGB, da er die rechtmässige Verfügung des Beistands mit moderaten und verhältnismässigen Mitteln durchgesetzt habe (Beschwerde S. 25 ff., insb. S. 27). 
5.2 Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Freiheitsberaubung mit der Begründung bejaht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich die Fortbewegungsfreiheit der Beschwerdegegnerin während der rund eine Stunde dauernden Autofahrt aufgehoben. Um den Tatbestand gemäss Art. 183 StGB auszuschliessen, käme namentlich der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des zuständigen Beistands in Betracht. Dieser habe zwar der Verbringung der Beschwerdegegnerin nach Kirchberg, nicht jedoch der Zwangsanwendung zugestimmt. Vor dem Einsatz von Gewalt hätte der Beschwerdeführer zwingend mit dem Beistand Rücksprache nehmen müssen, was auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die "Übung" abbrechen müssen, als die Situation im Auto eskaliert sei (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). 
5.3 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 
 
Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit, welche auch in einem erzwungenen Transport von wenigen Minuten liegen kann (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 183 N. 7). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, Art. 183 N. 37), wobei sich diese auf die konkreten Umstände des Freiheitsentzugs, mithin auf den konkreten Verletzungserfolg zu beziehen haben (BGE 131 IV 1 E. 3.1; Philippe Weissenberger, Die Einwilligung des Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Diss. Basel 1996, S. 60). Die Einwilligung der betroffenen Person schliesst die Erfüllung des Tatbestands der Freiheitsberaubung aus. Geschütztes Rechtsgut ist der natürliche Wille; auf die Geschäftsfähigkeit oder auf ein hinreichendes Verständnis des Betroffenen für Bedeutung und Folgen seiner Einwilligung kommt es nicht an (Weissenberger, a.a.O., S. 73). Denkbar ist auch eine stellvertretende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Dessen Einwilligungsfreiheit endet dort, wo die Eingriffe dem Wohl der betroffenen Person eindeutig widersprechen (Urteil des Bundesgerichts 6P.106/2006 vom 18. August 2006, E. 6.4; Marc Thommen, Medizinische Eingriffe an Urteilsunfähigen und die Einwilligung der Vertreter, Diss. Basel 2004, S. 23 f.). Auf eine Einwilligungserklärung des Vertreters darf auch in Notfallsituationen nur verzichtet werden, wenn eine solche Einwilligung nicht eingeholt werden kann (Thommen, a.a.O., S. 125 f.). 
5.4 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegen ihren Willen vorsätzlich nach Kirchberg verbracht hat. Umstritten ist jedoch, ob sein Vorgehen durch die stellvertretende Einwilligung des Beistands, welcher der temporären Versetzung der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zugestimmt hat, gerechtfertigt ist. Von Amtes wegen zu prüfen ist insoweit, ob der Beistand zu dieser Anordnung überhaupt zuständig war (vgl. auch E. 1 hiervor). 
5.4.1 Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit des Beistands unter Verweis auf Art. 405a ZGB bejaht, wonach über die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt auf Antrag des Vormunds die Vormundschaftsbehörde oder, wenn Gefahr im Verzug liegt, der Vormund entscheidet. Da gemäss Art. 367 Abs. 3 ZGB für den Beistand die Bestimmungen über den Vormund Anwendung fänden, soweit keine besonderen Vorschriften aufgestellt seien, müsse diese Notkompetenz auch für den Beistand gelten. Würde anders entschieden, so entstünde eine dem Kindswohl widersprechende Lücke im Gesetz (angefochtenes Urteil S. 18). 
5.4.2 Diese Auffassung der Vorinstanz ist nicht zutreffend. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Die Beschwerdegegnerin hat Wohnsitz im Kanton Luzern. Vormundschaftsbehörde ist im Kanton Luzern der Gemeinderat (vgl. § 8 Abs. 2 und § 37 des Einführungsgesetzes zum ZGB des Kantons Luzern [EG ZGB/LU]). Vorliegend hob, wie dargelegt, der Gemeinderat im Oktober 2004 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut auf, ordnete in Anwendung von Art. 314a ZGB die fürsorgerische Freiheitsentziehung an und wies die Beschwerdegegnerin in das vom Beschwerdeführer geleitete Heim ein (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB gelten, wenn das Kind von einer Behörde in einer Anstalt untergebracht wird, die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss (vgl. Art. 397d - f ZGB). Nach Art. 314a Abs. 3 ZGB können die Kantone für die Fälle, in denen Gefahr im Verzug liegt oder das Kind psychisch krank ist, die Zuständigkeit zur Unterbringung in einer Anstalt ausser der Vormundschaftsbehörde auch anderen geeigneten Stellen einräumen. 
 
In Einklang mit diesen bundesrechtlichen Vorgaben ist im Kanton Luzern die Vormundschaftsbehörde zuständig für die Anordnung oder Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber Unmündigen (§ 51 Abs. 1 EG ZGB/LU). Ist Gefahr in Verzug, kann die fürsorgerische Freiheitsentziehung vorsorglich von jeder Ärztin oder jedem Arzt, die oder der in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen ist, angeordnet werden, wobei insbesondere die Zuständigkeit der Vormundin oder des Vormunds gemäss den Art. 405a und 406 ZGB und der Sozialvorsteherin oder des Sozialvorstehers bei Unmündigen vorbehalten bleibt (§ 53 Abs. 1 EG ZGB/LU). 
5.4.3 Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil besteht damit keine (dem Kindswohl widersprechende) gesetzliche Lücke und dementsprechend auch kein Raum zur Begründung der Zuständigkeit des Beistands. Zuständig zur Abänderung der rechtskräftigen Heimeinweisung der Beschwerdegegnerin bzw. zur Anordnung der Umplatzierung wäre vielmehr der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin respektive allenfalls die Sozialvorsteherin oder der Sozialvorsteher gewesen. Der Beistand konnte daher mangels Zuständigkeit nicht rechtsgültig in die Versetzung der Beschwerdegegnerin nach Kirchberg einwilligen. 
5.5 Vorliegend wähnte der Beschwerdeführer somit den Beistand fälschlicherweise für befugt, den Transport der Beschwerdegegnerin nach Kirchberg anzuordnen. Er irrte mithin über die geltende Zuständigkeitsordnung. Er verkannte insoweit die Grenzen des Rechtfertigungsgrunds der stellvertretenden Einwilligung, indem er unzutreffenderweise nicht nur die Vormundschaftsbehörde, sondern auch den Beistand als zur Erteilung der Einwilligung berechtigt ansah. Der Beschwerdeführer unterlag daher im Ergebnis einem sog. indirekten Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB (vgl. hierzu Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Aufl. 2007, Art. 21 N. 6 ff.). Gemäss dieser Bestimmung mit der Marginalie "Irrtum über die Rechtswidrigkeit" handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. 
Es stellt sich demnach die Frage nach der Vermeidbarkeit des Irrtums. Mit diesem Aspekt hat sich die Vorinstanz bislang nicht befasst. Sie wird deshalb zu klären haben, ob der Beschwerdeführer den Beistand aus zureichenden Gründen als zur Anordnung der temporären Umplatzierung der Beschwerdegegnerin legitimiert erachten durfte. Entscheidend ist insoweit, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch in die Irre hätte führen lassen, oder aber der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Heimleiter hinreichend Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens - d.h. des Transports der Beschwerdegegnerin nach Kirchberg - zu erkennen respektive in Erfahrung zu bringen. Stuft die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung den indirekten Verbotsirrtum des Beschwerdeführers als unvermeidbar ein, wird sie ihn vom Tatbestand der Freiheitsberaubung freizusprechen haben. Qualifiziert sie den Irrtum hingegen als vermeidbar, hat eine Strafmilderung zu erfolgen. 
 
Klarstellend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der vom Beschwerdeführer auf der Fahrt nach Kirchberg der Beschwerdegegnerin gegenüber angewandten Gewalt nicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung, sondern jenen der Körperverletzung betrifft. Dieser Tatbestand aber ist nicht überwiesen worden, weshalb eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung den Anklagegrundsatz verletzen würde, es wäre denn, nach kantonalem Prozessrecht könnte die Anklage ergänzt werden. 
5.6 Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen, der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
6. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unterliegt, soweit er eine willkürliche Beweiswürdigung (E. 3 hiervor) und eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs (E. 4 hiervor) geltend macht. Hingegen obsiegt er, soweit er eine Verletzung von Art. 183 StGB rügt (E. 5 hiervor). 
 
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Der Beschwerdegegnerin, die keine Anträge gestellt hat, und dem Kanton Thurgau werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
3. 
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. März 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
 
Schneider Stohner