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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_386/2010 
 
Urteil vom 9. Februar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Editionsverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2010 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt ein Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von A.________, deutsche Staatsangehörige und zuletzt wohnhaft gewesen in Deutschland. A.________ verstarb am 19. Au-gust 2009 in den Räumlichkeiten des Vereins Dignitas in Pfäffikon. Die Staatsanwaltschaft geht von einem durch Mitarbeiter von Dignitas begleiteten Freitod aus. 
Dignitas reichte der Staatsanwaltschaft nach dem Tod von A.________ diverse Arztberichte ein, darunter einen Bericht des Gynäkologen Dr. med. X.________ vom 18. August 2009, der die letale Dosis Natrium-Pentobarbital verschrieben hatte. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass die beiden Psychiater Dres. med. B.________ und C.________ die Urteilsfähigkeit der an Multipler Sklerose erkrankten Verstorbenen abgeklärt und bejaht hätten. Mit Editionsverfügung vom 7. Juli 2010 wies die Staatsanwaltschaft X.________ an, die beiden Arztberichte der Psychiater herauszugeben (Ziff. 1) und die dazu erforderliche Entbindung vom Berufsgeheimnis direkt bei der kantonalen Gesundheitsdirektion zu beantragen (Ziff. 2). 
 
B. 
Gegen diese Verfügung gelangte X.________ am 30. Juli 2010 mit Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft nichtig sei, eventuell sei die Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2010 hob diese Ziff. 2 der Verfügung vom 7. Juli 2010 auf, weil die Verstorbene den Rekurrenten bereits vor ihrem Tod vom Berufsgeheimnis gegenüber den Behörden entbunden habe. Im Übrigen wies die Oberstaatsanwaltschaft den Rekurs ab. Sie erwog, aus früheren Arztberichten aus Deutschland ergebe sich, dass die Verstorbene unter einer depressiven Störung gelitten habe, welche die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Suizid habe beeinträchtigen können. Die Herausgabe der Berichte der beiden Psychiater, welche der Verstorbenen Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Suizid attestiert hätten, stellten einen ersten Schritt zur Klärung des bestehenden Anfangsverdachts wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung (Art. 111 oder 117 StGB) dar (zur Beurteilung der Suizidbeihilfe bei fehlender Urteilsfähigkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2009 E. 2.1 und 5.3.2; BGE 136 II 415 E. 2.3.4 S. 420 f.; 133 I 58 E. 6.3.5 S. 74 f.; je mit Hinweisen). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 22. November 2010 beantragt X.________, der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft sei aufzuheben. Er bestreitet, dass ein Tatverdacht vorliege und rügt insbesondere die Verletzung der Art. 13 BV sowie 6 und 8 EMRK. 
Die Vorinstanzen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 entsprach der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung einem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die umstrittene Editionsverfügung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Nach Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. 
 
1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen einer Strafuntersuchung und betrifft damit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Nach Art. 80 BGG in Verbindung mit Art. 130 Abs.1 BGG kann die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht - soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind - auch gegen Entscheide einer nichtrichterlichen letzten kantonalen Instanz zulässig sein. 
 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das genannte Strafverfahren nicht abschliesst. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632). 
 
1.3 Da die vorliegende Beschwerde in Anwendung von Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen ist, findet hier die bisherige, per 31. Dezember 2010 aufgehobene Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (aStPO/ZH; LS 321) Anwendung. 
Das Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft stellt eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe dar. Erst wenn der Betroffene ohne Grund die Herausgabe verweigert, greifen die strafprozessualen Zwangsmassnahmen Platz, das heisst, es kann eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der beweisrelevanten Papiere erfolgen (vgl. § 103 aStPO/ZH). Widersetzt sich diesfalls der Inhaber der Papiere der Durchsuchung, so bewahrt die Untersuchungsbehörde sie versiegelt auf und holt den Entscheid des Bezirksgerichts darüber ein, ob die Untersuchung stattfinden darf. Der Inhaber der Papiere ist berechtigt, sein Siegel ebenfalls beizudrücken; macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist ihm Gelegenheit zu geben, der Entsiegelung beizuwohnen (§ 101 aStPO/ZH). 
Vorliegend stand es dem Beschwerdeführer frei, die Editionsaufforderung nicht zu befolgen, und die Nichtbeachtung der Verfügung zog keine unmittelbare Sanktion nach sich. Eine Durchsuchung und Beschlagnahme hat bislang nicht stattgefunden. Nach der Rechtsprechung liegt in der Editionsaufforderung wie im Übrigen auch in der blossen Beschlagnahme und Versiegelung von Akten noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur begründet, sofern eine richterliche Behörde über die Zulässigkeit der Entsiegelung entscheidet (vgl. Urteile 1B_354/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3; 1P.80/1998 vom 1. April 1998 E. 1c; 1P.28/1998 vom 25. Februar 1998 E. 1b; siehe ferner Urteil 1B_351/2010 vom 14. Januar 2011 E. 1.3.3). 
Dass der angefochtene Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, ist damit nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. 
 
1.4 Da der Beschwerdeführer der Editionsaufforderung nicht nachgekommen ist, können bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts eine Hausdurchsuchung angeordnet und beweisrelevante Aufzeichnungen beschlagnahmt werden. Diese Zwangsmassnahmen würden sich nach neuem Recht richten, werden doch gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 449 Abs. 1 StPO Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht von den danach zuständigen Behörden geführt. 
Ordnet die zuständige Strafbehörde eine Durchsuchung und Beschlagnahme an, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Siegelung der Aufzeichnungen zu verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Diesfalls kann die Strafbehörde innert 20 Tagen beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (Art. 18 StPO) ein Entsiegelungsgesuch stellen (Art. 248 Abs. 2 StPO), und das Zwangsmassnahmengericht hat innert Monatsfrist über die Entsiegelung zu entscheiden (Art. 248 Abs. 3 lit. a). Dem Zwangsmassnahmengericht kommt umfassende Kognition zu, sodass namentlich auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts erst im Entsiegelungsverfahren geltend zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.4; Olivier Thormann/Beat Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2010, N. 61 zu Art. 248 StPO). Dem Beschwerdeführer erwächst somit auch im Hinblick auf das mögliche weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft aus dem hier angefochtenen Entscheid kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil. 
 
2. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/ Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Februar 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Haag