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[AZA 0/2] 
2A.403/2001/otd 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
14. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler, 
Merkli und Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
--------- 
 
In Sachen 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heydecker, Vordergasse 80, Schaffhausen, 
 
gegen 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Eidgenössische Zollrekurskommission, 
 
betreffend 
Zollbefreiung für rohe Bodenerzeugnisse, hat sich ergeben: 
 
A.- Gestützt auf Ermittlungen des Zolluntersuchungsdienstes der Zollkreisdirektion Schaffhausen wurde S.________ mit Verfügung vom 28. Juni 2000 aufgefordert, insgesamt Fr. 195'739. 70 ungerechtfertigterweise nicht entrichtete Einfuhrabgaben zu bezahlen. Der Untersuchungsdienst kam zum Schluss, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht von den im Ertragsausweis aufgeführten Grundstücken stammten, S.________ teilweise andere als die im Ertragsausweis angegebenen Erzeugnisse eingeführt und unrichtige Gewichtsangaben gemacht habe. Dieses Vorgehen habe die abgabenfreie Einfuhr von Agrarprodukten in die Schweiz bezweckt. 
 
B.- Die gegen die Verfügung über die Leistungspflicht von S.________ erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion mit Entscheid vom 22. November 2000 ab. Am 18. Juli 2001 bestätigte die Eidgenössische Zollrekurskommission diesen Entscheid. 
 
C.- Mit Eingabe vom 14. September 2001 hat S.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid der Zollrekurskommission vom 18. Juli 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm im Zeitraum von 1990 bis 1999 eingeführten Bodenerzeugnisse nicht zollpflichtig seien. 
 
 
D.- Die Eidgenössische Oberzolldirektion stellt den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, während die Eidgenössische Zollrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631. 0]). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Zollfrei sind nach Art. 14 Ziff. 23 ZG "rohe Bodenerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selber oder durch seine Angestellten einführt". 
 
 
b) Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften, vermeiden wollte. 
Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 4. Februar 1999 i.S. A., E. 1b, mit Hinweis). 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von 1990 bis 1999 rohe Bodenerzeugnisse zollfrei in die Schweiz eingeführt zu haben, welche nicht von den in den Ertragsausweisen angegebenen Grundstücken stammten. In den Ertragsausweisen deklarierte er Grundstücke, die er nicht selbst bewirtschaftete, die indessen in seinem Eigentum standen oder für die er schriftliche Pachtverträge besass. Für die selbst bewirtschafteten Grundstücke, von denen die eingeführten Bodenerzeugnisse stammten, besass er lediglich mündliche Verträge. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, bereits der Umstand, dass die von ihm eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschliesslich von durch ihn selbst bewirtschafteten Grundstücken stammten, begründe die Zollfreiheit gemäss Art. 14 Ziff. 23 ZG. Dies trifft, wie nachfolgend auszuführen ist, nicht zu. 
 
b) Gemäss Art. 28 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631. 01) haben die Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter, welche die Zollbefreiung beanspruchen wollen, der zuständigen Zollkreisdirektion jeweilen bis Ende April eines jeden Jahres unter anderem eine amtliche Bescheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grundstück nebst einer Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen einzureichen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist diese Bestimmung nicht bloss eine Ordnungsvorschrift. 
Die in Art. 14 ZG getroffene Regelung über die Zollbefreiung behält die durch Verordnung zu erlassenden näheren Bestimmungen ausdrücklich vor, und es kann nicht gesagt werden, der Bundesrat habe mit der in Art. 28 Abs. 5 ZV aufgestellten formellen Voraussetzung den ihm als Verordnungsgeber eingeräumten Spielraum überschritten. Anspruch auf Zollbefreiung hat nur, wer hierfür innert der gesetzten Frist eine ordnungsgemässe Deklaration einreicht. Mit dem nachträglichen Zugeständnis, die betreffenden Waren auf anderen Grundstücken produziert zu haben, ist die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 5 ZV nicht erfüllt. Ob für die vom Beschwerdeführer selbst bewirtschafteten Grundstücke mündliche Pachtverträge bestanden, kann offen bleiben, denn daraus ergäbe sich noch keine Abgabenbefreiung. Kann bereits mangels ordnungsgemässer Deklaration der bewirtschafteten Grundstücke für die fraglichen Einfuhren keine Zollbefreiung beansprucht werden, so erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zudem bezüglich der Art der Erzeugnisse und der Gewichtsangabe teilweise unzutreffende Angaben gemacht hat, näher einzugehen. 
 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Oberzolldirektion sowie der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 14. Januar 2002 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: