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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_594/2022, 6B_673/2022, 6B_681/2022, 6B_696/2022  
 
 
Urteil vom 9. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_594/2022 
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, 
2. B.________, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, 
4. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
5. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, 
6. F.________, 
Beschwerdegegner, 
 
6B_673/2022 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, 
Beschwerdeführer 1, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
6B_681/2022 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
6B_696/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, 
Beschwerdeführer 3, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Gegenstand 
6B_594/2022 
Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz, 
 
6B_673/2022, 6B_681/2022, 6B_696/2022 
Anklagegrundsatz; Willkür; Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz; Entschädigung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 29. November 2021 (STBER.2020.70). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. Februar 2016 schloss die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) eine gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) geführte Untersuchung ab und überwies die Akten am 9. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche die Akten am 23. Februar 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen einreichte. 
 
B.  
Mit Urteil vom 4. März 2020 sprach das Amtsgericht A.________, C.________ und E.________ des Vergehens gegen das SBG, begangen im Zeitraum vom 11. März 2014 bis 8. Mai 2015, schuldig. B.________ sprach das Amtsgericht des Vergehens gegen das SBG, begangen im Zeitraum vom 6. Mai 2014 bis 2. Dezember 2014, schuldig. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das SBG, mutmasslich begangen in jeweils unterschiedlichen Zeiträumen zwischen ca. Juli 2009 und Mai 2014, sprach es A.________, B.________, C.________ und E.________ frei. D.________ und F.________ sprach es von sämtlichen Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das SBG frei. 
Das Amtsgericht verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 770.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren und zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 42'500.--. B.________ verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. C.________ verurteilte es zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 17'000.--. E.________ verurteilte es zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 8'500.--. 
 
C.  
Auf Berufung der ESBK sowie A.________, B.________, C.________, E.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. November 2021 die ausgesprochenen Schuld- und Freisprüche von A.________, C.________ und E.________. 
Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 230 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und reduzierte die Ersatzforderung auf Fr. 22'500.--. Das Obergericht verurteilte C.________ zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 170.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren und reduzierte die Höhe der Ersatzforderung auf Fr. 11'250.--. E.________ verurteilte es zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren und reduzierte die Höhe der Ersatzforderung auf Fr. 3'750.--. 
B.________, D.________ und F.________ sprach es von sämtlichen Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das SBG frei. 
 
D.  
Die ESBK, A.________, C.________ und E.________ führen Beschwerde in Strafsachen. A.________ beantragt, das Urteil des Obergerichts sei im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei vorab über seine Beschwerde in Strafsachen vom 11. Februar 2022 zu entscheiden bzw. seien die Verfahren zu vereinen. Eventualiter sei im Falle des Nichteintretens auf seine Beschwerde vom 11. Februar 2022 die Freigabe sämtlicher Konten bis auf den Betrag von Fr. 22'500.-- vorsorglich zu verfügen. C.________ beantragt, das Urteil sei im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben, er sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das SBG freizusprechen. Ihm sei für die Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 10'400.-- zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 2. April 2014 zu entrichten und sämtliche sichergestellten Automaten und Gegenstände seien herauszugeben. C.________ stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. E.________ beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen und sämtliche Ersatzforderungen seien abzuweisen. Eventualiter beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Die ESBK beantragt, die gegen A.________, C.________ und E.________ ausprochenen Schuld- und Freisprüche sowie die gegen B.________, D.________ und F.________ ausgesprochenen Freisprüche seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
E.  
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ vom 11. Februar 2022 betreffend die Freigabe sämtlicher Konten bis auf den Betrag von Fr. 22'500.-- mit Urteil 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen von A.________ wies das Bundesgericht mit Verfügung 6B_696/2022 vom 16. Juni 2022 ab. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung von C.________ wies das Bundesgericht mit Verfügung 6B_673/2022 vom 16. Juni 2022 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; je mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_594/2022, 6B_673/2022, 6B_681/2022 und 6B_696/2022 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Die Beschwerdelegitimation der ESBK ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VStrR und Art. 57 Abs. 1 SBG bzw. Art. 134 Abs. 2 BGS
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, es sei denn, das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_119/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1). 
Die ESBK und der Beschwerdeführer 3 stellen den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Begründung der Beschwerden lässt sich jedoch entnehmen, dass die ESBK im Verfahren 6B_594/2022 auf vollumfängliche Schuldsprüche und der Beschwerdeführer 3 auf einen vollumfänglichen Freispruch abzielen. Daher ist grundsätzlich auf die Beschwerden einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer 1 und 3 rügen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Art. 57 Abs. 1 SBG verweist für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen auf das VStrR. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind sie grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3; 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.1; 6B_178/2019- 6B_198/2019 vom 1. April 2020 E. 5.3.1, nicht publ. in BGE 146 IV 201; je mit Hinweisen). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2; Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3 mit Hinweis).  
 
4.2.2. Der von der Strafverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR; Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3).  
Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3; vgl. ACHERMANN/FRANK, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 2 mit Hinweis, N. 15 f. zu Art. 73; vgl. auch GIUSEPPE MUSCHIETTI, L'examen de l'accusation dans la procédure pénale administrative, in: Jusletter 8. Juli 2019, Rz. 43 ff. mit Hinweisen). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). 
Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_1454/2021, 6B_1465/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (Urteile 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3; 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer 3 macht zunächst geltend, in der Anklage fehle der Vorwurf einer konkreten Tathandlung im Zeitraum vom 11. März 2014 bis 8. Mai 2015. Die konkret umschriebenen Tathandlungen seien bis auf wenige Ausnahmen weder mit einem Ort noch einem Datum versehen. Die Anklage habe den Weiterbetrieb von 36 Automaten nach dem 11. März 2014 nicht beschrieben, sondern aufgeführt, man habe die Automaten vertrieben und damit "einen Bruttospielertrag (BSE) von durchschnittlich gut [Fr.] 3.2 Mio. pro Monat bzw. in sechs Monaten von über [Fr.] 19.2 Mio. erwirtschaftet (Okt./Dez. 2012 - April 2013) ". Damit habe der letzte zeitlich umschriebene Vorwurf per April 2013 geendet.  
 
4.3.2. Sofern die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anklage auf die Schlussprotokolle Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass als Anklage die 50-seitige Überweisung vom 9. Oktober 2017 mit ihren Anhängen gilt (vgl. Art. 73 Abs. 2 VStrR; HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 73 VstrR). In der Überweisung werden den Beschwerdeführern 1 und 3 für den Zeitraum von ca. Juli 2011 bis mindestens 8. Mai 2015 das vorsätzliche Betreiben der Spielbank "G.________" und mehrfache Beschaffen von Spieleinrichtungen dafür ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen, qualifiziert begangen, unter Angabe zahlreicher Lokalitäten, vorgeworfen. Der erhobene Vorwurf ist daraufhin über mehrere Seiten hinweg in unterschiedliche, konkret umschriebene Tathandlungen unterteilt. Aufgeführt wird die Begehung im Zeitraum von ca. Juli 2011 bis mindestens 8. Mai 2015, wobei für einige dieser Tathandlungen der genannte Zeitraum zusätzlich eingeschränkt wird. Insbesondere wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 3 mit dem Beschwerdeführer 1 bzw. dessen Firma "H.________ GmbH" und unter massgeblicher Mitwirkung des Beschwerdeführers 2 in mindestens 81 Lokalen in der Schweiz Gelegenheit zum Glücksspiel bzw. mindestens 225 Glücksspielgeräte mit der Remote-Spielplattform "G.________" mit mindestens 28 als Glücksspiele qualifizierte Spiele gegen Abgabe einer Gewinnbeteiligung angeboten bzw. über ein Netzwerk von eigenständigen "Managern", darunter B.________, an Endbetreiber vertrieben habe bzw. habe aufstellen lassen, ohne dafür Konzessionen oder Bewilligungen gehabt zu haben. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass in Anhang 5 der Überweisung die Lokale und in Anhang 6 der Überweisung die zahlreichen Geräte unter Angaben der "U-Nr.", dem Verfahrensnamen, der ID, dem Updateserver, dem Protokoll, dem Loginserver, dem VPN-Server, der Version, der Surfcontrollizenznummer, dem Lokal, dem Ort, dem Aktionsdatum und dem Typ aufgeführt werden. Insbesondere werden zahlreiche Daten aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 genannt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 3 ist es angesichts des ausdrücklich bis 2015 erhobenen Tatvorwurfs sowie den in Anhang 6 aufgeführten Daten nicht ersichtlich, inwiefern er hätte davon ausgehen können, dass der letzte zeitlich umschriebene Vorwurf per April 2013 geendet habe.  
 
4.3.3. Ferner beanstanden die Beschwerdeführer 1 und 3, dass ihnen gewisse Tathandlungen ihrer Mittäter angerechnet worden seien, ohne dass ihnen diese Tathandlungen in der Überweisung ausdrücklich vorgeworfen worden seien. Der Beschwerdeführer 3 macht insbesondere geltend, ihm gegenüber sei der Vorwurf, die Serverlogins verändert zu haben, in der Überweisung nicht erhoben worden und es sei auch nicht aufgeführt worden, dass er sich die Handlungen des Beschwerdeführers 2 müsse anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung werden in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 4.2; 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2; je mit Hinweisen). Im Rahmen des Anklagegrundsatzes massgeblich ist unter anderem, dass die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) dargelegt wird (oben E. 4.2.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 3 ist es demnach weder erforderlich, dass ihnen als Mittäter sämtliche tatbestandsmässigen Ausführungshandlungen vorgeworfen werden, noch dass in der Überweisung ausgeführt wird, dass die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge jedem Mittäter zugerechnet werden können. Die einzelnen Tatbeiträge sowie die mittäterschaftliche Zusammenwirkung werden in der Überweisung dargelegt. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
4.3.4. Angesichts des dargelegten Inhalts der Anklage besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer 1 und 3 wussten, welche Tathandlungen ihnen für den Zeitraum vom 11. März 2014 bis am 8. Mai 2015 vorgeworfen werden. Die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchungen gefundenen Beweismittel einem Verwertungsverbot gemäss Art. 141 StPO unterliegen. Die Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels I.________ vom 18. Juni 2013, im Lager der H.________ GmbH vom 2. April 2014 und an seinem Wohnort vom 16. Mai 2014 seien mangels hinreichendem Tatverdachts rechtswidrig gewesen. Es seien lediglich anonyme Hinweise, die teilweise bereits zwei Jahre alt gewesen seien, vorgelegen. Zusätzliche Ermittlungen seien nicht aktenkundig. Die Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 habe den Zweck verfolgt, Beweise zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachtes zu erheben und habe damit eine verbotene Beweisausforschung dargestellt. Dadurch seien Art. 48 VStrR, das Recht auf ein faires Verfahren sowie die Unschuldsvermutung verletzt worden und sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchungen gefundenen Beweismittel seien unverwertbar.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 48 VStrR dürfen Wohnungen und andere Räume insbesondere dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Abs. 1); die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Abs. 3); ist Gefahr im Verzug und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen und vornehmen, wobei die Massnahme in den Akten zu begründen ist (Abs. 4). Soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (vgl. oben E. 4.2.1).  
Die in Art. 48 f. VStrR geregelte Hausdurchsuchung setzt als strafprozessuale Zwangsmassnahme namentlich einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 139 IV 246 E. 1.2; Urteil 1B_480/2020 vom 17. November 2020 E 3.2 mit Hinweis). Sie muss überdies verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Beweisausforschung ("fishing expedition") ist nicht zulässig. Von einer solchen wird gesprochen, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; Urteil 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2). 
 
5.2.2. Auch eine anonym oder pseudonym eingereichte Strafanzeige ist durch die Behörden entgegenzunehmen und zu bearbeiten (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 301 StPO). Anonyme Meldungen können bei der Begründung eines hinreichenden Tatverdachts berücksichtigt werden und zur Aufnahme von Ermittlungshandlungen führen (vgl. Urteil 6B_31/2022 vom 9. März 2023 E. 1.4.5). Sie können bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen, insbesondere einer Hausdurchsuchung, berücksichtigt werden (vgl. Urteil 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.3 f. und E. 1.3.7). Vorausgesetzt ist, dass die anonymen Meldungen von einer gewissen sachlichen Qualität sind. Diese ist insbesondere anhand des Detaillierungsgrades sowie der Plausibilität unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Ebenfalls ins Gewicht fallen kann die Anzahl der Meldungen sowie der Umstand, dass diese über einen längeren Zeitraum eingegangen sind. Mit zunehmender Eingriffsschwere steigen die Anforderungen an den Verdachtsgrad (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 197 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1127; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 197 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 197 StPO), was es in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen gilt.  
 
5.3. Die Vorinstanz erwägt, in den Akten lägen mehrere, teilweise anonyme und teilweise von Hand verfasste Schreiben und E-Mails mit Hinweisen auf illegale Glücksspiele und Sportwetten vor. Darin seien mehrere der beschuldigten Personen mehrmals namentlich erwähnt und mögliche Ruf-, Alias- und Milieunamen genannt worden. Weitere Hinweise in diesen Schreiben hätten die angeblich beteiligten Firmen sowie Adressen von Bars und Restaurants, in welchen mutmasslich die illegalen Glücksspiele und Sportwetten betrieben worden seien, oder unter welchem Icon verdeckt auf die Spielplattform "G.________" zugegriffen werden könne, betroffen. Daneben seien teils auch einschlägige Benutzernamen und Passwörter genannt worden. Es habe aber auch nicht anonyme Mitteilungen gegeben. Zudem habe die Stadtpolizei Olten am 7. März 2013 rapportiert, dass die Beamten anlässlich diverser ziviler Drogenkontrollen mehrfach beobachtet hätten, wie die Serviceangestellten beim Erblicken der Beamten hinter der Bar einen Schalter betätigt hätten und dadurch das Licht in den Kühlschränken erloschen sei. Nach den Angaben einer (namentlich genannten) Auskunftsperson, welche eine bekannte Szenenkennerin sei, seien durch das Betätigen der Schalter auch die zwei Computer im Billardraum abgestellt worden, auf denen illegale Internetwetten getätigt worden seien.  
Die Vorinstanz führt mehrere Meldungen auf, wobei es mit einem der Absender zu einem E-Mailaustausch betreffend den Beschwerdeführer 2 gekommen sei. Bei den teilweise anonymen Eingaben habe es sich sinngemäss um Strafanzeigen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VStrR resp. Art. 301 Abs. 1 StPO gehandelt. Die Anzeigen seien konkret, detailliert und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend gewesen. Ebenso hätten sie mit den Beobachtungen und erhobenen Auskünften der Stadtpolizei Olten übereingestimmt. Es seien erhebliche Verstösse gegen die Bestimmungen des SBG geschildert worden, weswegen ein hinreichender Tatverdacht erstellt gewesen sei. 
 
5.4. Die anonymen Meldungen sind per E-Mail und brieflich ab 2011 und damit über einen längeren Zeitraum eingegangen. Inhaltlich ist zu den gemachten Meldungen festzuhalten, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des beträchtlichen Detaillierungsgrades der Meldungen zu Recht von einer hohen sachlichen Qualität ausging. Hinweise auf eine rechtswidrige Beschaffung der Informationen werden keine vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausschlaggebend, ob angesichts der fehlenden Verifizierung der Identität des Verfassers einer unter Namensangabe eingegangenen Meldung davon auszugehen ist, dass die Meldungen, wie vom Beschwerdeführer 2 vorgebracht, vollumfänglich anonym oder, wie von der Vorinstanz festgehalten, nur teilweise anonym eingegangen sind. Im Übrigen ergibt sich der Tatverdacht entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 nicht ausschliesslich aus den anonymen Meldungen. Die von den Polizeibeamten rapportierte Beobachtung, wonach die Serviceangestellten beim Erblicken der Beamten hinter der Bar jeweils einen Schalter betätigt haben, kommt im Kontext der ergangenen Meldungen massgebende Bedeutung zu. Vor dem Hintergrund der mehrfach und über einen längeren Zeitraum eingegangenen Meldungen von hoher sachlicher Qualität sowie dem Verhalten des Servicepersonals anlässlich der Polizeikontrollen konnte nicht von blossen Gerüchten oder Vermutungen ausgegangen werden, sondern es lagen erhebliche und konkrete Hinweise auf Widerhandlungen gegen das SBG vor. Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, welcher die Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 rechtfertigte.  
 
5.5. Die gemachten Ausführungen haben gleichermassen Geltung, wenn der Beschwerdeführer 2 vorbringt, die Hausdurchsuchungen vom 2. April 2014 im Lager der H.________ GmbH und vom 16. Mai 2014 an seinem Wohnort seien mangels hinreichendem Tatverdacht ebenfalls rechtswidrig gewesen. Insbesondere ist auf die Anfangs Mai 2014 per Mail eingegangenen Hinweise auf den Beschwerdeführer 2 zu verweisen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die anonymen Anzeigen und Akten mehrfach und detaillierte Hinweise auf den Beschwerdeführer 2 enthielten, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen geht die Vorinstanz ausführlich auf die Rechtmässigkeit mehrerer Hausdurchsuchungen, nicht aber auf die vom Beschwerdeführer 2 vor Bundesgericht beanstandeten Hausdurchsuchungen vom 2. April 2014 und 16. Mai 2014 ein. Die Vorinstanz hält insbesondere fest, dass die weiteren Hausdurchsuchungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben würden und im Berufungsverfahren keine konkreten Einwände gemacht worden seien. Den Ausführungen des Beschwerdeführers 2, die nebst dem pauschalen Vorbringen einer "fishing expedition" auf den Durchsuchungsbefehl vom 16. Mai 2014 betreffend die Durchsuchung der Räumlichkeiten seines Domizils Bezug nehmen, sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, lässt sich keine Rechtsverletzung entnehmen (vgl. zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5).  
 
5.6. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen erweisen sich als unbegründet, soweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 einzutreten ist.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer 2 macht im Zusammenhang mit den anonymen Meldungen ferner eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs geltend. Seine Verurteilung beruhe ausschliesslich auf Informationen, die in anonymer Form in das Verfahren eingeflossen seien. Er habe diesbezüglich seinen Konfrontationsanspruch nicht wahrnehmen können, weswegen sämtliche anonymen Hinweise sowie sämtliche gestützt darauf erhobenen Beweismittel nach Art. 141 Abs. 2 StPO aus den Akten zu weisen seien. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 141 f. StPO, Art. 146 StPO sowie Art. 35 VStrR.  
 
6.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Art. 35 VStR sieht ebenfalls das Recht auf Teilnahme an Beweisaufnahmen vor.  
Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a; Urteil 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass es die EMRK nicht verbietet, sich im Stadium des Vorverfahrens ["au stade de l'instruction préparatoire"] und sofern es die Natur der Straftat rechtfertigt, auf Quellen wie verdeckte Informanten ["indicateurs occultes"] zu stützen, aber die spätere Verwendung ihrer Aussagen durch das urteilende Gericht zur Begründung einer Verurteilung Probleme im Hinblick auf die EMRK aufwerfen kann (Urteil der grossen Kammer des EGMR i.S. Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/1, § 53; Urteil des EGMR i.S. Teixeira de Castro gegen Portugal vom 9 Juni 1998, Nr. 25829/94, Ziff. 34; Urteil des EGMR i.S. Doorson gegen Niederlande vom 26. März 1996, Nr. 20524/92, Ziff. 69 mit Hinweisen).  
 
6.3. Das Bundesgericht hat eine Verletzung von Parteirechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit anonymen Hinweisen verneint, nachdem den anonymen Meldungen aufgrund der daraufhin erhobenen Beweise bei der Urteilsfindung keine entscheidende Bedeutung zugekommen ist (Urteil 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.3). Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass anonyme Hinweise und Denunziationen der freien Beweiswürdigung unterliegen, ihnen aber insofern ein beschränkter Beweiswert zukommt, da die Motivlage und die Glaubwürdigkeit anonymer Hinweisgeber nicht überprüft werden kann (Urteil 6B_31/2022 vom 9. März 2023 E. 1.4.3). Im Zusammenhang mit anonymen Interneteinträgen hat das Bundesgericht die Qualifikation der Verfasser der Einträge als Zeugen verneint, da diese nicht als Zeugen einvernommen worden seien, sich in anderer Weise wie Zeugen im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person geäussert hätten und die Angaben unabhängig von einem Strafverfahren erfolgt seien (Urteil 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 2.3).  
 
6.4. Vorliegend dienten die anonymen Meldungen als Informationsquellen hinsichtlich des Tatverdachts. Die Vorinstanz stützte die Verurteilung auf die sichergestellten Sachbeweise, insbesondere den USB-Stick, das Notebook, die Computer, das iPhone mit den darauf enthaltenen Informationen sowie auf die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers 2. Der Beschwerdeführer 2 ist demnach nicht auf der Grundlage anonymer Hinweise verurteilt worden, sondern aufgrund der in der Beweiswürdigung als massgebend erachteten Sachbeweise sowie seiner Aussagen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsanspruchs nicht zu beanstanden, dass sich die ESBK zur Begründung des Tatverdachts auf die anonymen Hinweise stützte.  
 
6.5. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers 2 vermögen den Begründunsanforderungen nicht zu genügen. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschwerdeführer 2 pauschal behauptet, nur aufgrund der anonymen Anzeigen habe man die ersten Stufen des Logins knacken können und damit sämtliche im technischen Bericht enthaltenen Informationen erhalten. Er setzt sich dabei nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die entsprechenden Informationen der ESBK aus anderen Ermittlungen bereits bekannt gewesen seien. Sofern der Beschwerdeführer 2 vorbringt, es gebe keine objektiven Beweismittel dafür, dass er die umfangreichen Änderungen an der Software von "G.________" im Zeitpunkt der Untersuchungshaft der Beschwerdeführer 1 und 3 vorgenommen habe, ist dies eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Verwertbarkeit der Beweismittel. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer 2 unter dem Titel der Verletzung des Konfrontationsrechts dar, wie seiner Meinung nach die ESBK die Beweisführung vorgenommen hat, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ist insoweit nicht einzutreten.  
 
6.6. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 ist die Rüge, aufgrund der anonymen Hinweise liege kein faires Verfahren und daher ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vor, unbegründet. Soweit auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 einzutreten ist, ist eine Verletzung der geltend gemachten Bestimmungen zu verneinen.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung von Art. 43 VStrR, Art. 182 ff. StPO sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren auf Analysen und Berichte abgestützt, welche er nicht habe überprüfen können und welche deswegen nicht verwertbar seien.  
 
7.2. Setzt die Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse voraus, so können Sachverständige beigezogen werden (Art. 43 Abs. 1 VStrR). Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu den vorzulegenden Fragen zu äussern. Im Übrigen gelten für die Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten die Art. 183-185, 187, 189 sowie 191 StPO und Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss (Art. 43 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.  
 
7.3. Die Vorinstanz erwägt, es würden sich in den Akten zahlreiche Berichte der ESBK, welche unter anderem technische Geräteanalysen oder Systemberichte zum Inhalt haben (sog. Fachberichte) befinden. Die Berichte würden sich zu den auf den massenhaft sichergestellten und beschlagnahmten Datenträgern festgestellten digitalen Spuren äussern sowie die Funktionsweise von Geräten, Systemen, Programmen oder Abläufen beschreiben. Bei den Verfassern der Fachberichte handle es sich nicht um Sachverständige i.S.v. Art. 43 VStrR resp. Art. 182 ff. StPO, sondern um qualifizierte, fest angestellte Mitarbeiter der ESBK mit entsprechendem Wissen auf dem Gebiet der forensischen Datenanalyse. Diese Mitarbeitenden würden zwar über Fachkenntnisse verfügen, seien aber keine Sachverständigen im Sinne der StPO. Bei den in den Akten liegenden Fachberichten handle es sich somit grundsätzlich um Parteibehauptungen, welche der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die technischen Geräteanalysen und/oder Systemberichte der ESBK nicht als Grundlage zur Beantwortung der Frage, was sich auf den sichergestellten Geräten und Datenträgern befunden habe resp. installiert gewesen sei, verwendet werden dürften.  
Den Beschwerdeführern sei das rechtliche Gehör zu den Fachberichten durch die Akteneinsicht, aber auch durch die Frist von sechs Monaten zur Stellungnahme zu den Schlussprotokollen, eingeräumt worden. Dabei hätten auch Verständnis- oder Ergänzungsfragen zu einzelnen Fachberichten oder Analysen gestellt werden können. Solche seien aber nicht eingereicht worden. Folglich gebe es keine Gründe, die technischen Fachberichte und Geräteanalysen aus den Akten zu weisen oder diese durch externe Sachverständige begutachten zu lassen. 
 
7.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die ESBK als Fachbehörde die Auswertungen der sichergestellten Geräte bzw. Datenträger nicht hätte vornehmen und die entsprechenden Analysen und Berichte nicht hätte erstellen dürfen. Angesichts der von der Vorinstanz dargelegten Möglichkeiten des Beschwerdeführers 2, Verständnis- oder Ergänzungsfragen zu stellen, ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder seines Rechts auf ein faires Verfahren ersichtlich. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer 2 macht ferner geltend, die Akten seien nicht vollständig und rügt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 38 VStrR, Art. 100 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er macht geltend, die Aufzeichnungen über die Ermittlungen der Kantonspolizei Solothurn gestützt auf den Ermittlungsauftrag der ESBK vom 17. März 2011 würden fehlen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie in den Akten ein Hausdurchsuchungsbefehl der ESBK vom 10. Juni 2013 auftauchen könne. Sämtliche Aufzeichnungen in Bezug auf die Koordination der Ermittlungen zwischen der Kantonspolizei und der ESBK würden fehlen. Schliesslich beanstandet er, es sei nicht ersichtlich, wie er identifiziert worden sei.  
 
8.2. Der Beschwerdeführer 2 macht Ausführungen zu einzelnen Aktenstücken aus den Untersuchungsakten und führt aus, welche Unterlagen seiner Ansicht nach nicht vorhanden seien. Er beanstandet, die Vorinstanz habe sich lediglich in allgemeiner Form zu seiner Rüge der unvollständigen Aktenführung geäussert. Die vom Beschwerdeführer 2 diesbezüglich genannte Erwägung erfolgte indes im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer 3 im Berufungsverfahren erhobenen Rüge, welche inhaltlich nicht derjenigen des Beschwerdeführers 2 entspricht. Der Beschwerdeführer 2 bringt zwar vor, seine Rüge im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen seiner Berufungsantwort und -begründung vom 26. Februar 2021 vorgebracht zu haben, gibt die entsprechende Stelle indes weder an noch lässt sie sich finden. Entgegen seinem Vorbringen ist seiner Berufungsantwort und -begründung vom 26. Februar 2021 nicht zu entnehmen, dass er die vor Bundesgericht vorgetragene Kritik geltend gemacht hätte. Zwecks Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) wäre der Beschwerdeführer 2 verpflichtet gewesen, die Rüge bereits im Berufungsverfahren vorzutragen. Im Übrigen reichen Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 143 IV 122 E. 3.3; Urteil 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers 2 vermag den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weswegen darauf nicht einzutreten ist.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
9.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
9.3.  
 
9.3.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, in den Jahren 2011 und 2012 seien erste Hinweise auf den Betrieb von "Internetstationen" mit virtuellen Geldspielen im Hotel I.________ in U.________ eingegangen. Am 18. Juni 2013 habe eine Hausdurchsuchung im Hotel I.________ stattgefunden. Dabei seien insbesondere Automaten sowie zahlreiche weitere Beweismittel, insbesondere der USB-Stick U-Nr. xxx, sichergestellt worden. In der Folge sei es zu ersten Einvernahmen sowie weiteren Hausdurchsuchungen gekommen.  
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich in den Akten hunderte Seiten Auswertungen von Sicherstellungen von Datenträgern, seien es PCs, Handys, USB-Sticks oder Festplatten, befinden würden. Unabhängig davon, bei welchem der Beschuldigten die Datenträger gefunden worden seien, enthielten die Datenträger nahezu alle Hinweise darauf, dass über die Software (K.________ und/oder G.________) die jeweiligen Updates und die Zugänge zu den Administrationsoberflächen im Web verfügt worden sei. Diese technischen Spuren zeigten auf, dass die Beschwerdeführer ein Casino-System betrieben hätten. Hinzu kämen die unzähligen Querverbindungen zwischen Lokalbetreibern und den Auswertungen auf den Datenträgern, die ebenfalls alle Verbindungen zum Casino-System aufwiesen. 
 
9.3.2. Der Beschwerdeführer 3 sei im Zeitraum vom 11. März 2014 bis 8. Mai 2015 als Exklusivanbieter von "G.________" für den Betrieb von insgesamt 36 "G.________"-Geräten in 21 Lokalen als Kopf der Gruppierung verantwortlich gewesen, welche insbesondere seinen Bruder, den Beschwerdeführer 1, sowie den Beschwerdeführer 2 umfasst habe. Der Bruttospielertrag habe sich auf eine Grössenordnung von mindestens Fr. 250'000.-- belaufen. Der Beschwerdeführer 1 habe mit seiner Firma H.________ GmbH für den operativen Vertrieb und für den Unterhalt der Gerätschaften gesorgt und sei für das gesamte Glücksspielgeschäft der Gruppierung an oberer Stelle, gleich nach dem Beschwerdeführer 3, tätig gewesen. Der Beschwerdeführer 2 habe im technischen Bereich Know-How eingebracht, das bei den anderen beteiligten Personen nicht vorhanden und daher für das Geschäft unabdingbar gewesen sei. Er sei für die Kundenbetreuung hinsichtlich technischer Belange zuständig gewesen. Entsprechend sei auf einer Visitenkarte der Firma die Telefonnummer des Beschwerdeführers 2 aufgeführt gewesen. Gestützt auf zahlreiche Beweismittel, namentlich den sichergestellten USB-Stick, Notebook, Computer, iPhone des Beschwerdeführers 2 sowie auf den Computern des Beschwerdeführers 2 gefundenen Zugriffsspuren auf die frühreren Web-Admin-Seiten von "G.________", sowie zahlreichen SMS und den Aussagen des Beschwerdeführers 2 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer 2 insbesondere während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers 1 und 3 im April/Mai 2014 die Adresse des Administrations-Tools (WebAdmin) der Remote-Spielplattform von "G.________" zur Verschleierung von lll.com in mmm.com, nnn.co, ooo.co oder ppp.info sowie andere Parameter der Remote Spielplattform "G.________" geändert habe bzw. diese habe ändern lassen. Der Beschwerdeführer 2 habe nach der Inhaftierung der Beschwerdeführer 1 und 3 dafür gesorgt, dass die Glücksspielautomaten mit der Spielplattform "G.________" weiter betrieben werden konnten und mit seinen Manipulationen auch den Zugang verändert, um die Strafverfolgung zu verunmöglichen.  
 
9.3.3. Die Beschwerdeführer hätten ein remote-basiertes Glücksspiel betrieben. Dies sei aus technischer Sicht ein Zwitter zwischen Glücksspielen, die rein übers Internet - sog. Online- oder webbasierte Glücksspiele - und solchen, die rein offline, d.h. auf dem Automaten selbst, angeboten werden. Beim remote-basierten Glücksspiel seien die zum Spielen benötigten Komponenten einerseits direkt auf der lokalen Festplatte des Geräts abgespeichert bzw. installiert. Andererseits habe sich die lokal installierte Software beim Aufstarten über das Internet mit dem Service-Provider des Glücksspielanbieters verbunden, um die zum Spielen benötigten rechtlichen Komponenten bzw. Autorisierung herunterzuladen. Die hier verwendeten Remote-Geräte seien über ein Netzwerk an ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem angeschlossen gewesen, wie es auch in legalen Casinos gefunden werde.  
 
9.4.  
 
9.4.1. Die Beschwerdeführer 1 und 3 rügen, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise festgestellt, dass der USB-Stick U-Nr. xxx im Rahmen der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels I.________ gefunden worden sei. Sie wenden ein, die tatsächlich mit der Beschlagnahme beauftragte Person der ESBK sowie die ESBK selbst hätten angegeben, dass der USB-Stick "ab der Person A.________" sichergestellt worden sei. Es sei nicht belegt, weshalb der Bericht eines Polizisten zutreffender sein sollte, als die übrigen Beweismittel. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der USB-Stick gemäss Protokoll der ESBK über die Beschlagnahme vom 18. Juni 2013 "bei A.________" bzw. gemäss Schlussprotokoll der ESBK vom 11. Februar 2016 "ab Person A.________" sichergestellt worden sei, so wie dies der damals vor Ort zuständige Beamte der ESBK selbst dokumentiert und protokolliert habe. Der Beschwerdeführer 3 habe nur diese Dokumente mit seiner Unterschrift als richtig anerkannt.  
 
9.4.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 19. Juni 2013 sei der USB-Stick U-Nr. xxx "in Büroräumlichkeiten" im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 im Hotel I.________ sichergestellt worden. Darauf sei abzustellen, selbst wenn im Schlussprotokoll der ESBK von einer Beschlagnahme "ab Person A.________" gesprochen werde. Dafür, dass der USB-Stick in den Räumlichkeiten und nicht ab dem Beschwerdeführer 3 sichergestellt worden sei, spreche auch, dass das Handy, welches der Beschwerdeführer 3 auf sich getragen hatte, einzig einer kurzen Sichtung unterzogen worden sei, zu der der Beschwerdeführer 3 sein Einverständnis gegeben habe.  
 
9.4.3. Der Polizeibericht vom 19. Juni 2013 hält unter dem Titel "Protokoll der Beschlagnahme" für sämtliche der beschlagnahmten Gegenstände fest, ob sie im Obergeschoss, Erdgeschoss oder Untergeschoss bzw. im Hotel, Pub, der Bar oder den Büroräumlichkeiten sichergestellt worden sind. Hinsichtlich des USB-Sticks (U-Nr. xxx) wird festgehalten, dass die Sicherstellung in den Büroräumlichkeiten erfolgt sei. Das Protokoll über die Beschlagnahme der ESBK führt einleitend den Ort, das Datum gefolgt von der Angabe "bei" auf. Als Ort der Beschlagnahme ist "Q.________ Pub/Hotel I.________" angegeben. Danach erfolgt die Angabe "bei A.________" unter Aufführung der Wohnadresse des Beschwerdeführers 3. Darauffolgend werden unter dem Titel "Beschlagnahmeverfügung" die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere der USB-Stick (U-Nr. xxx), ohne weitere Präzisierung hinsichtlich des Ortes aufgeführt. Nach der Interpretation des Beschwerdeführers 3 wären nebst dem USB Stick (U-Nr. xxx) insbesondere auch weitere Gegenstände, wie ein Computer sowie eine Festplatte, bei einer Durchsuchung des Beschwerdeführers 3 sichergestellt worden. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls der Hinweis auf das Schlussprotokoll vom 11. Februar 2016, welches festhält, dass bei der Hausdurchsuchung "insgesamt 8 remote-Terminals, 1 Automat, PC's, 1 USB-Stick (Uxxx) ab Person A.________ und weitere Speichermedien beschlagnahmt" worden seien. Angesichts der genannten Gegenstände erscheint es wenig wahrscheinlich, dass mit der Formulierung "ab Person" die Sicherstellung der Gegenstände bei der Durchsuchung der genannten Person gemeint ist. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der genannte USB-Stick im Rahmen der Hausdurchsuchung und nicht der Durchsuchung des Beschwerdeführers 3 sichergestellt ist, kann vor diesem Hintergrund nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen. Auf die weiteren Ausführungen zur Verwertung des USB-Sticks (U-Nr. xxx), welche nicht auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt abstellen, ist nicht einzugehen.  
 
9.5.  
 
9.5.1. Strittig ist ferner die Frage, ob die Beschwerdeführer Exklusivanbieter von "G.________" gewesen sind. Der Beschwerdeführer 3 bestreitet dies und macht geltend, es gebe Hinweise darauf, dass es zumindest einen anderen unabhängigen Anbieter gegeben habe. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt willkürlich festgestellt und unter Verletzung von Art. 194 Abs. 1 StPO sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) selektiv Akten beigezogen.  
 
9.5.2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf den "Businessplan für Vegas PL und A.________ AG" vom 28. Januar 2011, der Kontrolle des Beschwerdeführers 3 über sämtliche Geräte und Terminals als Inhaber der Serveradresse "lll.com" sowie über die Zugangsdaten des Administrationstools von "G.________" und der E-Mail vom 11. August 2011 des Beschwerdeführers 3, welche insbesondere festhielt, "Wir sind G.________", dass die Gruppierung um den Beschwerdeführer 3 die Exklusivität bezüglich der Spielplattform "G.________" gehabt habe. Die Beschwerdeführer 1 und 3 bringen zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe nicht in Erwägung gezogen, dass gewisse der auf der Qualifikationsverfügung genannten Personen unabhängig gearbeitet hätten, die entsprechenden Lokale ihnen nicht zuzurechnen seien und damit die Exklusivität widerlegt sei. Sie zeigen dabei auf, wie ihrer Meinung nach die Beweise zu würdigen gewesen wären, ohne sich mit der vorinstanzlichen Würdigung der oben genannten Beweismittel auseinanderzusetzen. Dass die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu unhaltbar wären, geht aus der aufgezeigten Möglichkeit einer anderen Sachverhaltswürdigung nicht hervor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Im Übrigen plädieren die Beschwerdeführer 1 und 3 in diesem Zusammenhang frei wie in einem appellatorischen Verfahren, womit sie den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Sofern auf die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 3 einzutreten ist, ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu verneinen.  
 
9.5.3. Schliesslich ist auch die vom Beschwerdeführer 3 im Zusammenhang mit der Frage der Exklusivität geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren, begründet mit der Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hinsichtlich weiterer von der ESBK geführten Verfahren, zu verneinen. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) sind Gerichte (und Staatsanwaltschaften) dazu verpflichtet (Urteile 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 8.3.1; 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2). Kann die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt mithilfe der bereits vorhandenen Beweismittel hinreichend feststellen, darf sie auf den Beizug weiterer Akten verzichten (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 8.3.1 mit Hinweis). Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 8.3.1; 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2 mit Hinweis). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Dass und inwiefern der Aktenbeizug vorliegend hätte geeignet sein können, das Beweisergebnis im vorliegenden Verfahren zu erschüttern, vermag der Beschwerdeführer 3 angesichts der dargelegten Beweiswürdigung (oben E. 9.5.2) nicht darzutun. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes auf Waffengleichheit ist zu verneinen.  
 
9.6. Die Beschwerdeführer 2 und 3 rügen, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 die Software habe verändern können. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, bei dem gegen ihn erhobenen Vorwurf könne es lediglich um das Verschaffen eines Zuganges von der Schweiz aus gehen. Der Beschwerdeführer 2 legt seine Sicht der Dinge dar, ohne sich mit der vorinstanzlichen Würdigung basierend auf den technischen Berichten und Auswertungen verschiedener Datenträger auseinanderzusetzen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, weswegen auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn er geltend macht, es sei davon auszugehen, dass es sich bei den auf den Geräten vorhandenen Daten um nichts anderes als um gesetzte Hyperlinks gehandelt habe. Angesichts der von der Vorinstanz gestützt auf zahlreiche Analysen und Berichte vorgenommenen Würdigung, wonach die Spiele auf den Geräten jeweils vorinstalliert gewesen seien und der Zugriff der Spieler auf die entsprechenden Angebote die Einstellung der einzelnen Geräte mit dem Namen des zentralen Servers, einer ID und einem Passwort bedingte, ansonsten mit einem handelsüblichen Gerät nicht auf die besagten Plattformen hätte zugegriffen werden können, gelingt es dem Beschwerdeführer 2 nicht, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzulegen.  
Der Beschwerdeführer 3 setzt sich in diesem Zusammenhang mit der Überweisung sowie dem Schlussprotokoll der ESBK auseinander, ohne dabei auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen. Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen Bestreitungen, womit er den erhöhten Begründunsanforderungen nicht zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 3 ist insoweit nicht einzutreten. 
 
9.7. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz habe den Nachweis, dass er nach dem 11. März 2014 weiterdelinquiert habe, nicht erbracht. Es sei unzulässig, ihm die Handlungen seiner Mittäter anzurechnen und er habe sich vom 2. April 2014 bis am 23. Mai 2014 in Haft befunden. Der Beschwerdeführer 1 setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Tatbeitrag im Rahmen der Mittäterschaft auseinander. Den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 lässt sich nicht entnehmen, weswegen die Vorinstanz ihm die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge fälschlicherweise angerechnet habe und sein Einwand, er sei vom 2. April 2014 bis am 23. Mai 2014 in Haft gewesen, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbehelflich. Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen in einer pauschalen Kritik, welche den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermögen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist nicht einzutreten.  
 
9.8. Die geltend gemachten Verletzungen von Bundesrecht sind zu verneinen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
10.  
 
10.1. Vorgeworfen werden den Beschwerdeführern Taten nach Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG im Zeitraum von 2009 bis 2015. Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das SBG ausser Kraft getreten und durch das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ersetzt worden.  
 
10.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Anwendung des Grundsatzes der lex mitior).  
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 147 IV 471 E. 4; 134 IV 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 
 
10.3. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu Fr. 1 Mio. bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu Fr. 2 Mio. verbunden werden (Art. 55 Abs. 2 SBG). Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS).  
 
10.4. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob Bestimmungen des BGS im Verhältnis zum SBG als das mildere Recht zu qualifizieren sind (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5 zu Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS; Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3 zu Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG und Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS). Bisher nicht geäussert hat es sich zur Frage, ob Art. 130 Abs. 1 BGS im Verhältnis zu Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 SBG als das mildere Recht zu qualifizieren ist.  
 
10.5. Die in Frage stehende Tat kann sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen sein (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; ausführlich zum Vergleich des Strafrahmens und der Sanktionen BGE 147 IV 471 E. 4 f. mit Hinweisen). Für die Strafbarkeit nach Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 SBG ist eine Unternehmung erforderlich, was das BGS nicht mehr voraussetzt. Damit ist die Strafbarkeit des nach altem Recht sanktionierten Verhalten im Allgemeinen von der Gesetzesänderung betroffen. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie erwägt, dass das SBG die Schwelle zur Strafbarkeit höher ansetzt als das BGS. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit Art. 130 Abs. 1 BGS die in Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG vorgesehene Strafe verschärft und anders als noch in Art. 55 Abs. 1 SBG kann neu eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden (vgl. Urteil 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.3). Art. 130 Abs. 2 BGS sieht hingegen anders als Art. 55 Abs. 2 SBG keine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe mehr vor. Es erübrigt sich indes, darauf einzugehen, da vorliegend bereits die Strafbarkeit im Allgemeinen von der Gesetzesänderung betroffen ist und die Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt, nicht nach Art. 55 Abs. 2 SBG zu verurteilen sind (unten E. 14). Die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Taten sind nach dem SBG zu beurteilen.  
 
11.  
 
11.1. Die ESBK rügt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Betreiben einer Spielbank ohne die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erst ab dem Zeitpunkt strafbar sei, ab dem eine Qualifikationsverfügung der ESBK vorliege, welche feststelle, dass es sich beim angebotenen Spiel um ein Glücksspiel handle. Die Beschwerdeführer seien nicht nur für die nach dem Vorliegen der Qualifikationsverfügungen begangenen Taten, sondern auch für die angeklagten Handlungen vor dem 11. März 2014 schuldig zu sprechen.  
 
11.2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu Fr. 1 Mio. bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu Fr. 2 Mio. verbunden werden (Art. 55 Abs. 2 SBG). Art. 56 Abs. 1 SBG sieht vor, dass mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt (lit. a) oder Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt (lit. c). Wer einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen (Art. 61 Abs. 1 VSBG).  
Die Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet (Art. 7 SBG). Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). 
 
11.3. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 festgehalten, dass der Betrieb eines Glücksspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen kann, nachdem der Automat durch Verfügung der zuständigen ESBK als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Vor dem Erlass einer solchen Verfügung kann der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllt sein, weil noch nicht feststeht, ob es sich bei dem in Betrieb stehenden Automaten nach der Einschätzung der zu diesem Entscheid zuständigen ESBK um einen Glücksspielautomaten handelt. Vor dem Erlass der Feststellungsverfügung der ESBK können durch den Betrieb des Automaten allenfalls andere Tatbestände erfüllt werden, etwa der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt (Urteile 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.3 und E. 3.4.3; 6B_30/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.3 und E. 3.4.3; 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 5.3.3 mit Hinweisen).  
 
11.4. Die Vorinstanz erwägt, dass die Unterscheidung zwischen Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten einerseits und Geschicklichkeitspielen bzw. -automaten andererseits ein zentrales Thema der Spielbankengesetzgebung ist. Sie führt aus, dass Art. 55 und 56 SBG unterschiedliche Tatbestände regeln. Art. 56 SBG richte sich als Übertretungstatbestand an Einzelpersonen, welche in ihrem Lokal einzelne Glücksspiele anbieten würden, während Art. 55 SBG sich an eine Unternehmung richte, welche mit bestimmten Strukturen und Aufwand eine Spielbank betreibe. In beiden Fällen würden aber Glücksspiele angeboten, welche von den Geschicklichkeitsspielen abzugrenzen seien. Diese Abgrenzung erfolge durch die ESBK mittels Qualifikationsverfügungen und es sei in beiden Fällen die Festlegung, ob es sich beim angebotenen Spiel um ein Glücksspiel handle, vorausgesetzt. Diese Qualifikation sei aufgrund der gesetzlichen Konzeption unter dem Regime des Spielbankengesetzes ausschliesslich von der ESBK vorzunehmen. Bis zur Publikation der entsprechenden Qualifikationsverfügung könne für die angeklagten Zeiträume keine Strafbarkeit bestehen, weswegen entsprechende Freisprüche zu ergehen hätten.  
 
11.5. Die ESBK macht geltend, die mit BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 begründete bundesgerichtliche Rechtsprechung sei in Bezug auf Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG nicht anwendbar. In dieser Bestimmung fehle anders als in Art. 56 Abs. 1 SBG eine tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Organisation oder dem gewerbsmässigen Betrieb von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) und dem Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG). Nach der gesetzgeberischen Konzeption könne die Tathandlung des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung jedoch durch das in Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG vorgesehene "Errichten" einer Spielbank erfüllt werden. Wenn beim Betrieb einer illegalen Spielbank für die Strafbarkeit verlangt werde, dass im Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Qualifikationsverfügung der ESBK vorliege, würde der Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und eine erhebliche Strafbarkeitslücke bestehen, welche Täter schütze, die bewusst Glücksspielautomaten nicht vorführen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Spieler, der einen bereits qualifizierten Glücksspielautomaten bediene, mehr Schutz verdiene, als derjenige, der einem noch nicht qualifizierten Spiel verfallen sei. Es könne auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass bei einer fehlenden Qualifikationsverfügung lediglich eine Verurteilung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG mit einer Busse von bis zu max. Fr. 500'000.-- möglich sein solle, ab dem Zeitpunkt der Publikation einer Qualifikationsverfügung jedoch dagegen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG drohen könne.  
 
11.6. Bezüglich der Qualifikation als Glücksspiel hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Schwierigkeit dieser Qualifikation in BGE 138 IV 106 festgehalten, dass die Spiele durch die zuständige Fachbehörde, die ESBK, zu qualifizieren sind. Erst mit der Verfügung der ESBK steht fest, dass ein Automat nach der Auffassung der zuständigen Fachbehörde als Glücksspielautomat im Sinne des SBG zu qualifizieren ist und daher dessen Betrieb ausserhalb konzessionierter Spielbanken verboten ist (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Die in BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 dargelegten Gründe, insbesondere die Schwierigkeit bei der Qualifikation der angebotenen Spiele und die für diesen gesetzlichen Entscheid vorgesehene Zuständigkeit der ESBK, sind im Rahmen von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG gleichermassen von Bedeutung.  
 
11.7. Zutreffend ist, dass die Tatbestandsvariante von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG in Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG nicht aufgeführt wird. Entgegen den Ausführungen der ESBK kann ein Verhalten, welches nicht vom Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfasst wird, nicht lediglich mit dem Hinweis auf den mutmasslichen Willen des Gesetzgebers mit der in Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG vorgesehenen Strafe bestraft werden. Die Botschaft des Bundesrates zum Spielbankengesetz vom 26. Februar 1997 (nachfolgend: Botschaft zum Spielbankengesetz) enthält diesbezüglich im Übrigen keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Erläuterungen (vgl. Botschaft zum Spielbankengesetz, BBl 1997 III 190). Die von der ESBK vorgebrachte Auslegung ist mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar. Entgegen den Ausführungen der ESBK liegt jedoch keine Strafbarkeitslücke hinsichtlich des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung im Rahmen einer Spielbank vor, welche ohne die notwendigen Konzession oder Bewilligungen betrieben wird. Der Gesetzgeber hat in Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG statuiert, dass das Aufstellen eines Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs, strafbar ist. Dies gilt a minore ad maius, wenn dies im Rahmen einer Spielbank und damit in einem grösseren Ausmass erfolgt. Ob eine Verurteilung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG vorliegend mit dem Anklagegrundsatz vereinbar wäre und gegebenenfalls eine Einziehung der erlangten Vermögenswerte in Betracht käme, ist jedoch nicht weiter zu prüfen, da die Subsumtion eines nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG eingeklagten Tatbestandes unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu verneinen ist (Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.4.4 und E. 3.5).  
 
11.8. Zusammengefasst kann der Tatbestand von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllt sein, nachdem ein Automat durch Verfügung der ESBK als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Das Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs vor diesem Zeitpunkt wäre nach Art. 56 Abs. lit. c SBG zu beurteilen. Nach dem Grundsatz der lex mitior ist die Subsumtion eines nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG eingeklagten Tatbestandes unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS indes zu verneinen (Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.4.4 und E. 3.5). Die von der ESBK erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
12.  
 
12.1. Die Beschwerdeführer 1 und 3 rügen eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG und des Legalitätsprinzips. Die Vorinstanz habe für den Deliktszeitraum auf eine Qualifikationsverfügung abgestellt, welche auf die Plattformen "R.________" und "S.________", nicht aber auf die Plattform "G.________" Bezug nehme.  
 
12.2. Die Vorinstanz erwägt, 13 der in der Überweisung genannten Spiele seien als verbotene Glücksspiele qualifiziert worden und seien deshalb ab der Publikation der Verfügung am 6. Mai 2014 als deliktsrelevant einzustufen. Gleiches gelte für das Spiel "T.________", welches mit der am 11. März 2014 publizierten Verfügung als Glücksspiel qualifiziert worden sei. Es handle sich bei den 14 Spielen um umfassend gleiche sowie gleichnamige Spiele. Qualifiziert worden seien die einzelnen Spiele. Auf welcher Plattform diese angeboten werden, sei nicht von Bedeutung.  
 
12.3. Mit den am 11. März 2014 und 6. Mai 2014 publizierten Verfügungen hat die ESBK mehrere automatisierte Spiele als Spielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. Für den Begriff des Spielautomaten ist insbesondere entscheidend, dass der Spieler am Gerät einen in den wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann (vgl. Botschaft zum Spielbankengesetz, BBl 1997 III 157 f., 169 f.). Die Plattform, auf welchem das Glücksspiel angeboten wird, ist dabei kein massgebendes Merkmal. Für die Anbieter war es möglich, die bestimmten Spiele in einer publizierten Qualifikationsverfügung der ESBK zu finden und deren Einordnung als Glücksspiel war für sie zweifelsfrei erkennbar. Dass dies aufgrund der genannten Plattform nicht der Fall gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Nicht einschlägig ist in diesem Zusammenhang entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 3 das Urteil 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022. Vorliegend geht es nicht um die mittels eines Referenzvergleichsberichts festgestellte faktische Gleichheit der Spiele (vgl. Urteil 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4). Schliesslich ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 der Begriff einer Spielbank nicht mit dem Betrieb einer Spielplattform gleichzusetzen (vgl. Art. 7 SBG). Die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen.  
 
13.  
Gestützt auf die Annahme, dass die Spielplattform lediglich vom Ausland aus betrieben worden sei, rügt der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung des Territorialitätsprinzips und der Beschwerdeführer 3 eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG mit der Begründung, das betriebene Geschäftsmodell erfülle nicht den gesetzlich vorgesehenen Begriff einer Spielbank. In ihren Ausführungen gehen die Beschwerdeführer 2 und 3 davon aus, dass auf der Spielplattform "G.________" lediglich über Server im Ausland gespielt worden und der Lizenzvertreiber immer in Polen gewesen sei. Die Beschwerdeführer 2 und 3 stellen dabei nicht auf den willkürfrei erstellten und damit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab (vgl. oben E. 9.3.3. und E. 9.6 in fine), weswegen auf ihre Ausführungen nicht einzugehen ist. 
 
14.  
 
14.1. Die ESBK rügt, die Vorinstanz habe Art. 55 Abs. 2 SBG verletzt, indem sie das Vorliegen eines schweren Falles verneint habe. Die Beschwerdeführer hätten vom 11. März 2014 bis am 8. Mai 2015 mindestens 36 Glücksspielautomaten in 22 Lokalen in der Schweiz betrieben und einen Bruttospielertrag von mindestens Fr. 1'197'917.-- erzielt. Dies habe jeweils den terrestrischen Bruttospielertrag der konzessionierten Spielbanken V.________ und W.________ in den Jahren 2021 übertroffen. Die Unternehmung sei hinsichtlich des Bruttospielertrages, der Anzahl der Lokale und Automaten sowie der Dauer der Unternehmung von bedeutendem und grossem Ausmass gewesen und es sei von erheblichem Gefährdungspotential, hohen Spieleinsätzen und von mehreren tausend Spielern auszugehen gewesen.  
 
14.2. Die Vorinstanz erwägt, die Strafbestimmungen des BetmG und die diesbezügliche Festlegung des schweren Falles ab einer Gefährdung der Gesundheit von 20 Personen könne keine Anhaltspunkte liefern, da ein aufgestellter Glücksspielautomat alleine schon einer unbeschränkten Anzahl Personen offen stehe und auch von einer grossen Anzahl Spielenden benutzt werde. Erforderlich sei für die Bejahung eines "schweren Falles" ein Tatverschulden, das deutlich über das vom SBG zur Erfüllung des Vergehenstatbestandes geforderte hinausgehe. Der Begriff der Unternehmung enthalte bereits das Streben nach Gewinn und zumeist ein Element von gemeinschaftlichem Zusammenwirken. Die Qualifikation des schweren Falles wäre bezüglich des angeklagten Sachverhaltes zu bejahen gewesen, nicht aber mit Blick auf die nunmehr als strafbar qualifizierten Handlungen und den Tatzeitraum.  
 
14.3. Das Gesetz äussert sich nicht zur Frage, wann ein schwerer Fall nach Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 55 Abs. 2 SBG vorliegt. Ferner äussern sich weder die Botschaft und Materialien zum Spielbankengesetz noch die Literatur zu den Erschwerungsgründen nach Art. 55 Abs. 2 SBG.  
 
14.4. Der Begriff des schweren Falls bezieht sich auf eine Straftat, bei der bestimmte Umstände vorliegen, die das Delikt besonders gravierend machen. Die Erschwerungsgründe variieren je nach Straftat und werden in den jeweiligen Bestimmungen des StGB sowie den Spezialgesetzen oftmals konkretisiert. Es kann diesbezüglich beispielhaft auf die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft nach Art. 272 Abs. 2 StGB, die Bandenmässigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB oder das gewerbsmässigen Handeln nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB und Art. 22 Abs. 3 lit. d SpoFög verwiesen werden.  
Präzisiert der Gesetzgeber die Erschwerungsgründe nicht, überlässt er es dem Gericht, dem unbestimmten Rechtsbegriff seinen Gehalt zu geben. Das Gericht hat bei der Konkretisierung aus der besonderen Norm und ihrem Kontext heraus objektiv, d.h. unter Ausschluss der persönlichen Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit des konkreten Täters berühren, zu bestimmen, was das Wesen eines schweren Falls ausmacht (BGE 108 IV 41 E. 2.e). Das Vorliegen eines schweren Fall ist nicht nach analogen Kriterien der Strafzumessung, sondern nach einer abstrakten Betrachtungsweise nach dem Grad der objektiven Schwere der Tat zu ermitteln (BGE 136 IV 117 E. 4.3.3.2; 108 IV 41 2.e; Urteil 6B_830/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 1.1). 
 
14.5. Die Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet (Art. 7 SBG). Demnach sieht der Grundtatbestand die Gewerbsmässigkeit als Qualifikationsmerkmal vor, womit dieses als Erschwerungsgrund auszuschliessen ist. Ferner erfordert der Begriff der "Unternehmung" entsprechend der Bandenmässigkeit Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist (vgl. ausführlich zum Begriff der Bandenmässigkeit Urteil 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Insofern kann auch die Bandenmässigkeit keinen Erschwerungsgrund darstellen. Zu denken bleibt vor diesem Hintergrund an die erhebliche Gefährdung des Spielerpublikums, welche sich namentlich aus einer besonders hohen Anzahl von Spielgeräten bzw. Lokalitäten, dem Bruttoertragsgewinn oder der Dauer der Unternehmung ergeben kann. Bei der Beurteilung dieser Faktoren gilt es zu berücksichtigen, dass ihre Bedeutung über das Mass hinausgehen muss, welches sich bereits aus der gewerbsmässigen und als Unternehmung ausgeführten Tatbegehung ergibt.  
 
14.6.  
 
14.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die ESBK mit den genannten 22 Standorten und dem Bruttospielertrag in der Höhe von Fr. 1'197'917.-- von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweicht, wonach von 21 Standorten und einem Bruttospielertrag in der Grössenordnung von mindestens Fr. 250'000.-- auszugehen ist (vgl. oben E. 9.3.2). Insbesondere lässt die ESBK in ihren Ausführungen ausser Acht, dass die Vorinstanz den errechneten Bruttospielertrag von Fr. 1'197'917.-- auf mindestens Fr. 250'000.-- mit der Begründung reduzierte, es sei nur ein kleiner Teil der auf den 36 Geräten durchführbaren Spiele strafrechtlich relevant gewesen. Nachfolgend ist auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach mit 36 Geräten an 21 Standorten ein Bruttospielertrag in der Grössenordnung von mindestens Fr. 250'000.-- erzeugt wurde, auszugehen.  
 
14.6.2. Eine Mehrzahl von Geräten bzw. Standorten genügt nach den obigen Ausführungen nicht, um von einem schweren Fall auszugehen. Vorliegend wurde die Spielbank dezentral betrieben, wobei sich die Anzahl der Geräte an den jeweiligen Standorten auf wenige Geräte beschränkte. Hinsichtlich der von der ESBK in Analogie zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorgebrachten Rechtsprechung, wonach die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten ist, wenn von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen ist, kann auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (oben E. 14.2). Massgebend ist im vorliegenden Fall das Merkmal der Bruttospielerträge. Auch wenn die von der ESBK vorgebrachten Bruttospielerträge der konzessionierten Spielbanken V.________ für das Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 832'829.-- und W.________ in der Höhe von Fr. 619'837.-- für die Zeitspanne vom 11. März 2014 bis am 8. Mai 2015 aufgrund der Jahreszahlen als Vergleichswerte nur beschränkt aussagekräftig sind, lässt sich ihnen doch klar entnehmen, dass der von den Beschwerdeführern über 14 Monate erzeugte Bruttospielertrag von mindestens Fr. 250'000.-- dem von einer konzessionierten Spielbank erzeugten Bruttospielertrag um ein Mehrfaches unterschreitet. Vor diesem Hintergrund verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines schweren Falles. Die Rüge der ESBK erweist sich als unbegründet.  
 
15.  
 
15.1. Der Beschwerdeführer 3 rügt, die Vorinstanz habe Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO verletzt, indem sie die beschlagnahmten Kontoguthaben nicht mit 5 % ab dem Beschlagnahmedatum verzinst, ihn nicht mit 2 % Zins auf den jeweiligen Gebäudeversicherungswerten für die Zeit vom Erlass der Grundbuchsperren bis zu deren Aufhebung entschädigt und ihm die Lohneinbusse aufgrund der erstandenen Haft nicht entschädigt habe.  
 
15.2. Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteile 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3; 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (vgl. Urteile 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). 
Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1; 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). 
 
15.3.  
 
15.3.1. Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, dass sämtliche Konti seiner Unternehmungen blockiert gewesen seien. Er habe seine Gelder nicht zur Zahlung von Löhnen, Material, Reparaturen, Sozialabgaben, Steuern etc. verwenden können und diese auch nicht anlegen und/oder anderweitig gewinnbringend investieren können. Die Geschäftstätigkeit seiner Gesellschaften sei praktisch stillgelegt worden. Sein Vermögensschaden resultiere aus dem Vermögensentzug und dem daraus resultierenden Verlust, das Vermögen in dieser Zeit als Liquidität für den Betrieb der Unternehmungen zu verwenden und/oder gewinnbringend investieren zu können. Dass dabei genau der Zins von 5 % erreicht werden müsse, sei nicht Voraussetzung, denn es handle sich um einen Verzugszins, der gesetzlich geschuldet und eine Fiktion sei.  
 
15.3.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer 3 sei kein eigentlicher Schaden durch die Kontosperrung entstanden, da die Konti weiterhin zu seinem Vermögen gehört hätten und das Geld auf den gleichen Konti gelegen sei, auf denen er es angelegt habe. Dass er durch die Kontosperrung einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten habe, der eine Verzinsung der auf den Konti deponierten Vermögenswerten von 5 % erreicht habe, vermöge der Beschwerdeführer 3 nicht darzutun und das Schadenersatzbegehren sei deshalb bezüglich der Verzinsung der Kontoguthaben abzuweisen.  
 
15.3.3. Dem Beschwerdeführer 3 ist nicht zu folgen. Wie dargelegt obliegt es nach konstanter Rechtsprechung der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dabei genügt es nicht, wie vom Beschwerdeführer 3 geltend gemacht, pauschal eine Verzinsung von 5 % der beschlagnahmten Vermögenswerte zu fordern. Dass er wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gehabt hätte, legt der Beschwerdeführer 3 nicht substantiiert dar. Schliesslich ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 3 nicht ersichtlich, inwiefern die Bankguthaben unter Verletzung von Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte [SR 312.057] nicht möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend angelegt waren, indem sie auf den Bankkonten des Beschwerdeführers 3 blieben. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen.  
 
15.4.  
 
15.4.1. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, ihm sei eine Entschädigung von 2 % auf den jeweiligen Gebäudeversicherungswert für die Zeit vom Erlass der Grundbuchsperren bis zu deren Aufhebung zuzusprechen. Er habe während der Zeit der Grundbuchsperre nicht über die Liegenschaften verfügen und damit auch keinen Gewinn aus einem Verkauf generieren können. Es habe ferner keinen Sinn gemacht, in die grundbuchlich gesperrte Liegenschaft zu investieren. Das in die Liegenschaft gesteckte Geld habe nicht vollumfänglich genutzt werden können, was zu entschädigen sei. Ein Zinssatz von 2 % als Schadenszins sei angemessen. Schweizweit sei eine Abschreibung von 2 % gesetzlich verankert. Es gehe um den Ablauf der Lebenszeit einer Baute, welche mangels Investitionen verstärkt auftrete. Der Schaden liege auf der Hand und müsse nicht weiter und detailliert begründet werden.  
 
15.4.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die Liegenschaftspreise in der Schweiz in den letzten Jahren stark und kontinuierlich angestiegen seien. Dem Beschwerdeführer 3 sei einzig das Verfügungsrecht über die Liegenschaften entzogen worden, deren Bewirtschaftung mit Einschluss der entsprechenden Einnahmen seien jedoch bei ihm geblieben. Sein Privathaus habe er uneingeschränkt bewohnen können. Die Altersentwertung trete unabhängig von der Grundbuchsperre ein, so dass es an der Kausalität fehle. Dieser Umstand sei Teil der Renditeberechnung und sei damit mit dem erwirtschafteten Ertrag, der vollumfänglich dem Beschwerdeführer 3 zugekommen sei, abgegolten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, genügt es zur Begründung eines Anspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nicht, eine Pauschalrechnung mittels der Verzinsung des beschlagnahmten Vermögenswertes vorzubringen (oben E. 15.3.3). Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.  
 
15.5.  
 
15.5.1. Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, die Vorinstanz habe sein Entschädigungsbegehren im Zusammenhang mit der erstandenen Haft abgelehnt und damit Art. 429 Abs. 2 StPO verletzt. Den Schaden habe er nicht mittels Lohnabrechung für April 2014 und Mai 2014 nachweisen können, da sämtliche Unterlagen dazu beschlagnahmt worden seien. Für die Erwerbseinbussen sei auf die Lohnabrechnungen des Jahres 2013 abzustellen. Entgegen ihrer Pflicht nach Art. 429 Abs. 2 StPO und dem Umstand, dass die Unterlagen vorhanden gewesen seien, habe die Vorinstanz sein Entschädigungsbegehren nicht korrekt behandelt.  
 
15.5.2. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass allfällige Lohneinbussen des Beschwerdeführers 3 zufolge der Untersuchungshaft mittels Lohnabrechnung vom April 2014 und Mai 2014 nachzuweisen gewesen wäre. Sie erwägt diesbezüglich, aus dem fehlenden Beleg sei zu schliessen, dass ihm der Lohn in dieser Zeit vollumfänglich ausgerichtet worden sei. Mit der pauschalen Behauptung, die Lohnabrechnungen unterlägen der Beschlagnahme, vermag der Beschwerdeführer 3 die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer 3 ist seiner bereits dargelegten Pflicht, seinen Anspruch zu belegen, nicht nachgekommen und die von ihm geltend gemachte Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO ist zu verneinen.  
 
16.  
Der Beschwerdeführer 1 begründet seinen Antrag hinsichtlich der Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft mit einem Freispruch. Nachdem es bei seiner Verurteilung bleibt, ist auf seinen Antrag nicht einzutreten. Die beantragte Herausgabe sämtlicher sichergestellter Automaten und Gegenstände begründet der Beschwerdeführer 1 nicht, weswegen darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
17.  
Die Beschwerde im Verfahren 6B_594/2022 ist abzuweisen. Der ESBK sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_673/2022, 6B_681/2022 und 6B_696/2022 sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_594/2022, 6B_673/2022, 6B_681/2022 und 6B_696/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 6B_594/2022 wird abgewiesen. Die Beschwerden in den Verfahren 6B_673/2022, 6B_681/2022 und 6B_696/2022 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 tragen je Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi