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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.113/2003 /mks 
 
Urteil vom 31. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Philip Schneider, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
X.________ Bank, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, 
Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen, 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Kaution), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 
7. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 16. Mai 1997 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident von Sargans über die A.________ AG (nachstehend: Klägerin) den Konkurs. In der Folge wurde ihr ein Konkursaufschub gewährt. Am 24. Februar 1998 konnte sie mit einem Bankenkonsortium eine Sanierungsvereinbarung abschliessen. Am Konsortium war unter anderem die Y.________ Bank, Rechtsvorgängerin der X.________ Bank (nachstehend: Beklagte) als Hypothekargläubigerin beteiligt. In der Sanierungsvereinbarung werden die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke in B.________ aufgeführt, auf denen als Gesamtpfandrecht ein Inhaberschuldbrief über Fr. 17,5 Mio im ersten Rang und eine Grundpfandverschreibung über Fr. 2,5 Mio im zweiten Rang als sichergestellte Hypothek der Y.________ Bank lastet. Die Sanierungsvereinbarung sieht unter anderem vor, dass die Banken gegen einen Forderungsverzicht ermächtigt waren, sämtliche Sachanlagen, Finanzanlagen und allfälliges immaterielles Anlagevermögen der Klägerin zu veräussern und den Erlös zur weiteren Rückführung der Bankkredite zu verwenden. Mit dem Eintritt der Bedingungen für den Forderungsverzicht der Banken sollte die Klägerin definitiv von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber diesen befreit sein. Das den Banken eingeräumte Verwertungsrecht für die Aktiven der Klägerin wurde bis zum 31. Dezember 2000 befristet. Die mit dem Inhaberschuldbrief über Fr. 17,5 Mio und der Grundpfandverschreibung über Fr. 2,5 Mio belasteten Grundstücke wurden bis zum 31. Dezember 2000 von der Beklagten nicht verkauft. In der Folge gab die Beklagte der Klägerin die seinerzeit zum Zwecke des Verkaufes übernommene Verwaltung der Liegenschaften in B.________ wieder zurück. 
B. 
Am 10. September 2001 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: 
1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Hypothekarvertrag vom 19. Dezember 1994 (Nr. 829.560.90J "002"/0254) und dem Hypothekarvertrag vom 8. Dezember 1994 (Nr. 829.560.H1X"0000"/ 0254) nichts schuldig ist. 
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Inhaberschuldbrief über CHF 17'500'000.--, lastend im ersten Rang, ohne Kapitalvorgang, als Gesamtpfandrecht auf den Grundstücken Nr. 766, 1174, 3228, 3240 und 10014 des Grundbuchamtes B.________ SG, unbelastet und vorbehaltlos herauszugeben. 
3. Das Grundbuchamt B.________ sei anzuweisen, die Grundpfandverschreibung über CHF 2'500'000.-- im zweiten Rang, lastend als Gesamtpfandrecht auf den Grundstücken Nr. 766, 1174, 3228, 3240 und 10014 des Grundbuchamtes B.________, zu löschen." 
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2001 stellte die Beklagte beim Handelsgericht das Gesuch, die Klägerin zu verpflichten, für die mutmasslich entstehenden Parteikosten eine angemessene Prozesskaution zu leisten. Mit Entscheid vom 8. Februar 2002 verfügte der Handelsgerichtspräsident, die Klägerin habe bis zum 12. März 2002 für die Gerichtskosten eine Sicherheit von Fr. 60'000.-- und für die Parteikosten der Beklagten eine Sicherheit von Fr. 359'500.-- zu leisten. Die Klägerin kam diesen Verpflichtungen nach. 
Am 6. September 2002 fand eine Vorbereitungsverhandlung statt, an der erfolglose, aussergerichtlich fortgesetzte Vergleichsgespräche geführt wurden. Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels stellte die Beklagte mit Eingabe vom 27. Februar 2003 dem Handelsgericht den Antrag, die Klägerin zu verpflichten, für die mutmasslich entstehenden Parteikosten der Beklagten einen Nachschuss in angemessener Höhe als Prozesskaution zu leisten. Am 10. März reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe ein. 
Mit Entscheid vom 7. April 2003 verfügte der Handelsgerichtspräsident, die Klägerin habe bis zum 15. Mai 2003 eine zusätzliche Prozesskaution von Fr. 76'000.-- (Gerichtskosten: Fr. 6'000.--, Parteikosten der Beklagten: Fr. 70'000.--) zu leisten. Zur Begründung führte er zusammengefasst an, die bereits geleistete Kaution würde die Kosten des zweiten Verfahrens betreffend Sicherstellung, die Kosten der Vorbereitungsverhandlung vom 6. September 2002 sowie die Kosten im Zusammenhang mit der nachträglichen Eingabe der Klägerin vom 10. März 2003 nicht decken. Die Kaution sei daher bezüglich der Gerichtskosten um 10 % d.h. um Fr. 6'000 und bezüglich der Parteikosten um ca. 20 % d.h. um Fr. 70'000.-- zu erhöhen. 
C. 
Die Klägerin erhob staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 7. April 2003 aufzuheben. Zudem ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2003 stattgegeben. 
 
 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Handelsgerichtspräsident verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 125 I 14 E. 2a S. 16, mit Hinweis). 
1.2 Die angefochtene Verfügung ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weil sie das Verfahren nicht abschliesst. Da sie weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, kann sie nur dann direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 87 Abs. 1 und 2 OG). Ein solcher Nachteil kann durch die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses bewirkt werden, wenn im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (BGE 128 V 199 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Handelsgerichtspräsidenten grundsätzlich einzutreten ist. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Handelsgerichtspräsident habe die aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht verletzt. 
2.2 Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 112 Ia 107 E. 2b S. 109; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S 34). So braucht die Begründung bei Kostenentscheiden nicht ausdrücklich genannt zu werden, wenn diesbezüglich alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar und damit die Überlegungen, die den Richter zu seinem Entscheid führten, erkennbar sind (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1; 93 I 116 E. 2 S. 120; Urteil des BGer. 1P.284/2002 vom 9. August 2002, E. 2.4.1). 
2.3 Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, der Handelsgerichtspräsident habe nicht begründet, weshalb er die von ihr beantragte Edition der Honorarvereinbarung der Beschwerdegegnerin mit ihrem Anwalt nicht angeordnet habe. 
 
Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid insoweit keine ausdrückliche Begründung aufweist. Der Handelsgerichtspräsident hat jedoch ausdrücklich angegeben, dass er bei der Bemessung der Prozesskaution auf den Streitwert und die Honorarordnung abstellte, woraus sich ergibt, dass er eine mögliche Honorarvereinbarung als nicht rechtserheblich erachtete und er deshalb keine entsprechende Edition verlangte. Dies hat die Beschwerdeführerin erkannt, zumal sie dem Handelsgerichtspräsidenten vorwirft, er habe bei der Schätzung der Kosten zu Unrecht nicht auf eine Honorarvereinbarung abgestellt (vgl. E. 4.1 hienach). Demnach sind insoweit die Überlegungen des Handelsgerichtspräsidenten ersichtlich, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. 
2.4 
Alsdann bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, es sei in Anwendung von Art. 3 der Honorarordnung (HonO-SG) vom tariflichen Anwaltshonorar abzuweichen, weil das mittlere Honorar - berechnet auf einem Streitwert von 20 Mio Franken - selbst bei aufwendiger Prozessführung in einem Missverhältnis zum Aufwand des Anwalts stehe. Es sei daher zumindest für die Zuschläge für zusätzliche Eingaben, Vorbereitungsverhandlungen, Beweisverfahren etc. zu verzichten. Auf diesen Einwand sei der Handelsgerichtspräsident in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen. Er habe lediglich festgehalten: "Auch daran ist trotz Vorbehalten der Klägerin festzuhalten". 
Mit diesen Darlegungen bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, dass der Handelsgerichtspräsident den Einwand des krassen Missverhältnisses zwischen dem nach dem Streitwert bemessenen Anwaltshonorar und dem tatsächlichen Aufwand nicht übersah, sondern als unbegründet erachtete. Damit liegt auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 
3. 
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Handelsgerichtspräsident habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. 
3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). 
3.2 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin dem Sinne nach geltend, der Handelsgerichtspräsident sei in Willkür verfallen, indem er bei der Bemessung des Kostenvorschusses auf den Tarif und nicht auf die tatsächlichen Kosten der Beschwerdegegnerin abgestellt habe, welche sich aus einer noch zu edierenden Honorarvereinbarung ergeben hätten. 
Diese Rüge ist unbegründet. Die Prozesskaution hat die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Entschädigung für den Anwalt der Gegenpartei im Falle ihres Obsiegens sicherzustellen. Diese hat sich nach dem massgebenden Gebührentarif und nicht nach einer zwischen der Gegenpartei und ihrem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung zu richten, weil eine solche Vereinbarung bezüglich der Beschwerdeführerin als Drittperson keine Wirkung entfaltet. Demnach ist der Handelsgerichtspräsident nicht in Willkür verfallen, wenn er eine mögliche Honorarvereinbarung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Bestimmung der Prozesskaution als nicht rechtserheblich erachtete. Folglich wurde der aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete Anspruch auf Erhebung von rechtserheblichen Beweisen durch die unterlassene Edition einer möglichen Honorarvereinbarung nicht verletzt. 
3.3 Der Handelsgerichtspräsident ging von einem Streitwert von 20 Mio Franken aus, den er damit begründete, dass die Klägerin die Herausgabe eines Inhaberschuldbriefes über Fr. 17'500'000.-- und die Löschung einer Grundpfandverschreibung über Fr. 2'500'000.-- verlange. 
 
Die Beschwerdeführerin rügt, diese Festsetzung des Streitwerts sei willkürlich, da eine Forderung nur durch den Inhaberschuldbrief nicht jedoch durch die Grundpfandverschreibung begründet werde und diese daher nicht zur Bestimmung des Streitwertes herangezogen werden dürfe. Diese Rüge ist unbegründet, da die Beschwerdeführerin am Wegfall eines Grundpfandes ein erhebliches Interesse hat, weshalb der Handelsgerichtspräsident nicht in Willkür verfallen ist, wenn er die beantragte Löschung der Grundpfandverschreibung bei der Bestimmung des Streitwerts berücksichtigte. 
3.4 Alsdann rügt die Beschwerdeführerin, der Handelsgerichtspräsident habe ihre verfahrensmässigen Rechte willkürlich verletzt, indem er den Streitwert nicht im dafür vorgesehenen summarischen Verfahren (Art. 9 Abs. 1 lit. c ZPO/SG ) festgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, welche verfahrensmässigen Rechte verletzt worden seien bzw. inwiefern sie einen verfahrensmässigen Nachteil erlitten haben soll, weshalb auf diese Rüge mangels einer hinreichend substanziierten Begründung nicht einzutreten ist (vgl. zu den Begründungsanforderungen: Art. 90 Abs. 1 lit. c OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). 
3.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Handelsgerichtspräsident habe den Betrag für die Sicherstellung der Parteientschädigung um 10 % und denjenigen bezüglich der Gerichtskosten um 20 % erhöht. Dies sei willkürlich, da ohne ersichtlichen Grund nicht zwischen den amtlichen und ausseramtlichen Kosten differenziert werden dürfe. 
 
Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass es üblich ist, die Parteikosten höher festzusetzen als die Gerichtskosten, welche in der Regel die tatsächlichen Kosten nicht zu decken vermögen. Zudem ist zu beachten, dass der Aufwand der Parteien im Zusammenhang mit der bei der ersten Kostenschätzung nicht einkalkulierten Vorbereitungsverhandlung regelmässig grösser ist als derjenige des Gerichts, dessen Hauptaufwand im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und der Urteilsbegründung entsteht. Der Handelsgerichtspräsident ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn er bezüglich der Kaution die Partei- und Gerichtskosten unterschiedlich einschätzte. 
3.6 Alsdann bringt die Beschwerdeführerin dem Sinne nach vor, der Handelsgerichtspräsident sei richtigerweise davon ausgegangen, die bereits geleistete Prozesskaution habe die Kosten des doppelten Schriftenwechsels und der noch bevorstehenden Hauptverhandlung sichergestellt. Es sei daher falsch, wenn er davon ausgehe, die Kaution sei durch die bisherigen Prozesshandlungen aufgebraucht worden und die neue Kaution sei für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung zu erbringen. Tatsächlich verlange er die Kaution für die bereits erbrachten Aufwendungen, was nicht zulässig sei, da eine Kaution nur für künftige Kosten verlangt werden könne. 
 
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die zu sichernden Kosten sind auf Grund der Prozesslage im Zeitpunkt der Kautionsverfügung abzuschätzen. Zeigt sich während des Verfahrens, dass zum Beispiel wegen eines ursprünglich nicht erwarteten Beweisverfahrens zusätzliche Kosten entstehen, so deckt die Sicherheit die bis zum Abschluss des Verfahrens nötigen Aufwendungen nicht mehr, weshalb diesfalls die Kaution während des Verfahrens zu erhöhen ist (vgl. Leuenberger/Uffer, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 1 c zu Art. 276 ZPO/SG). Im vorliegenden Fall sind während des Verfahrens Aufwendungen erbracht worden, welche bei der ursprünglichen Kostenschätzung nicht erwartet wurden. Die geleistete Kaution stellte daher die künftigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführungen der Hauptverhandlung nicht mehr sicher. Der Handelsgerichtspräsident ist demnach nicht in Willkür verfallen, wenn er unter Berücksichtigung der bereits erwachsenen Mehrkosten für diese künftigen Leistungen eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangte. 
3.7 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, da nicht sie sondern die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um zusätzliche Sicherheit gestellt habe, sei es willkürlich, den entsprechenden Aufwand der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der Sicherheit zu berücksichtigen. 
 
Das Kautionsbegehren der Beschwerdegegnerin bezieht sich - anders als Widerklagebegehren (vgl. Leuenberger/Uffer, a.a.O., N. 1c zu Art. 267 ZPO/SG) - auf das Verfahren bezüglich der Anträge der Beschwerdeführerin. Da diese alle durch ihre Anträge verursachten Kosten sicherzustellen hat, ist der Handelsgerichtspräsident nicht in Willkür verfallen, wenn er die entsprechenden Sicherstellungskosten der Beschwerdegegnerin als kautionspflichtig qualifizierte. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Juli 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: