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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.9/2006 /ast 
 
Urteil vom 26. Juni 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
A.X.________, 
B.X.________, 
Berufungskläger, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, 
 
gegen 
 
C.X.________, 
Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer. 
 
Gegenstand 
Namensänderung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. Oktober 2005 (OG V 05 24). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe/SZ vom 3. Mai 2004 wurde die Ehe von C. und D.X.-Y.________ geschieden. Die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne A.X.________ (geboren 1991) und B.X.________ (geboren 1993) wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Nach der Scheidung nahm die Mutter wieder ihren angestammten Namen ("Y.________") an. Am 1. Oktober 2004 heiratete sie E.Z.________ und stellte ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voran ("Y.Z.________"). Die beiden Söhne leben zusammen mit der Mutter und deren zweiten Ehemann. 
B. 
A.X.________ und B.X.________ stellten am 31. August 2004 bei der Justizdirektion des Kantons Uri ein Gesuch um Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB und beantragten, den Familiennamen "Y.________" anstelle von "X.________" tragen zu können. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 hiess die Justizdirektion das Gesuch gut und erteilte die Bewilligung, fortan den Familiennamen "Y.________" zu tragen. Hiergegen erhob der Vater C.X.________ Beschwerde, welche vom Regierungsrat des Kantons Uri mit Beschluss vom 7. Juni 2005 abgewiesen wurde. Diesen Beschluss zog C.X.________ an das Obergericht des Kantons Uri weiter. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 hob das Obergericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, in Gutheissung der Beschwerde den Regierungsratsbeschluss auf und wies das Gesuch um Namensänderung ab. 
C. 
A.X.________ und B.X.________ führen mit Eingabe vom 15. Februar 2006 eidgenössische Berufung und beantragen dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei ihnen die Änderung des Familiennamens (von "X.________" in "Y.________") zu bewilligen. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. C.X.________ beantragt die Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen den obergerichtlichen Beschluss, mit dem die verlangte Namensänderung kantonal letztinstanzlich verweigert worden ist, kann die eidgenössische Berufung ergriffen werden (Art. 44 lit. a, Art. 48 Abs. 1 OG). 
2. 
In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Soweit die Berufungskläger auf Vorbringen in Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren verweisen, setzen sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend auseinander (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB vorlägen, um die Änderung des Familiennamens der Berufungskläger von "X.________" in "Y.________" zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen (unter Hinweis auf ein im Scheidungsverfahren erstelltes kinderpsychiatrisches Gutachten vom 5. Februar 2003) festgehalten, dass die Berufungskläger den Vater völlig ablehnten. Der Vater selber verbinde (gemäss seiner persönliche Eingabe vom 3. August 2005) die Schuldzuweisungen an die Mutter mit massiven Vorwürfen gegen den Rechtsvertreter der Kinder. Die Abneigung der Berufungskläger sei nachvollziehbar, da der Vater eine völlig einseitige Sicht der Dinge habe. Auch wenn seine Bemühungen und seine Vorwürfe - wie der Verdacht einer Schwermetallvergiftung - gegen das familiäre Umfeld der Kinder nicht nachvollziehbar und unberechtigt seien, sei sein Verhalten gegenüber den Kinder von Sorge getragen. Am Namen "X.________" sei nichts auszusetzen und dieser sei am Wohnort der Berufungskläger nicht Gegenstand öffentlichen Interesses. Die vom früheren Beistand der Kinder beschriebenen Gefühlszustände (Wut, Enttäuschung, Ängste, Bedrohungen, Lügen, Irritationen etc.) würden nicht durch den Namen "X.________", sondern durch den Vater bzw. dessen Verhalten hervorgerufen. Die Kinder müssten nicht gleichsam vor dem Namen "X.________" geschützt werden; die Namensänderung sei keine Kindesschutzmassnahme. Die Bewilligung der Namensänderung vermöge das Verhältnis zwischen Kinder und Vater nicht zu verbessern, auch wenn eine Versöhnung und ein vernünftiger Umgang unter den gegenwärtigen Umständen eher unwahrscheinlich sei. Das Verhalten des Vaters (darunter die erfolglose Anfechtung der Vaterschaft für den Sohn A.X.________) scheine auf eine wahnhafte Störung zurückzuführen sein. Eine solche werde gemäss psychiatrischer Beurteilung von Dr. med. F.________, Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, vom 25. Juni 2001 nicht ausgeschlossen, und die Haltung des Vaters gegenüber der Mutter nehme gemäss Gutachten des KPJD Luzern vom (recte) 30. Mai 2000 zumindest teilweise paranoide Züge an. Da allein die subjektive Ablehnung des Namens X.________ durch die Berufungskläger erstellt sei, liege kein wichtiger Grund vor, welcher die Bewilligung der Namensänderung erlaube. 
4. 
4.1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB; BGE 124 III 401 E. 2a S. 402; 126 III 1 E. 2 S. 2). 
4.2 Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an der eindeutigen Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1 S. 277). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402, je mit Hinweis; Thomas Geiser, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 1993, S. 375 Ziff. 2.11.). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl. 2002, S. 114 Rz. 230; Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl. 2001, S. 132 Rz. 427; Roland Bühler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. 2002, N. 7 zu Art. 30 ZGB). 
5. 
5.1 Die Berufungskläger leben in der Obhut der sorgeberechtigten Mutter, welche nach der Scheidung ihren angestammten Namen wieder angenommen und diesen nach der Wiederverheiratung ihrem neuen Familiennamen vorangestellt hat ("Y.Z.________"), und verlangen die behördliche Änderung des angestammten Familiennamens ("X.________") in den angestammten Namen der Mutter ("Y.________"). Sie beanstanden zu Recht nicht, dass das Obergericht unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts davon ausgegangen ist, die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter vermöge eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen (dazu BGE 121 III 145; 124 III 401). Nach dieser Praxis ist entscheidend, dass den Kindern aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr allein deshalb ein sozialer Nachteil erwächst, weil sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie aufgrund besonderer Umstände angehören (BGE 124 III 401 E. 2b/bb S. 403; kritisch Riemer, a.a.O., S. 115 Rz. 234; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl. 1999, S. 212 f., Rz. 816a). Damit haben die Berufungskläger auch im vorliegenden Fall konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des leiblichen Vaters (Art. 160 Abs. 1 i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB) ernsthafte Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (vgl. BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). 
5.2 Die Berufungskläger bringen unter anderem vor, ihr Vater habe sie zu einem Sektenbischof und einem Privatarzt gebracht sowie an der Chilbi in ihrer Anwesenheit Drohungen gegen einen zufällig vorbeigehenden Gerichtsschreiber ausgestossen. Sodann würden sie von ihren Klassenkameraden gehänselt und bedauert und unter dem Namen auch deshalb leiden, weil es Medienberichte gebe und die Geschwister des Vaters ein äusserst merkwürdiges Verhalten an den Tag legten (Alkoholexzesse, Tätlichkeiten, Strafverfahren etc.). Diese und andere Vorbringen, welche im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze finden (vgl. Art. 63 Abs. 1 OG), sind unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und können nicht berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht angenommen hat, ihr Name sei weder anstössig noch wirke er auf die Umwelt in einer Weise, die einen ernstlichen Nachteil für die Berufungskläger bedeuten könnte. 
5.3 Im Wesentlichen machen die Berufungskläger geltend, dass sie das nicht nachvollziehbare, unverantwortliche Verhalten des Vaters nicht vom Namen trennen könnten, welchen sie tragen müssten und unter welchem sie deshalb leideten. Dass sie den Namen des Vaters weiter tragen müssten, führe nicht zu einer Verbesserung der Beziehung, und das bisher Vorgefallene lasse die Ablehnung des Namens objektiv nachvollziehen, weshalb die Namensänderung zu bewilligen sei. Bleibt zu prüfen, ob das Obergericht in diesem Zusammenhang wichtige Gründe zur behördlichen Namensänderung verkannt habe. 
5.3.1 Nach den Sachverhaltsfeststellungen (E. 3) ergibt sich, dass die Beziehung zwischen den Berufungsklägern und ihrem Vater sehr stark belastet ist. Die Gründe liegen offenbar im Elternkonflikt und dem Scheidungsverfahren sowie einem Verhalten des Vaters, welches zumindest teilweise paranoide Formen zu tragen scheint. Weiter steht fest, dass die Berufungskläger den Loyalitätskonflikt durch Herabsetzung des anderen Elternteils lösen, wobei die ablehnende Haltung der Berufungskläger nicht nur auf einem Loyalitätskonflikt und der Solidarisierung mit der Mutter beruhe, sondern auch auf verunsichernden Erlebnissen mit dem Vater, so namentlich dessen Fixierung auf einer Schwermetallvergiftung und entsprechenden Zuschreibungen an die Mutter. Sodann geht aus dem Entscheid hervor, dass die Berufungskläger kaum eine andere Wahl hätten, als den Vater abzulehnen, sei er es doch in erster Linie, der mit unhaltbaren Anschuldigungen gegenüber der geschiedenen Ehefrau und deren Familie die Beziehung zu den Berufungsklägern weitgehend zerstört habe. 
5.3.2 Vorliegend übertragen die Berufungskläger die Ablehnung des Vaters auf dessen bzw. ihren Namen. Dies kann aufgrund der Rechtsprechung (E. 4.2) nicht genügen, wonach eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz hat denn auch festgestellt, dass die Namensänderung das Verhältnis nicht zu verbessern vermöchte, sondern vielmehr deren Abgrenzung vom Vater verstärken würde. Wäre es - objektiv gesehen - für die seelische Gesundheit der Berufungskläger besser, dass ihr Name geändert würde, könnte dies wohl als wichtiger Grund in Betracht fallen, auch wenn er mit der Wirkung des Namens auf die Umwelt nichts zu tun hätte. Dann würde es sich nicht nur um eine Frage des subjektiven Empfindens handeln. Dies anerkennen auch die Berufungskläger, wenn sie ausführen, die Gründe, welche zur subjektiven Ablehnung des Namens führen, müssten auch nach objektiven Gesichtspunkten vertretbar sein. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zwar, dass das Verhältnis der Berufungskläger zu ihrem Vater in hohem Mass gestört ist, nicht aber, dass die Namensänderung diesbezüglich einen Einfluss haben könnte. 
5.3.3 Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass ihre negativen Gefühlszustände nicht aufgrund ihres Namens, sondern des Verhaltens des Vaters entstanden seien, kritisieren es aber als realitätsfremd, den Namen von der Person des Vaters abzutrennen. Mit der blossen Spekulation, das Tragendürfen des Namens Y.________ könnte vielleicht Gras über die Wunden wachsen lassen, ist die Argumentation der Vorinstanz, dass durch einen Namenswechsel das gestörte Verhältnis der Berufungskläger zum Vater nicht aus der Welt geschafft oder verbessert werde, nicht zu widerlegen. Vorliegend steht fest, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides, also etwa anderthalb Jahre nach der Scheidung, die Beziehungen zwischen dem Vater und der sorgeberechtigten Mutter und deren Familie schwer gestört sind. Hingegen ist nicht ausgeschlossen, dass die negativen Gefühlszustände, welche die Berufungskläger mit ihrem Namen verbinden und im schweren Elternkonflikt, dem Scheidungsverfahren sowie einem offenbar zumindest teilweise krankhaften Verhalten des Vaters liegen, mit einer Klärung der momentan verfahrenen Situation vorbei gehen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich das Verhalten des Vaters mit der Bewältigung des Elternkonflikts nicht normalisieren könnte und sich eine einigermassen geordnete Beziehung zu den Berufungsklägern herstellen liesse, zumal feststeht, dass der Vater sich diesen zuwenden will. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Situation in wesentlicher Weise von einer üblichen Nach-Scheidungsdivergenz abweiche, aus welcher keine wichtigen Gründe zur Namensänderung abgeleitet werden können (vgl. Peter Breitschmid, AJP 2003 S. 706). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, in die Ermessensausübung des kantonalen Gerichts einzugreifen, und es ist haltbar, wenn das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist, dass den Berufungsklägern keine ernstlichen Nachteile erwachsen, wenn sie mit dem bisherigen Namen weiter verbunden bleiben. 
5.3.4 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass sich die Berufungskläger auf das Urteil 5P.152/2005 vom 16. August 2005 berufen, in welchem das kantonale Gericht eine Namensänderung "aufgrund fast identischer Argumentation" gutgeheissen habe. Die Berufungskläger verkennen, dass das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels einer den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung nicht eingetreten ist. 
6. 
Zusammenfassend lässt sich der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 4 ZGB vorwerfen, wenn sie den Berufungsklägern die Bewilligung zur Namensänderung verweigert hat. 
7. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7, Art. 159 Abs. 1 und 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Berufungskläger haben den Berufungsbeklagten mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: