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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_57/2010 
 
Urteil vom 17. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Office régional des locations du Haut-Vallon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2010 des Präsidenten 3 des Gerichtskreises I Courtelary-Moutier-La Neuveville. 
In Erwägung, 
dass das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeschrift in dieser Sprache verfasst wurde und der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, die französische Sprache zu verstehen, wie sich aus den kantonalen Akten ergibt; 
dass der Präsident 3 des Gerichtskreises I Courtelary-Moutier-La Neuveville mit Verfügung vom 5. März 2010 das Ausstandsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Office régional des locations du Haut-Vallon in St. Imier für gegenstandslos erklärte, die Streitsache an dieses überwies und dem Beschwerdeführer für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand gewährte; 
dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern eine vom 29. März 2010 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er namentlich erklärte, gegen die erwähnte Präsidialverfügung vom 5. März 2010 Beschwerde zu erheben; 
dass der Appellationshof des Obergerichts die Rechtsschrift am 28. April 2010 an das Bundesgericht weiterleitete; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 29. März 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten 3 des Gerichtskreises I Courtelary-Moutier-La Neuveville schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Juni 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin