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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_198/2021, 1C_200/2021, 1C_208/2021  
 
1C_209/2021, 1C_210/2021, 1C_214/2021  
 
1C_226/2021, 1C_227/2021  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_198/2021 
A.________, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
1C_200/2021 
B.________, 
Beschwerdeführer 2, 
 
1C_208/2021 
C.________, 
Beschwerdeführer 3, 
 
1C_209/2021 
D.________ und E.________, 
Beschwerdeführende 4, 
 
1C_210/2021 
F.________, 
Beschwerdeführerin 5, 
 
1C_214/2021 
G.________, 
Beschwerdeführerin 6, 
 
1C_226/2021 
H.________, 
Beschwerdeführerin 7, 
 
1C_227/2021 
I.________, 
Beschwerdeführer 8, 
 
gegen  
 
BKW Energie AG, 
Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, 
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf. 
 
Gegenstand 
132 kV-Leitung zwischen Wattenwil, Gasel und 
Mühleberg, Seilauskreuzungen für Phasenoptimierung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 11. März 2021 (A-6127/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die BKW Energie AG stellte am 26. April 2018 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) das Plangenehmigungsgesuch "132 kV-Leitung zwischen Wattenwil, Gasel und Mühleberg - Seilauskreuzungen für Phasenoptimierung an den Masten M279, M329, M338, M357, M365 und M382 (L-0059084.10) ". Gemäss dem Gesuch soll eine Phasenoptimierung auf verschiedenen Leitungsabschnitten erreicht werden. Ziel ist eine Reduktion der Magnetfeldstärke der 132-kV-Freileitung Wattenwil-Gasel-Mühleberg durch punktuelle Auskreuzung der Leiterseile und Anbringung von Stützisolatoren an mehreren Masten. 
Das ESTI eröffnete das ordentliche Plangenehmigungsverfahren und legte den Plan im Kanton Bern und den betroffenen Gemeinden öffentlich auf. Daraufhin ging eine grosse Anzahl von Einsprachen ein. 
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 schrieb das ESTI das Plangenehmigungsverfahren und die genannten Einsprachen als gegenstandslos ab. 
 
2.  
Hiergegen erhobene Beschwerden der Privatpersonen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2021 abgewiesen. 
 
3.  
Am 19., 20., 21. und 22. April 2021 erhoben die genannten Privatpersonen je separat Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Plangenehmigungsverfahrens sowie zur materiellen Behandlung ihrer Einsprachen an das ESTI zurückzuweisen. 
Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 verlangte J.________ im Namen einer "IG K.________" die Vereinigung der Verfahren und eine Reduktion der angeordneten Kostenvorschüsse. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; eventualiter seien diese abzuweisen. Zudem stellt sie den Antrag, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid. 
 
4.  
Die Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und sind inhaltlich im Wesentlichen identisch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 1C_198/2021, 1C_200/2021, 1C_208/2021, 1C_209/2021, 1C_210/2021, 1C_214/2021, 1C_226/2021 und 1C_227/2021 zu vereinigen. 
 
 
5.  
 
2.1. Grundsätzlich steht gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Sie ist jedoch gemäss Art. 83 lit. w BGG ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Stark- und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.  
 
2.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich gemäss der Botschaft zu Art. 83 lit. w BGG, wenn eine Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, ihre Klärung für die Praxis wegleitend sein kann und sie von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Beurteilung verlangt. Ferner ist das Vorliegen einer solchen Frage zu bejahen, wenn die Vorinstanz von einem bundesgerichtlichen Präjudiz abweicht oder Anlass besteht, eine Rechtsprechung zu überprüfen oder zu bekräftigen (Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, BBl 2013 7698 Ziff. 5.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 144 II 177 E. 1.3; Urteil 1C_595/2020 vom 23. März 2021 E. 2.1; zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 2.1). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist in der Beschwerdeschrift darzutun, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. dazu auch Urteil 1C_126/2018 vom 8. August 2018 E. 3.1 und 3.3).  
 
2.3. In den vorliegenden Beschwerdeschriften wird zwar behauptet, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Indessen legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern ihre Rechtsmittel eine solche Frage aufwerfen. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.  
Darüber hinaus kann Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage bilden, ob das ESTI zu Recht das Plangenehmigungsverfahren abgeschrieben und die Einsprachen materiell unbehandelt gelassen hat. Diesbezüglich fehlt es in den Eingaben der Beschwerdeführenden an einer sachbezogenen, den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. 
 
2.4. Die Beschwerden genügen nach dem Gesagten in zweierlei Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Damit ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend tragen die Beschwerdeführenden jeweils für das von ihnen eingeleitete Verfahren die Kosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei zwischen den Beschwerdeführenden 4 Solidarität besteht. Demgegenüber rechtfertigt es sich nicht, hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführenden und in Bezug auf deren Verhältnis zu den Beschwerdeführenden 4 Solidarhaftung anzuordnen. Art. 66 Abs. 5 BGG überlässt es dem Gericht, nicht auf Solidarität zu erkennen; bei getrennt eingereichten Beschwerden ist sodann in der Regel Solidarität vorzusehen, wenn die Parteien die Verfahrensvereinigung beantragt haben (siehe zum Ganzen Urteil 4A_403/2020 und 4A_405/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend beantragte indes bloss die Beschwerdegegnerin, nicht jedoch die Beschwerdeführenden, die Vereinigung. An letzterem Umstand nichts ändern kann der Antrag auf Verfahrensvereinigung im Schreiben von J.________ bzw. der "IG K.________", da sich aus diesem Schreiben keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Beschwerdeführenden ergibt. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_198/2021, 1C_200/2021, 1C_208/2021, 1C_209/2021, 1C_210/2021, 1C_214/2021, 1C_226/2021 und 1C_227/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden je zu einem Achtel (Fr. 500.--) den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden 4 für den von ihnen zu tragenden Achtel. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: König