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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_166/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal. 
 
Gegenstand 
Abweisung des Verwertungsbegehrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 21. Februar 2024 (ABS 24 65). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer betreibt B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, für eine Forderung von Fr. 995'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten. Am 30. Januar 2024 stellte er das Verwertungsbegehren. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wies das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Obergericht des Kantons Bern). Mit Entscheid vom 21. Februar 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer unter anderem die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangt. Das Obergericht hat erwogen, darauf sei mangels Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht einzutreten. Das Gesuch sei am Gericht des Betreibungsortes einzureichen. 
Im Hinblick auf die Abweisung des Verwertungsbegehrens ist das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. 
 
4.  
 
4.1. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den geltenden Vorschriften sei keine Vernehmlassung eingeholt worden.  
Der Beschwerdeführer ist durch die unterbliebene Einholung einer Vernehmlassung beim Betreibungsamt nicht beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Er setzt sich auch nicht mit dem vom Obergericht in diesem Zusammenhang angewandten kantonalen Recht auseinander. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe gleichzeitig beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau und beim Obergericht um Rechtsöffnung ersucht, weil er aufgrund der Begriffsstutzigkeit von unqualifizierten Personen am Regionalgericht dazu gezwungen gewesen sei. Er sei zu Recht an das Obergericht gelangt, denn das Rechtsöffnungsbegehren sei willkürlich unbeantwortet geblieben. Er macht Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass die Aufsichtsbehörde für die Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht zuständig ist. Soweit er dem Regionalgericht Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Rechtsöffnungsverfahren vorwerfen möchte, legt er nicht dar, dass er dies vor Obergericht geltend gemacht und die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens verlangt hätte. 
 
4.3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine form- und fristgerecht eingereichten Eingaben seien willkürlich unbeachtet geblieben. B.________ habe keinen rechtsgültigen Rechtsvorschlag erhoben.  
Das Obergericht hat die Beschwerde als ungenügend begründet erachtet, dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der Rüge von Verfahrensfehlern betreffend die Protokollierung des Rechtsvorschlags. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das Obergericht zu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt hätte oder die kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt hätte. Stattdessen erschöpft sich die Beschwerde zum grössten Teil in allgemeinen Ausführungen zum Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ohne Bezug zur vorliegenden Angelegenheit. 
 
4.4. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Forderungen auf Genugtuung und Schadenersatz.  
 
4.5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg