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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_685/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Drohung, Beschimpfung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. März 2023 (SB.2022.52). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 24. März 2023 zweitinstanzlich wegen Drohung und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Es wird ihm vorgeworfen, am 3. Juni 2021 vor dem Haupteingang seiner Wohnliegenschaft den Zustellweibel des Betreibungsamts Basel-Stadt bedroht und beschimpft zu haben, als dieser ihm Zahlungsbefehle zustellen wollte. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt sinngemäss und macht eine stereotype, diskriminierende und ungerechte Rechtsanwendung bei Ausländern geltend. Es sei offensichtlich, dass das Appellationsgericht den Aussagen des Zustellweibels, der ein Schweizer sei, mehr Glauben geschenkt habe; dessen Aussagen würden als glaubwürdiger eingestuft, weil er sich besser artikulieren und ausdrücken könne. Diese Vorzugsbehandlung basiere auf Vorurteilen und Stereotypen, die Ausländer als weniger glaubwürdig und weniger fähig darstellten. Es sei am Bundesgericht, die Tragweite dieser Angelegenheit zu erkennen, die schwerwiegenden Verletzungen seiner Rechte sowie den offensichtlichen Missbrauch des Rechtssystems anzuerkennen und die Grundprinzipien von Fairness, Gerechtigkeit und Gleichbehandlung zu wahren und durchzusetzen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3). 
 
3.  
Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür sowie Verletzungen des Fairnessgebots, des Gleichbehandlungsgebots und/oder des Diskriminierungsverbots nachzuweisen. Seine weit ausholenden Ausführungen erschöpfen sich in pauschalen Vorwürfen gegen die Justiz (Zwei-Klassen-Justiz betreffend Ausländer/Schweizer) und in einer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu befassen und aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 BGG) gesetzt haben könnte, unterbreitet er dem Bundesgericht lediglich sein eigenes Narrativ, als Ausländer ohne einen einzigen Beweis bzw. ohne ein einziges belastbares Indiz in einem lediglich formell abgewickelten Urteilsverfahren ohne angemessene fachliche oder sprachliche Unterstützung verurteilt worden zu sein. Seine Kritik erfolgt losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen, so z.B. wenn er ausführt, Ausländern werde "zum Beispiel manchmal nur pro forma ein Dolmetscher vom Gericht zur Verfügung gestellt", "der die deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht und daher fast alles falsch interpretiert und ausdrückt". Der nachgeschobene Satz, das treffe für seinen Fall "voll und ganz" zu, erfüllt die Formerfordernisse nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich mit einer derart pauschalen Kritik weder Willkür noch weitere angebliche Verfassungsverletzungen oder Verfahrensverstösse begründen lassen. Seine Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("Antrag auf Kostenerlass") wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill