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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_936/2012 
 
Urteil vom 27. März 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
H.________, geboren 1967, ist in seiner Firma P.________ AG seit 2001 als Wirtschaftsinformatiker und Geschäftsführer tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. Juni 2002 erlitt er bei einer harten Landung nach einem Fallschirmsprung eine Sakrumfraktur. Nachdem die AXA die gesetzlichen Leistungen erbrachte und nach Einholung einer interdisziplinären Begutachtung durch die Klinik X.________ (Gutachten vom 23. November 2010), sprach sie H.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 50 % zu, stellte aber gleichzeitig die Taggeldleistungen auf den 31. Juli 2006 ein (Verfügung vom 9. August 2011). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. April 2012 fest. 
 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. September 2012 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt H.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides die Ausrichtung einer 20%igen Invalidenrente der Unfallversicherung ab Einstellung der Taggeldleistungen beantragen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das unbestrittene Gutachten der Klinik X.________ vom 23. November 2010 festgestellt, dass dem Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz grundsätzlich zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass die Gutachter auch eine 80%ige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als vertretbar bezeichneten, jedoch gingen sie schlüssig von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, nicht zuletzt deswegen, weil der Beschwerdeführer in diesem Umfang tätig ist. Dabei gehen sie sodann nicht von einer unzumutbaren Leistung aus, sondern qualifizieren sie lediglich an der oberen Grenze des Zumutbaren. Daran vermögen die Einwendungen zu Art. 16 ATSG sowie die Ausführungen zu einem Prozentvergleich nichts zu ändern, denn bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist der Invaliditätsgrad, auch bei einem Prozentvergleich, 0 % (vgl. auch Urteil 8C_88/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.2). Dieses Resultat erscheint auch mit Blick auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Ausgleichskassen gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht sichergestellt, dass er seine Tätigkeit auf Dauer im bisherigen Rahmen wird weiterführen können, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm auch bei gleichbleibenden Leiden jederzeit freistehen wird, eine unfallkausale Verminderung der Erwerbsfähigkeit geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. dazu RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138, U 119/92 E. 3a). Vorinstanz und Verwaltung haben demnach zu Recht einen Rentenanspruch verneint; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. 
 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. März 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold