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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.164/2005 /gij 
 
Urteil vom 30. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Gabriela Rohner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK 
(Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, 
vom 13. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Schlussbericht des Bezirksamtes Aarau vom 20. März 2001 vorgeworfen, an seinem Patenkind, der urteilsunfähigen Y.________ in der Zeit vom 10. Februar 2000, 12 Uhr, bis 11. Februar 2000, 12 Uhr, folgende sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben: 
"X.________ hat nackt vor den Augen des Mädchens Y.________ an seinem Glied gerieben bis aus diesem weisse, milchige Flüssigkeit (Sperma) auf den Bauch und das Kopfkissen des Beschuldigten spritzten; 
X.________ hat sein nacktes Glied zwischen den nackten Gesässbacken und der nackten Scheide des Mädchens Y.________ längere Zeit hin und her gerieben, was dem Kinde ein wenig weh getan hat; 
X.________ hat mit seiner Zunge an der nackten Scheide des Mädchens Y.________ geleckt; 
X.________ liess sich vom Mädchen Y.________ sein nacktes Glied in den Mund nehmen und daran "nuggele"; 
X.________ liess das Mädchen Y.________ an seinem nackten Glied manipulieren." 
Y.________ war zuvor vom Kinder- und Jugendpsychologischen Dienst (KJPD) des Kantons Aargau (4. April 2000) und von der Polizei (27. April 2000) befragt worden. Diese Befragungen wurden auf Video aufgezeichnet. 
B. 
An der ersten Verhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau vom 5. September 2001 wurden diverse Zeugen sowie der Angeklagte befragt. Die Verhandlung musste aufgrund gesundheitlicher Beschwerden des Angeklagten abgebrochen werden. Mit Beschluss vom gleichen Tag holte das Bezirksgericht bei den psychiatrischen Diensten des Kantons Aargau ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten ein. Gleichzeit wurde beim Marie Meierhofer-Institut für das Kind, Zürich, ein Gutachten zu den beiden Videobefragungen in Auftrag gegeben. 
 
An der zweiten Verhandlung vom 25. September 2002 wurde der Angeklagte nochmals befragt. Das Bezirksgericht sprach ihn gleichentags der Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde zufolge Verjährung eingestellt und der Angeklagte zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren sowie zur Zahlung von Fr. 10'000.-- Genugtuung und Fr. 10'000.-- Schadenersatz an die Geschädigte verurteilt. Überdies sollte der Angeklagte die Parteikosten der Geschädigten in der Höhe des richterlich genehmigten Betrages übernehmen (Fr. 12'276.85). 
C. 
Gegen dieses Urteil gelangte der Angeklagte an das Obergericht des Kantons Aargau. Er forderte im Hauptantrag einen Freispruch. Eventualiter beantragte er eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Mit Urteil vom 13. Januar 2005 setzte das Obergericht das Strafmass auf 2 ¼ Jahre hinab und sprach der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- sowie einen Schadenersatz von Fr. 3'233.-- zu. Die Parteikostenentschädigung an die Geschädigte wurde herabgesetzt auf 2/3 des richterlich genehmigten Betrags, auf Fr. 8'184.55. 
D. 
Mit Eingabe vom 8. März 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 13. Januar 2005 und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des daraus abgeleiteten Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf die Ausführungen in seinem Urteil auf eine Vernehmlassung. Desgleichen sieht die Staatsanwaltschaft von einer Vernehmlassung ab. Die private Beschwerdegegnerin beantragt für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung auch bezüglich der Zivilforderung gewährt werden sollte, eine Sicherstellung der Geldleistung durch den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet sie auf eine Stellungnahme. 
 
Mit Verfügung vom 5. April 2005 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde in Bezug auf die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe die aufschiebende Wirkung auferlegt. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend, wozu er legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.2 hienach - einzutreten. 
1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung und den daraus abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt zu haben. Entlastende Momente zu seinen Gunsten seien nicht berücksichtigt worden. Das Obergericht habe sich in erster Linie auf den Bericht des Marie Meierhofer-Instituts gestützt, der in sich widersprüchlich sei und ihn, den Beschwerdeführer überdies entlaste, indem klar festgehalten werde, dass die Täterbezeichnung nicht geklärt sei. Zusätzlich werde die Unschuldsvermutung dadurch verletzt, dass auf eine umfassende Glaubhaftigkeitsbegutachtung verzichtet worden sei. 
2.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). 
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2). 
3. 
3.1 
3.1.1 Das Obergericht kommt in seinem sorgfältig begründeten Urteil zum Schluss, aufgrund der Zeugenaussagen (Eltern, Kindergärtnerin, Ärztin, Psychotherapeutin), der beiden Videobefragungen, des Berichtes des Marie Meierhofer-Instituts zu diesen Aufzeichungen, der klaren und deutlichen Aussagen des Kindes sowie weiterer Indizien erscheine es ausgeschlossen, dass die Angaben des Mädchens nicht einem realen Erlebnishintergrund entsprächen. Es erachtet die Aussagen der Geschädigten als äusserst glaubhaft und kann auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung erkennen. Demgegenüber sei die Version des Angeklagten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass die Entlastungszeugen den Angeklagten von dieser Seite nicht kennen würden und ihm eine solche Tat nicht zugetraut hätten, sei zwar verständlich, im Ergebnis jedoch nicht relevant. Es beständen keine Hinweise auf einen anderen Täter oder dafür, dass das Mädchen Handlungen, die es anderswo erlebt habe, auf den Beschwerdeführer projiziere. Gewisse Einflüsse seien zwar nicht auszuschliessen, indes lägen keine Hinweise auf Suggestionen vor, welche das Kind zu Falschaussagen veranlasst hätten. 
3.1.2 Besonderen Augenmerk richtet das Obergericht auf die beiden Videobefragungen, welche einerseits am 4. April 2000 durch die Oberärztin des KJPD und andererseits am 27. April 2000 durch die Polizei durchgeführt wurden. Der Umstand, dass es sich bei den auf Video aufgezeichneten Ausführungen nicht um Erstaussagen handle, sei bei einem 6-jährigen Kind praktisch unvermeidbar. In der Regel würden Erstaussagen von Kindern in diesem Alter stets von Drittpersonen, meistens von den Eltern, gehört. Vorliegend habe das Mädchen von den Übergriffen zuerst den Eltern erzählt. Ausser mit den Eltern habe es, nachdem es am 17. März 2000 noch nicht dazu bereit gewesen sei, am 31. März 2000 erstmals mit der Oberärztin des KJPD darüber gesprochen. Die Ärztin habe sodann am 4. April 2000 die erste Videobefragung durchgeführt. Der Umstand, dass die Erstaussagen nicht aufgezeichnet worden seien, führe keineswegs zur Unverwertbarkeit beziehungsweise Untauglichkeit der Videobefragung. Die audiovisuelle Aufnahme der Befragung des kindlichen Opfers diene dazu, den exakten Wortlaut von Fragen und Antworten sowie die nonverbalen Reaktionen des Kindes festzuhalten, um eine Wiederholung der Einvernahme möglichst überflüssig zu machen. Unter Hinweis auf das Urteil 6P.68/2004 führt das Obergericht diesbezüglich aus, Art. 10c des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (OHG, SR 312.5; Art. 10c in Kraft seit dem 1. Oktober 2002), welcher zum Zeitpunkt der Befragungen noch keine Geltung gehabt habe, sehe insbesondere vor, dass die erste Einvernahme im Strafverfahren auf Video aufzuzeichnen sei. Die primäre Einvernahme stelle gemäss Bundesgericht die Grundlage für eine spätere aussagepsychologische Begutachtung dar. Die erste und einzige polizeiliche Befragung der Zivilklägerin sei am 27. April 2000 erfolgt und auf Video aufgezeichnet worden, was Art. 10c Abs. 2 OHG entspreche. Der Einwand, die Zivilklägerin sei bei den Videobefragungen unter Erwartungsdruck gestanden und es sei ihr klar gewesen, dass sie über den "Götti" Aussagen machen müsse, sei nicht stichhaltig. Sie habe sich bereits bei ihren ersten Schilderungen gegenüber ihren Eltern klar und deutlich auf den "Götti" bezogen. Auch habe sie anlässlich der ersten Videobefragung von sich aus gesagt, es sei nicht irgendein Mann gewesen, sondern der "Götti". Im Übrigen komme aufgrund der zeitlich und örtlich derart in das Umfeld des Angeklagten eingebetteten Schilderungen der Zivilklägerin einzig der Angeklagte als Täter in Frage. Die Anwesenheit der Mutter habe weder das Aussageverhalten des Mädchens bei der zweiten Befragung noch die Glaubwürdigkeit der Antworten beeinträchtigt. Das Marie Meierhofer-Institut führe dazu treffend aus (act. 437), die Mutter verhalte sich zurückhaltend und neutral. Das Kind sei eindeutig mit der Polizistin im Gespräch und richte seine Antworten auch an diese Adresse. Diese Würdigung scheint durchaus nachvollziehbar und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
3.1.3 Das Obergericht setzt sich überdies eingehend mit den "für eine Aussage mit Realitätshintergrund charakteristischen Merkmalen" auseinander. Es hält dafür, wie detailliert das Mädchen den Ablauf des Geschehens geschildert hat und nennt dazu Beispiele (vgl. E. 3g des angefochtenen Entscheids S. 34). Das Kind habe zudem genaue Angaben zu Örtlichkeiten und Handlungsabläufen gemacht. Verschiedene Glaubwürdigkeitskriterien würden die Glaubhaftigkeit belegen. So deuteten insbesondere die logische Konsistenz der Schilderungen, der qualitative Detailreichtum sowie das Wiedergeben von Gesprächen darauf hin, dass das Kind seine Angaben nicht ohne einen realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Auch aus diesen Schlussfolgerungen ist dem Obergericht kein Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu machen. 
3.1.4 Dem Beschwerdeführer hält das Obergericht zugute, er habe zwar die Abläufe im Wesentlichen gleich geschildert. Es zeigt sodann aber Unstimmigkeiten in den Aussagen des Angeklagten zur Kleidung des Mädchens bei der Übernachtung auf: In der ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer erklärt, die Zivilklägerin habe ohne Windeln und Pyjama schlafen wollen. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei sie dann selbständig in die Windeln geschlüpft und habe das Pyjama angezogen. Als er aufgewacht sei, sei sie im Pyjama neben ihm im Bett gelegen. Auf Vorhalt der Polizei, die Mutter habe den Schlafanzug unberührt in der Tasche vorgefunden, habe er in derselben Einvernahme plötzlich ausgesagt, seines Wissens habe das Kind während der Nacht einen langen roten Pullover getragen. Nach Rückfrage bei der Mutter des Kindes habe es sich um einen dicken Winterpullover gehandelt, der kaum als Pyjama habe dienen können. Mit dieser Aussage konfrontiert, habe der Beschwerdeführer wiederum gesagt, er sei der Meinung, das Mädchen habe einen roten Pullover getragen, er könne sich aber nicht mehr hundertprozentig erinnern. Sie habe bekleidet geschlafen. Das Obergericht ist der Auffassung, wenn das Mädchen tatsächlich in einem solch warmen Winterwollpullover geschlafen hätte, wäre dies dem Beschwerdeführer zweifelsohne aufgefallen und er hätte sich sicherlich von Beginn weg daran erinnern können. Demgegenüber habe das Kind gesagt, es habe nur mit Windeln geschlafen. 
 
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers fast drei Monate vergangen seien und der Angeklagte seit dem 5. März 2000 gewusst habe, was das Mädchen seinen Eltern erzählt habe. Spätestens seit diesem Zeitpunkt habe er damit rechnen müssen, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Theoretisch habe er also genügend Zeit gehabt, sich eine einigermassen nachvollziehbare und glaubhafte Version auszudenken. Er habe denn auch seine Sicht der Dinge nach der Besprechung mit den Eltern des Mädchens schriftlich festgehalten. Auf die Konstanz seiner Aussagen dürfe nicht unbesehen dieser Tatsachen abgestellt werden. Es erscheine überdies unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer einerseits ausführe, er habe sich aufgrund der ständigen sexuellen Fragerei des Mädchens belästigt gefühlt, und sich andererseits etwas später vor dem Besuch des McDonald's ausziehe, eine Dusche nehme und sich offenbar nicht dagegen wehre, dass das Kind nach dem Duschen ins Badezimmer komme, ihn nackt sehe, er bei dieser Gelegenheit erneut auf ihre sexuellen Fragen eingehe und sie sogar noch aufkläre. Ein solches Verhalten trage nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. Diese Einschätzung des Obergerichtes ist nicht stossend. 
3.2 
3.2.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Er setzt sich kaum mit der Argumentation des Obergerichtes auseinander und legt lediglich seine Sachverhaltsversion dar. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Beweiswürdigung des Obergerichtes willkürlich wäre. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass der Entscheid von Tatsachen ausginge, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ständen. Es trifft denn auch mitnichten zu, dass sich der Schuldspruch primär auf den Bericht des Marie Meierhofer-Instituts stütze. Im Gegenteil, wie in E. 3.1 hievor aufgezeigt, hat sich das Obergericht mit verschiedenen Elementen auseinandergesetzt, hat das Aussageverhalten beider Parteien einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und schlüssig aufgezeigt, weshalb die Schilderungen des Mädchens äusserst glaubhaft erscheinen. Es ist dem Obergericht insbesondere aufgrund der detailgetreuen Darstellungen des Mädchens nicht vorzuwerfen, dass keine andere Täterschaft in Erwägung gezogen wurde. Dazu bestand kein Anlass. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, es habe zu Unrecht kein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt, verkennt er, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte ist. Auf Begutachtungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. 
3.2.2 Auch die Vorbehalte des Beschwerdeführer zum Bericht des Marie Meierhofer-Instituts (act. 437, 438) sind wenig überzeugend. Der Bericht hält fest, aufgrund der Videobefragungen sei es unwahrscheinlich, dass der Täter zum nahen alltäglichen Umfeld des Kindes gehört. Das Mädchen erzähle zwar die Ereignisse mit grossem Unbehagen, schildere aber keine krassen Diskrepanzen zu seinen bisherigen Erfahrungen mit der fraglichen Person. Der Täter scheine dem Kind jedoch immerhin so weit vertraut gewesen zu sein, dass sich dieses arglos auf die Vorschläge des Gegenübers eingelassen habe. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, allein aufgrund der Tatsache, dass er nicht zum täglichen Umfeld des Mädchens gehöre, könne nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden, lässt er wiederum ausser Acht, dass sich die Beweiswürdigung des Obergerichts auf zahlreiche verschiedene Faktoren stützt und nicht einzig auf den fraglichen Bericht abstellt. 
3.2.3 Selbst wenn in den Aussagen des Mädchens zum Teil Abweichungen vorkommen, hat das Obergericht diesem Umstand Rechnung getragen und festgehalten, dass die Aussagen in den relevanten Punkten in sich schlüssig und frei von inneren Widersprüchen seien. Dass die Angaben des Kindes in einzelnen Nebenpunkten zum Teil etwas unsicher seien bzw. nicht übereinstimmten, erscheine aufgrund seines Alters sowie der Tatsache, dass seit dem Besuch beim Beschwerdeführer bereits 1 ½ bis 2 Monate vergangen waren, normal. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
3.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Obergericht sich eingehend mit den Tatvorwürfen auseinandergesetzt und sorgfältig abgewogen hat, ob die Schilderungen des Mädchens glaubhaft seien. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und im Hinblick auf den grossen Ermessensspielraum des Obergerichtes, drängen sich - auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers - keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Beweiswürdigung des Obergerichtes auf. 
4. 
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da sich die Beschwerdegegnerin materiell nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde hat vernehmen lassen, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: