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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 78/02 
 
Urteil vom 3. März 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Eberle, Felsenstrasse 4, 8808 Pfäffikon SZ, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 29. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ (geb. 1956) bezieht seit 1. Januar 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 
 
Mit Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten Zug vom 19. Juni 2001 wurde die Ehe von M.________ und E.________ geschieden. Der 1987 geborene Sohn A.________ wurde unter der gemeinsamen Sorge seiner Eltern belassen. Der Einzelrichter nahm davon Vormerk, dass die Eltern die Betreuung sowie den Unterhalt ihres Sohnes wie folgt geregelt hatten: "Die tatsächliche Obhut liegt bei beiden Elternteilen. A.________ wird abwechslungsweise bei der Mutter und beim Vater wohnen. Von Montag bis Freitag, d.h. an den Schultagen, wird A.________ das Mittagessen beim Vater einnehmen. Die finanzielle Verantwortung für A.________ liegt bei der Mutter, d.h. sie bezahlt die Kleider, Krankenkasse, Ausbildungskosten etc. Davon ausgenommen ist die Gewährung von Unterkunft und Nahrung durch den Vater für die Zeit, während der A.________ beim Vater wohnt oder bei ihm isst. E.________ bezieht die IV-Kinderrente im derzeitigen Betrag von Fr. 699.- und die BVG-Kinderrente im derzeitigen Betrag von Fr. 145.- direkt von der Ausgleichskasse bzw. der Vorsorgeeinrichtung (Rentenanstalt)." 
 
Die Ausgleichskasse des Kantons Zug sprach M.________ mit Wirkung ab 1. August 2001 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 307.- zu (Verfügung vom 27. September 2001). Dabei berücksichtigte sie bei den anrechenbaren Ausgaben von insgesamt Fr. 41'084.- unter anderem den allgemeinen Lebensbedarf für ein Kind (Fr. 8'850.-) sowie die Krankenkassenprämien für ein Kind (Fr. 528.-). Die anrechenbaren Einnahmen veranschlagte sie mit Fr. 37'404.-, wobei sie M.________ unter anderem die IV- und BVG-Kinderrenten (Fr. 9'408.-) anrechnete. 
B. 
Gegen diese Verfügung liess M.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 12'632.- zuzusprechen. Zur Begründung führte er aus, dass die Berechnung der Ausgleichskasse die in der Scheidungskonvention getroffenen Abmachungen nicht berücksichtige. Richtig sei, wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei den Ausgaben den Lebensbedarf für das Kind voll anzurechnen, nicht aber die Krankenkassenprämien; bei den Einnahmen seien die der Mutter ausgerichteten Kinderrenten ausser Acht zu lassen. Im Übrigen liess er geltend machen, dass der Anspruch bereits ab 1. April 2001 bestehe. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug rechnete M.________ aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge bei den Ausgaben die Aufwendungen für A.________ hälftig an, ebenso bei den Einnahmen die Hälfte der Kinderrenten. In diesem Sinne wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der EL-Anspruch auf Fr. 3'695.- pro Jahr festgesetzt. Im Übrigen wurde die Ausgleichskasse verpflichtet, die Ergänzungsleistung ab 1. April 2001 neu zu berechnen (Entscheid vom 29. August 2002, mit Berichtigung vom 24. September 2002). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er jährlich eine Ergänzungsleistung von Fr. 13'568.- beanspruchen könne. 
 
Die Ausgleichskasse und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) enthält sich eines Antrages. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im ELG-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 27. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind laut Art. 3a Abs. 4 ELG zusammenzurechnen. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen gemäss Art. 3a Abs. 6 ELG für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht. Aufgrund von Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG regelt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern (Satz 1); er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen (Satz 2). In Art. 8 Abs. 2 ELV hat der Bundesrat bestimmt, dass unter anderem Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, nach Art. 3a Abs. 6 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen (Satz 1); um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Satz 2). 
 
Gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen vom 29. Oktober 1998 in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der IV begründen, ein Betrag von Fr. 8'850.- pro Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgabe anerkannt. Aus diesem Betrag muss der Berechtigte bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge all jene Auslagen decken, für die kein spezieller Abzug vorgesehen ist wie Nahrung, Kleider usw. (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 23 Rz 74). 
3. 
Es steht fest, dass der zu einer IV- und einer BVG-Kinderrente berechtigende Sohn A.________, wie die gestützt auf Art. 3a Abs. 6 ELG durchgeführte und zu einem Ausgabenüberschuss führende Vergleichsrechnung ergibt, in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers einzubeziehen ist (vgl. BGE 130 V 263), was unabhängig davon gilt, welcher der nachfolgend in Erw. 9.1-9.3 aufgezeigten Berechnungsarten gefolgt wird (Erw. 9.1: Ausgaben Fr. 9'378.- + Mietzinsanteil übersteigen Einnahmen Fr. 9'408.-; Erw. 9.2: Ausgaben Fr. 4'689.- + Mietzinsanteil übersteigen Einnahmen Fr. 4'704.-; Erw. 9.3: Ausgaben Fr. 2'950.- + Mietzinsanteil übersteigen Einnahmen Fr. 3'136.-). 
4. 
Streitig ist, ob bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers auf der Einnahmenseite die IV- und BVG-Kinderrenten und auf der Ausgabenseite ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf des Sohnes sowie die Krankenkassenprämien desselben zu berücksichtigen sind. Die Frage nach dem Abzug für den allgemeinen Lebensbedarf bei gemeinsamem Sorgerecht ist grundsätzlicher Natur, diejenige nach der Anrechnung der Kinderrenten und nach dem Abzug der Krankenkassenprämien ist fallbezogen zu entscheiden. 
5. 
5.1 Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sieht in Rz 2043.4 vor, dass im Falle des gemeinsamen Sorgerechts gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB das Dossier dem BSV zum Entscheid zu unterbreiten ist. 
 
Das von der Ausgleichskasse Zug gestützt auf diese Weisung angefragte BSV führte in seinem Schreiben vom 31. August 2001 aus, dass die Fragestellung an der nächsten Sitzung der Kommission für EL-Durchführungsfragen vom 25. Oktober 2001 besprochen werde, und machte auf den Lösungsvorschlag, welchen die Ausgleichskasse Luzern im Hinblick auf die erwähnte Sitzung ausgearbeitet hatte, aufmerksam. Es empfahl, "eine dem Sinn und Geist des ELG entsprechende Lösung zu wählen". Wie aus seiner im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Vernehmlassung hervorgeht, ist es der Verwaltung offenbar nicht gelungen, eine generelle Lösung zu erarbeiten. Ebenso lässt sich seiner Stellungnahme aber entnehmen, dass es in den ihm unterbreiteten Fällen jeweils den so genannten "Luzerner Vorschlag" anwendet, gemäss welchem im Falle der Rentenberechtigung nur eines Elternteils die Einnahmen (Kinderrenten, Unterhaltsbeiträge usw.) und Ausgaben (Lebensbedarf, Mietanteil usw.) für Kinder unabhängig von der internen Aufteilung der Kosten und der Betreuung voll dem rentenberechtigten Elternteil angerechnet werden. 
5.2 Die Ausgleichskasse Zug vertritt die Auffassung, sämtliche Einnahmen und Ausgaben für den Sohn seien vollumfänglich dem rentenberechtigten Elternteil anzurechnen. Damit werde sichergestellt, dass der EL-Anspruch durch die Scheidungskonvention oder eine Änderung des Konveniums nicht beeinflusst werden könne. Die Genehmigung der Konvention durch den Scheidungsrichter sei für den Bereich der Ergänzungsleistungen nicht verbindlich. Zudem gelte es, die Rechtsgleichheit mit Fällen nicht gemeinsamer elterlicher Sorge zu wahren. 
 
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Hälfte des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf dem rentenberechtigten Elternteil als Ausgabe anzurechnen sei, nachdem der Sohn ungefähr zur Hälfte bei seinem Vater wohne und auch ca. 50% der Mahlzeiten bei ihm einnehme. Zur Begründung führte sie an, es entspreche dem Zweck der EL, dass bei gemeinsamem Sorgerecht und einem rentenberechtigten Elternteil der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf eines Kindes mit den Ausgaben des Elternteils, der für den Lebensunterhalt des Kindes tatsächlich aufkomme, zusammengerechnet werde. 
 
Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend (worauf er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen verweist), bei den Ausgaben sei der volle Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beim rentenberechtigten Elternteil als Leistungsansprecher zu berücksichtigen. Das neue Scheidungsrecht habe zu keiner Änderung des ELG geführt. Die Anrechnung des allgemeinen Lebensbedarfs von Kindern gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG gelte solange, als sie im Bereich der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht durch eine spezielle Regelung abgelöst werde. Dass die anzurechnende Ausgabe dem effektiven Aufwand nicht genau entsprechen müsse und im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge sogar eine gewisse Bevorteilung des Versicherten nicht ausgeschlossen sei, liege in der Natur der Pauschalierung des allgemeinen Lebensbedarfes, werde aber vom bisher untätigen Gesetzgeber in Kauf genommen. 
6. 
6.1 Weder Gesetz noch Verordnung, weder Rechtsprechung, Verwaltungspraxis noch Literatur beantworten die Frage, wie bei der Anrechnung des allgemeinen Lebensbedarfs zu verfahren ist, wenn die elterliche Sorge über ein Kind im Scheidungsfall gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB den Eltern gemeinsam übertragen wird. Insbesondere ist die Bestimmung des Art. 7 ELV nicht anwendbar, welche zwar unter dem allgemeinen Titel "I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familiengliedern" die Berechnung der Ergänzungsleistung bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, regelt, aber zur hier streitigen Frage keine Antwort gibt. 
6.2 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so genannt qualifiziertes Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 47 Rz 233 ff.). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 48 Rz 237 ff.; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1991, S. 93 Nr. 441; Ulrich Häfelin, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 ff., alle mit Hinweisen). Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 6 Erw. 4.1.1 mit Hinweis). 
 
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Berechnung der Ergänzungsleistung eines geschiedenen Leistungsansprechers bei gemeinsamem Sorgerecht für ein Kind gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB stellt offenkundig kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine planwidrige Unvollständigkeit dar. Mangels Beantwortung der sich in Fällen wie dem vorliegenden stellenden Frage liegt eine echte Lücke vor (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 311 mit Hinweisen). Diese hat das Gericht nach jener Regel zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGE 129 V 7 Erw. 4.1.2 mit Hinweis). 
6.3 Für die Frage der Berechnung des EL-Anspruchs einer geschiedenen Person, welche die elterliche Sorge gemeinsam mit dem andern Elternteil wahrnimmt, fallen grundsätzlich folgende Lösungen in Betracht, wobei diese über den vorliegenden Fall der Rentenberechtigung nur eines Elternteiles hinaus auch für den Fall der Rentenberechtigung beider Elternteile sinngemäss angewendet werden können: 
6.3.1 Die Einnahmen (Kinderrenten, Unterhaltsbeiträge etc.) und Ausgaben (Lebensbedarf etc.) für Kinder werden unabhängig von der scheidungsrechtlichen Abmachung (Sorgerecht und Aufteilung der Kosten) vollumfänglich dem rentenberechtigten Elternteil angerechnet. Diese von der Ausgleichskasse gewählte Lösung gewährleistet einen angemessenen Ausgleich und verhindert, dass der EL-Anspruch von den Eltern mit einer abweichenden internen Regelung beeinflusst wird. Sie ist schematisch, weil sie die konkrete Aufteilung weder des gemeinsamen Sorgerechts noch der Kosten beachtet. 
6.3.2 Die Einnahmen und Ausgaben für Kinder werden unter grundsätzlicher Rücksichtnahme auf die scheidungsrechtliche Abmachung und die tatsächlichen Verhältnisse zur Hälfte dem rentenberechtigten Teil angerechnet. Diese dem kantonalen Entscheid entsprechende Lösung führt auch zu rechtsgleicher Behandlung und ist unabhängig von dem ELG offensichtlich widersprechenden internen Regelungen der Eltern. 
6.3.3 Die Einnahmen und Ausgaben für Kinder werden entsprechend der tatsächlichen Aufteilung des gemeinsamen Sorgerechts dem rentenberechtigten Elternteil angerechnet. Diese dem Einzelfall angepasste Lösung berücksichtigt den Willen der Eltern, aber nur im Rahmen des Gesetzes. 
6.3.4 Die Einnahmen und Ausgaben für Kinder werden gemäss der internen Abmachung der Eltern dem rentenberechtigten Teil angerechnet. Diese vom Beschwerdeführer vertretene Lösung berücksichtigt den Willen der Eltern vollständig, hat indessen den Nachteil, dass diese den EL-Anspruch durch ihre Abmachung beeinflussen können. 
6.4 Da die in Erw. 6.3.4 aufgezeigte und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Lösung der gesetzlichen Ordnung der Anrechnung von Einnahmen und Ausgaben klar widerspricht, scheidet sie von vornherein aus. Gangbar sind hingegen die in Erw. 6.3.1 und 6.3.2 skizzierten Lösungswege (vgl. dazu aber Erw. 10), mit welchen verhindert wird, dass der EL-Anspruch von den Eltern durch interne Abmachungen beeinflusst werden kann, und welche dem gemeinsamen Sorgerecht - wenn zum Teil auch schematisch - Rechnung tragen. Ebenso verhält es sich mit der in Erw. 6.3.3 aufgezeigten und dieselben Vorteile aufweisenden Lösung, welche zudem Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse nimmt und zur Folge hat, dass der EL-Anspruch bei Änderung der internen Verhältnisse wechselt. 
 
Bevor die im Vordergrund stehende Lösung gemäss Erw. 6.3.3 nachfolgend anhand der konkreten Zahlen verifiziert werden kann, ist zu prüfen, wie die Kinderrenten und die Krankenkassenprämien für den Sohn anzurechnen sind. 
7. 
7.1 Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV, als Einnahmen anzurechnen. Als Renten und Pensionen gelten nach der Rechtsprechung periodische Leistungen im weitesten Sinne, also neben den Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und die Renten im Sinne des Zivilrechts. Daraus folgt, dass Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG nach dem Willen des Gesetzgebers die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert (vgl. BGE 123 V 186 f.). 
7.2 Nach der Verwaltungspraxis sind die Kinderrenten grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen. Sorgt die leistungsberechtigte Person nicht für die Kinder, so gelten die Vorschriften über die Auszahlung bei unzweckgemässer Rentenverwendung. Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet oder leben sie getrennt, sind die Kinderrenten vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die elterliche Sorge besitzt und die Kinder nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnen. Wird vom nicht rentenberechtigten Elternteil die direkte Auszahlung der Kinderrenten verlangt und besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so ist das Dossier dem BSV zu unterbreiten (Wegleitung über die Renten, gültig, ab 1. Januar 1997, mit Nachträgen gültig ab 1. Januar 2000 und 1. Januar 2001, Rz 10006 ff.; zu den Voraussetzungen der Auszahlung an die geschiedene, nicht rentenberechtigte Mutter: Urteil M. vom 31. August 1998, I 470/96). 
7.3 Mit dem Entscheid über die Auszahlung ist die Frage noch nicht beantwortet, wie die Kinderrenten bei gemeinsamem Sorgerecht im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Es fallen grundsätzlich wiederum die gleichen Lösungen wie bei der Anrechnung des allgemeinen Lebensbedarfs (vgl. Erw. 6.3.1-6.3.3 hievor) in Betracht. 
Dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Scheidungsverfahren darauf geeinigt haben, die Kinderrenten direkt an die Frau auszahlen zu lassen, schliesst nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer als EL-Leistungsansprecher - im Rahmen der Lösung gemäss Erw. 6.3.3 - die Kinderrenten bzw. einen Teil derselben als Einnahmen anrechnen lassen muss. Eine derartige Anrechnung als hypothetisches Einkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) rechtfertigt sich vorliegend insoweit, als der Beschwerdeführer für den Unterhalt des Sohnes aufkommt und hiefür von der geschiedenen Ehefrau nicht entschädigt wird. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss aufgestellte Behauptung, wonach diese Entschädigung entfalle, weil sie mit dem durch ihn geschuldeten Unterhaltsbeitrag verrechnet werde, findet in der Scheidungskonvention keine Stütze und überzeugt nicht mit Blick darauf, dass der Kinderunterhalt durch die Kinderrenten gedeckt ist und eine Vereinbarung zusätzlicher Unterhaltsbeiträge deshalb nicht erforderlich war. Mit dieser Anrechnung eines Teils der Kinderrenten wird verhindert, dass der EL-Anspruch des einen Elternteils durch interne privatrechtliche Abmachungen beeinflusst wird. 
7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet sodann die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 18, wonach die in Art. 1 Abs. 3 ELV vorgesehene Anrechnung des den Existenzbedarfs übersteigenden Einkommens des nicht in die EL-Berechnung einbezogenen, getrennt lebenden Ehegatten als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag gesetzwidrig ist, keine analoge Anwendung. Daran ändert nichts, dass die in der Scheidungskonvention der Frau überlassenen Kinderrenten vom Beschwerdeführer als Unterhaltsbeitrag bezeichnet werden (vgl. dazu Erw. 7.3 hievor). 
8. 
Auf der Ausgabenseite stellt sich weiter die Frage, ob die Krankenkassenprämien für den Sohn A.________ beim Beschwerdeführer abgezogen werden, wovon Vorinstanz (vgl. Erw. 6.3.2 hievor und Erw. 9.2 nachstehend) und Ausgleichskasse (vgl. Erw. 6.3.1 hievor und Erw. 9.1 nachstehend) in ihren Berechnungen ausgehen. Nachdem die geschiedene Ehefrau gemäss Konvenium für diese Versicherungsbeiträge aufkommt, sind diese nach der im Vordergrund stehenden Lösung (Erw. 6.3.3 hievor und Erw. 9.3 nachstehend) beim Beschwerdeführer nicht als Abzug zuzulassen, wie dies auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt wird. 
9. 
Bei den nachfolgend dargestellten Berechnungsarten wird von einer IV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 19'188.-, einer BVG-Rente von Fr. 8'736.-, einer IV-Kinderrente von Fr. 7'668.- und einer BVG-Kinderrente von Fr. 1'740.- (d.h. Kinderrenten von insgesamt Fr. 9'408.-) ausgegangen (vgl. auch die entsprechende Berichtigung des kantonalen Entscheides). 
9.1 Die von der Ausgleichskasse vertretene Lösung, bei welcher Einnahmen und Ausgaben dem Beschwerdeführer vollumfänglich angerechnet werden (vgl. Erw. 6.3.1), führt zu folgendem Ergebnis: 
 
Ausgaben 
Lebensbedarf (Erwachsener [Fr. 16'880] und Kind [Fr. 8'850]) Fr. 25'730 
Krankenkassenprämien (Erwachsener [Fr. 2'004] und Kind [Fr. 528]) Fr. 2'532 
AHV-Beitrag Fr. 402 
Bruttomiete Fr. 12'420 
Total Fr. 41'084 
 
Einnahmen 
Renten Beschwerdeführer Fr. 27'924 
Kinderrenten Fr. 9'408 
Sparzins Fr. 72 
Total Fr. 37'404 
 
Jährliche EL Fr. 3'680 
Im Monat Fr. 307 
9.2 Der von der Vorinstanz vertretene Lösungsansatz, bei welchem Einnahmen und Ausgaben dem Beschwerdeführer hälftig angerechnet werden (vgl. Erw. 6.3.2), lautet in Zahlen wie folgt: 
 
Ausgaben 
Lebensbedarf (Erwachsener [Fr. 16'880] und ½ Kind [Fr. 4'425 ]) Fr. 21'305 
Krankenkassenprämien (Erwachsener [Fr. 2004] und ½ Kind [Fr. 264]) Fr. 2'268 
AHV-Beitrag Fr. 402 
Bruttomiete Fr. 12'420 
Total Fr. 36'395 
Einnahmen 
Renten Beschwerdeführer Fr. 27'924 
Kinderrenten (½ von Fr. 9'408) Fr. 4'704 
Sparzins Fr. 72 
Total Fr. 32'700 
 
Jährliche EL Fr. 3'695 
Im Monat Fr. 308 
9.3 Wird bei der im Vordergrund stehenden Lösung (vgl. Erw. 6.3.3) davon ausgegangen, dass der Sohn zu einem Drittel beim Vater lebt und die Mutter für die übrigen finanziellen Verpflichtungen aufkommt, ergibt sich (bei Anrechnung von Einnahmen und Ausgaben zu 1/3 und unter Ausserachtlassung der Krankenkassenprämien für das Kind) Folgendes: 
 
Ausgaben 
Lebensbedarf (Erwachsener [Fr. 16'880] und 1/3 Kind [Fr.2'950]) Fr. 19'830 
Krankenkassenprämien (Erwachsener) Fr. 2'004 
AHV-Beitrag Fr. 402 
Bruttomiete Fr. 12'420 
Total Fr. 34'656 
 
Einnahmen 
Renten Beschwerdeführer Fr. 27'924 
Kinderrenten (1/3 von Fr. 9'408) Fr. 3'136 
Sparzins Fr. 72 
Total Fr. 31'132 
 
Jährliche EL Fr. 3'524 
Im Monat Fr. 294 
10. 
10.1 Wie die Berechnungen zeigen, führen die Lösung der Ausgleichskasse (Erw. 9.1) und diejenige der Vorinstanz (Erw. 9.2) praktisch zum selben Ergebnis (monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 307.- bzw. Fr. 308.-), was indessen dem eher zufälligen Umstand zuzuschreiben ist, dass IV- und BVG-Kinderrenten (total Fr. 9'408.-) auf der Einnahmenseite zusammen fast gleich hoch sind wie der Lebensbedarf und die Krankenkassenprämien (total Fr. 9'378.-) auf der Ausgabenseite. 
Wird dagegen - entsprechend Erw. 9.3 - dem Beschwerdeführer bei den Ausgaben und Einnahmen je ein Drittel angerechnet (was den tatsächlichen Verhältnissen auf beiden Seiten am ehesten entspricht) und werden die (von der geschiedenen Ehefrau getragenen) Krankenkassenprämien für den Sohn nicht zum Abzug zugelassen (vgl. dazu Erw. 8), resultiert eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 294.- statt Fr. 307.- bzw. Fr. 308.-, was einer reformatio in peius gleichkäme. 
10.2 In Anbetracht der nicht eindeutig die eine oder andere Berechnungsart stützenden Rechtslage wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen, und rechtfertigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid, welcher der Berechnung der Ausgleichskasse im Ergebnis sehr nahe kommt, zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: