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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_764/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Juli 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin überschritt am 2. Juni 2011 in der Stadt Zürich an der Mutschellenstrasse die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts nach Abzug der Geräte- und Messtoleranz um einen Kilometer. Da sie die Ordnungsbusse gemäss der Übertretungsanzeige der Stadtpolizei vom 14. Juni 2011 innert Bedenkfrist nicht bezahlte, wurde sie verzeigt. In der Folge büsste sie das Stadtrichteramt mit Strafbefehl vom 17. November 2011 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.--. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache und machte geltend, sie habe die Übertretungsanzeige vom 14. Juni 2011 nicht erhalten und deshalb nie die Möglichkeit gehabt, die Busse im Ordnungsbussenverfahren zu bezahlen. Das Bezirksgericht Zürich hob den Strafbefehl am 19. Juli 2012 auf und wies die Akten an das Stadtrichteramt zur Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens zurück. 
 
 Mit Strafbefehl vom 14. September 2012 büsste das Stadtrichteramt die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass ihr damit das kostenfreie Ordnungsbussenverfahren gewährt werde, wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.--. Bei Nichtbezahlung der Busse innert 30 Tagen ab Empfang dieses Strafbefehls komme das ordentliche Strafverfahren zur Anwendung. Die Möglichkeit einer Einsprache entfalle. 
 
 Am 5. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin "Einsprache", die indessen unbegründet blieb. Die Busse bezahlte sie innert Frist nicht. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 19. November 2012 wurde sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.-- bestraft, wobei ihr die Kosten von Fr. 90.-- auferlegt wurden. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache. Das Stadtrichteramt hielt an der Busse und den bislang aufgelaufenen Kosten fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht. 
 
 Das Bezirksgericht Zürich und auf Berufung das Obergericht des Kantons Zürich büssten die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 beziehungsweise 1. Juli 2014 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.--. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 1. Juli 2014 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Stadtpolizei zurückzuweisen, damit sie ein Ordnungsbussenverfahren durchführe. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführerin macht geltend, statt, wie vom Bezirksgericht am 19. Juli 2012 angeordnet, das Ordnungsbussenverfahren durchzuführen, habe das Stadtrichteramt am 14. September 2012 abermals einen Strafbefehl über Fr. 40.-- erlassen. Im Ordnungsbussenverfahren dürften indessen keine Strafbefehle erlassen, sondern lediglich eine Ordnungsbusse mit Bedenkfrist ausgesprochen werden, wozu das Stadtrichteramt nicht befugt sei. Gegen den Strafbefehl habe sie deshalb Einsprache erhoben, die vom Stadtrichteramt indessen nie behandelt worden sei. Demgegenüber habe die ihr angesetzte Bedenkfrist zur Bezahlung der Busse von 30 Tagen wegen ihrer Einsprache nie zu laufen begonnen. 
 
 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 2-4). Weder ist dadurch, dass das Stadtrichteramt das Ordnungsbussenverfahren durchführte, eine willkürliche Anwendung städtischer oder kantonaler Vorschriften ersichtlich, noch wurde das Ordnungsbussengesetz des Bundes durch das gewählte Vorgehen verletzt. Die Vorinstanz bezeichnet die Kritik der Beschwerdeführerin zutreffend als "gesucht" und weist zu Recht darauf hin, dass ihr kein Nachteil entstanden ist, wurden für das Ordnungsbussenverfahren doch keine Kosten erhoben. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn