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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_483/2007 
 
Urteil vom 19. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 22. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene A.________ meldete sich im November 2002 bei der Invalidenversicherung an und beantragte u.a. eine Rente. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 24. März 2005 das Leistungsbegehren ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 bestätigte. 
B. 
Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 22. Mai 2007 ab. 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 22. Mai 2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sowie eine korrekte Haushaltabklärung durchzuführen. 
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen. 
Innert der gesetzten Frist hat A.________ den Kostenvorschuss von Fr. 500.- bezahlt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Umfang des Anspruchs massgeblichen Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelt (vgl. dazu BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 [I 156/04] in Verbindung mit BGE 130 V 393). Den Anteil der Erwerbstätigkeit (= ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistetes erwerbliches Arbeitspensum als Raumpflegerin) hat es auf 0,24 (10 Wochenstunden) bis 0,29 (12 Wochenstunden) festgesetzt. In beiden Fällen ermittelte die Vorinstanz eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 3,5 %. Dabei ist sie entsprechend dem Gutachten des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. März 2005 davon ausgegangen, eine leidensangepasste Tätigkeit sei während vier Stunden pro Tag ohne verminderte Leistungsfähigkeit bei einem Pausenbedarf von ca. dreissig Minuten unter Beachtung eines ergonomisch gut eingerichteten Arbeitsplatzes zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Beim Aufgabenbereich Haushalt (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 27 IVV) hat das kantonale Gericht festgestellt, gemäss dem Gutachten vom 3. März 2005 habe sich der rheumatologische Gesundheitszustand zwischen 2002 und Dezember 2004 verschlechtert. Ob die Verschlechterung vor oder nach der Haushaltabklärung vom 6. Mai 2003 eingetreten sei, könne nicht gesagt werden. Trotz der leichten Zunahmen des rheumatologischen Befundes sei jedoch aufgrund der andauernden und umfangreichen Unterstützung durch Tochter und Schwiegertochter kaum davon auszugehen, dass der im Bericht vom 20. Mai 2003 ermittelte Invaliditätsgrad vom 24 % bei einer erneuten Erhebung vor Ort spürbar höher ausfallen und zusammen mit dem erwerblichen Invaliditätsgrad - je gewichtet - mindestens 40 % erreichen würde. Der den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinende Einspracheentscheid sei somit im Ergebnis rechtens. 
3. 
In der Beschwerde wird die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung in verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig gerügt. Die Vorbringen, soweit substantiiert, sind indessen nicht stichhaltig. 
3.1 Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit arbeitstätig wäre resp. ein höheres erwerbliches Arbeitspensum leisten würde, wird nicht begründet. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Feststellungen des kantonalen Gerichts zum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten erwerblichen Arbeitspensum offensichtlich unrichtig sind oder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung der konkreten Umstände beruhen. 
3.2 Sodann kommt dem rheumatologischen Gutachten vom 3. März 2005 voller Beweiswert zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Die gegenteilige Auffassung wird denn auch einzig damit begründet, die Expertise blende die psychischen Leiden aus. In dieser Hinsicht trifft die Aussage, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung starke Schmerzen immer einen negativen Einfluss auf das Seelenleben der davon betroffenen Person haben, wohl zu oder lässt sich zumindest nicht widerlegen. Daraus kann indessen kein Abklärungsbedarf in psychiatrischer Hinsicht abgeleitet werden, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte in den medizinischen Akten für ein invalidisierendes psychisches Leiden. Der Hausarzt Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 20. Januar 2003 fest, die Patientin sei eher introvertiert und zeige keine depressive Verstimmung. Im Verlaufsbericht vom 16. Februar 2004 bezeichnete er den Gesundheitszustand in objektiver und subjektiver Hinsicht im Vergleich zum Januar 2003 als unverändert. Die Beschwerdeführerin stand bisher auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Schliesslich wird nicht geltend gemacht, irgendein Arzt habe eine psychiatrische Abklärung für notwendig erachtet oder wenigstens empfohlen. 
3.3 Im Weitern ist auch dem Bericht vom 20. Mai 2003 über die Abklärung an Ort und Stelle voller Beweiswert zuzuerkennen (vgl. dazu AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [I 90/02]). Zur Rüge, die Erhebung sei ohne Übersetzerin erfolgt, hat sich bereits das kantonale Gericht einlässlich geäussert. Darauf wird in der Beschwerde mit keinem Wort Bezug genommen. Schon deshalb ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Sodann trifft nicht zu, dass einer Haushaltabklärung nicht mehr Beweiskraft zukommen kann als einer medizinischen Beurteilung. Die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Haushalt ist grundsätzlich mittels Betätigungsvergleich zu ermitteln (Art. 28 Abs. 2bis IVG; BGE 104 V 135 E. 2a S. 136). Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in diesem Aufgabenbereich bildet nur, aber immerhin, eine notwendige Grundlage hiefür und ist demzufolge von der Abklärungsperson zu berücksichtigen (Urteil I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.3). Darauf kann jedoch ebenso wie im erwerblichen Bereich lediglich in Ausnahmefällen direkt abgestellt werden (Urteil 9C_30/2007 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Schliesslich kann die in antizipierender Beweiswürdigung getroffene Annahme der Vorinstanz, eine allfällige Verschlechterung der rheumatologischen Befunde seit der Abklärung vor Ort im Mai 2003 führte insgesamt nicht zu einer rentenerheblichen Erhöhung der Einschränkung im Haushalt (auf mindestens 55 %) nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. 
3.4 Mit Bezug auf die nicht bestrittenen Teile der Invaliditätsbemessung kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht. 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird. 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichkasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. November 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Fessler