Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_337/2007 
 
Urteil vom 16. November 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Hochstrasser und/oder Dr. Markus Wang, 
 
gegen 
 
Y.________ LTD, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Forster. 
 
Gegenstand 
Agenturvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist eine in A.________ domizilierte Gesellschaft, welche die Entwicklung, den Vertrieb sowie die Herstellung und den Unterhalt von Dieselmotoren und dieselbetriebenen Anlagen bezweckt. Die Y.________ LTD (Beschwerdegegnerin) ist eine nach zypriotischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in B.________, Zypern. Am 1. November 1995 schloss die Beschwerdeführerin unter ihrer damaligen Firma C.________ Ltd. mit der Beschwerdegegnerin ein "Agency Agreement" ab, worin sich die Beschwerdegegnerin verpflichtete, für die Beschwerdeführerin in Griechenland und Zypern gegen entsprechende Kommissionen Schiffsmotoren und Ersatzteile für den Schiffsbereich zu vermitteln. Dieses Agency Agreement wurde für das Gebiet Zypern per 31. März 1998 und für das Gebiet Griechenland per 9. Juli 1999 aufgelöst. Im Zusammenhang mit dieser Auflösung ergaben sich zwischen den Parteien Differenzen betreffend noch ausstehende Kommissionszahlungen. Zur Beilegung dieser Differenzen schlossen die Parteien am 1. Juni 2001 eine als "Agreement regarding the Settlement of Various Outstanding Matters related to an Agency Agreement and the Termination thereof" bezeichnete Vereinbarung. Mit diesem Settlement Agreement wurden sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien saldiert mit Ausnahme der sog. "BHP fees" (Kommissionen, die sich nach "brake horse-power", d.h. nach Nutzleistung des Motors bemessen) und der "third party commissions" für pendente Geschäfte, die durch die D.________ S.A. als für den Raum Griechenland zuständige Subagentin der Beschwerdegegnerin initiiert worden sind. Die "BHP fees" und die "third party commissions" sind separat im "Appendix" zum Settlement Agreement aufgelistet. Über die Berechtigung einzelner dieser Posten ist zwischen den Parteien erneut ein Streit ausgebrochen. 
B. 
Am 10. Dezember 2004 reichte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Sie verlangte mit im Laufe des Verfahrens reduziertem Rechtsbegehren, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 208'670.-- nebst Zins zu 10 % seit 6. April 2004 sowie Fr. 8'670.-- nebst Zins zu 10 % seit 27. Mai 2004 zu bezahlen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr 10 % Zins auf dem Betrag von Fr. 11'800.-- vom 30. Juni 2004 bis 2. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 8'670.-- vom 6. April 2004 bis zum 2. März 2006 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin sei ferner zu verpflichten, ihr USD 100'000.-- nebst Zins zu 10 % seit 6. April 2004 zu bezahlen. 
Zufolge Zahlung einzelner Posten konnte das Handelsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2007 die Klage im Umfang von Fr. 20'550.-- als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abschreiben. Im gleichen Beschluss wurde die Klage hinsichtlich der ursprünglich noch geltend gemachten Wechselkursverluste als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
Mit Urteil vom 3. Juli 2007 hiess das Handelsgericht die Klage im Wesentlichen, d.h. mit Ausnahme der 5 % übersteigenden Verzugszinsforderungen, gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen: 
- Fr. 208'670.-- nebst 5 % Zins seit 6. April 2004, 
- Fr. 8'670.-- nebst 5 % Zins seit 27. Mai 2004, 
- USD 100'000.-- nebst 5 % Zins seit 6. April 2004, 
- 5 % Zins auf dem Betrag von Fr. 11'880.-- vom 30. Juni 2004 bis 2. März 2006 und auf dem Betrag von Fr. 8'670.-- vom 6. April 2004 bis 2. März 2006. 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts vom 3. Juli 2007 aufzuheben. Die Klage sei bezüglich des eingeklagten Teilbetrags von Fr. 208'670.-- in der Höhe von Fr. 200'000.-- zuzüglich Zinsen und bezüglich des eingeklagten Teilbetrages von USD 100'000.-- zuzüglich Zinsen vollständig abzuweisen. Eventualiter sei die Klage bezüglich des eingeklagten Teilbetrags von Fr. 208'670.-- in der Höhe von Fr. 200'000.-- zuzüglich Zinsen und bezüglich des eingeklagten Teilbetrages von USD 100'000.-- zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung bzw. Nichtanwendung der Bestimmungen des Auftragsrechts, konkret von Art. 402 OR. Sie steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei den noch strittigen Positionen gemäss Appendix zum Settlement Agreement nicht um Kommissionen handelt, wie die Vorinstanz annahm, sondern um die Erstattung von Auslagen. Da die Beschwerdegegnerin für diese Auslagen keine Belege bzw. Rechnungen vorgelegt habe, seien sie nicht geschuldet. 
1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass mit dem Settlement Agreement ein Gesamtvergleich getroffen worden sei und die Parteien sich namentlich auch über den Bestand der im Appendix aufgeführten Kommissionsforderungen geeinigt hätten, wofür schon die dort angebrachte Einleitung "Below all Commissions acknowledged by X.________ AG [...]" spreche. Die Parteien hätten die Provisionsforderungen gemäss Appendix vergleichsweise definiert und deren Bezahlung einzig von den dort bezeichneten Fälligkeiten abhängig gemacht. Die Fälligkeit für die Positionen 8 und 9 von je USD 50'000.-- und der Positionen 6 und 7 von je Fr. 100'000.-- bestimme sich nach der Lieferung des angegebenen Motors ("delivery of engine") und für die Positionen 4 und 5 von je Fr. 8'670.-- nach dem Erhalt der Lizenzgebühren ("upon receipt of the royalties by X.________ AG"). Diese Fälligkeiten seien eingetreten. 
1.2 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen). 
1.3 Indem die Vorinstanz vorliegend feststellte, im Appendix zum Settlement Agreement seien anerkannte feste Kommissionsforderungen aufgelistet, deren Bezahlung einzig von den dort angeführten Fälligkeiten abhänge, bestimmte sie den Inhalt dieses Appendix in subjektiver Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Dabei verwarf sie implizite den von ihr durchaus beachteten anderslautenden Standpunkt der Beschwerdeführerin, auch wenn sie die Behauptung, es sei nur der Ersatz von Auslagen vereinbart worden, nicht auch noch ausdrücklich zurückwies. 
Ob ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille besteht, kann das Bundesgericht, da die Beweiswürdigung betreffend, nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüfen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt jedoch keine Willkürrüge. Und dies zu Recht, da es insoweit mit Blick auf die Möglichkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 ZPO/ZH an der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG mangeln würde. Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass im Appendix anerkannte Kommissionsansprüche aufgelistet sind, deren Bezahlung einzig von den dort angeführten Fälligkeiten abhängt, und es ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem anderslautenden Standpunkt nicht weiter einzugehen. 
1.4 Damit entfällt auch eine Verletzung von Art. 402 OR über den Auslagenersatzanspruch des Beauftragten. Da die Bezahlung anerkannter und vergleichsweise definierter Kommissionsforderungen vereinbart wurde, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin deren Begleichung nicht nachträglich von der Vorlage eines entsprechenden Rechnungsbelegs abhängig machen durfte. Es geht eben nicht um den Ersatz von Auslagen, über die der Beauftragte abzurechnen hat. 
2. 
Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Verletzung von Art. 8 ZGB aus. Da die eingeklagten Beträge anerkannte und im Appendix zum Settlement Agreement festgelegte Kommissionsforderungen betrafen, brauchte die Vorinstanz nicht zu prüfen, ob die Beträge "in richtiger Ausführung des Auftrags" generiert worden sind und die Beschwerdegegnerin entsprechende Nachweise vorgelegt hat. 
3. 
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, am angefochtenen Urteil sei besonders stossend, dass es einer Gesellschaft wie ihr verunmöglicht werde, die Natur der geleisteten Zahlungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass von einem Agenten oder Beauftragten keine Schmiergelder bezahlt würden. Im vorliegenden Fall, in dem es um die Erfüllung von vergleichsweise festgelegten Kommissionsforderungen und nicht von Auslagenersatzforderungen geht, vermag sie auch damit von vornherein keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin (künftig) nicht durch entsprechende Vereinbarungen sicherstellen können soll, dass sie die Endbegünstigten der von ihr geleisteten Zahlungen kennt, indem sie das Ausrichten von Zahlungen an den Geschäftspartner zum Voraus von der Vorlage eines unterzeichneten Originalrechnungsbelegs abhängig macht, wie sie dies nach der im angefochtenen Urteil erwähnten internen Weisung vom 1. Dezember 2004 nun offenbar auch vorsieht. Im vorliegenden Fall wurde dies im Appendix zum Settlement Agreement vom 1. Juni 2001 aber nicht vereinbart. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. November 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Widmer