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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_526/2018  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Juni 2018 (VB.2018.00302). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2018, worin dieses die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 5. Mai 2018 abwies, 
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 14. Juni 2018, worin dieser beantragt, der Antrag des Migrationsamtes des Kantons Zürich auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen und er sei aus der Haft zu entlassen, 
in die Akten des Migrationsamtes, 
in die eingegangenen Vernehmlassungen und die Replik des Beschwerdeführers, 
 
 
in Erwägung,  
dass die zuständige Behörde nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn u.a. ein erstinstanzlicher (d.h. noch nicht rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis StGB ausgesprochen wurde und diese Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, und zudem der Vollzug der Wegweisung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG) und als Ganzes verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV), 
dass eine rechtskräftige, durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2017 erkannte Landesverweisung nach Art. 66a StGB vorliegt und dieses auch festgestellt hat, dass der Schuldspruch in Bezug auf eine Schändung nach Art. 191 StGB, welche ein Verbrechen darstellt, rechtskräftig ist, 
dass insofern die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 AuG erfüllt sind und deshalb kein Anlass besteht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 77 AuG gegeben sind, 
dass - wie die Vorinstanz plausibel dargelegt hat - aufgrund der Beschaffung der notwendigen Ausweispapiere zwar der Vollzug der Wegweisung nicht sofort möglich, die Ausschaffung allerdings absehbar und insofern der Haftzweck nach wie vor gegeben und das Beschleunigungsverbot nicht verletzt ist, 
dass das Obergericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 einlässlich die Situation in Afghanistan analysiert hat und zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Gefährdung drohe, was im Übrigen auch durch den abweisenden Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 19. April 2018 bestätigt wurde, weshalb nicht näher auf die keine neuen Elemente enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen ist, 
dass die Ausschaffungshaft insgesamt verhältnismässig ist, was bereits daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf eine Ausschaffung nach Afghanistan durchwegs nicht kooperativ verhält, weshalb anzunehmen ist, dass er untertauchen werde, 
dass entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer in der Regel erst nach drei Monaten Haft der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht mehr verweigert werden darf (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214, Urteil 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.1), im vorliegenden Fall indes erst etwas mehr als ein Monat verstrichen ist, der Beschwerdeführer im Verfahren um die Landesverweisung nach Art. 66a StGB anwaltlich vertreten war und dass, was das bundesgerichtliche Verfahren betrifft, sein Rechtsbegehren aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass