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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1152/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, 
vom 26. November 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, 1980 geborener tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Oktober 2014 unter falscher Identität ein erstes Asylgesuch, das am 12. März 2015 abgewiesen wurde, verbunden mit der Wegweisung. In der Folge tauchte er unter. Nachdem er am 17. September 2015 in Neuenburg festgenommen worden war, wurde er am 18. September 2015 dem zuständigen Kanton Zug zugeführt, dessen Amt für Migration ihn gleichentags in Ausschaffungshaft nahm; die Haft wurde am 21. September 2015 richterlich bestätigt. A.________ stellte am 15. Oktober 2015 ein zweites Asylgesuch, worauf das Amt für Migration gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG eine Vorbereitungshaft anordnete, die ihrerseits am 23. Oktober 2015 richterlich genehmigt wurde. Mit Verfügung vom 23. November 2015 verneinte das Staatssekretariat für Migration wiederum die Flüchtlingseigenschaft von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg, unter Androhung der zwangsweisen Ausschaffung, Das Amt für Migration wandelte in der Folge am 24. November 2015 die Vorbereitungshaft in eine Ausschaffungshaft um. Mit Verfügung vom 26. November 2015 bestätigte die Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 23. Februar 2016. 
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 reichte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts ein. Er beantragt, freigelassen zu werden, und erklärt, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
 
Das Verwaltungsgericht legt die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft in allgemeiner sowie auf den Fall des Beschwerdeführers bezogener Weise dar. Es erläutert, dass der Beschwerdeführer die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG erfülle, dass die Haftanordnung unter den gegebenen Umständen verhältnismässig sei, dass Tunesien ein Laissez-Passer ausstelle und dass seitens der Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten sei. Zu all dem äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er betont hingegen, trotz zweimaliger Abweisung eines Asylgesuchs, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren wolle, womit er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts über das Bestehen des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG zusätzlich bestätigt. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar ist, dass sich diese mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse. 
 
3.  
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller