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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_709/2022  
 
 
Urteil vom 14. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2022 (AL.2021.00364). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1993, meldete sich per 3. November 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % an. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 27. März 2021 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. September 2022 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vollständig zu verzichten. Eventualiter sei von einem leichten Verschulden auszugehen und ihm die kleinstmögliche Anzahl Einstellungstage aufzuerlegen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 23. März 2021 per E-Mail auf die vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zugewiesene Vollzeitstelle als kaufmännischer Mitarbeiter beim kantonalen Steueramt bewarb. Der für die Vorselektion zuständige RAV-Berater versuchte am 26. März 2021 vergeblich, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Die Anrufe gingen um 11.23 Uhr und um 11.46 Uhr ein. Daraufhin hinterliess der RAV-Berater eine Nachricht, wonach er den Rückruf des Beschwerdeführers bis um 14.00 Uhr erwarte.  
Gestützt darauf hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, relevant sei einzig, dass der Beschwerdeführer weder eine Nachricht hinterlassen noch (erneut) versucht habe, den RAV-Berater zu kontaktieren. Dies lasse selbst unter der Annahme des behaupteten einmaligen Rückrufversuchs auf fehlendes Interesse am Zustandekommen des vermittelten Arbeitsverhältnisses schliessen. Damit sei der Einstellungstatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Die verfügte Einstellungsdauer von 36 Tagen liege alsdann im unteren Bereich eines schweren Verschuldens. Dies sei im Lichte des von der Arbeitslosenversicherung zu beachtenden Einstellrasters nicht zu beanstanden. 
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Inwieweit die zentrale vorinstanzliche Feststellung, er habe innert der telefonisch gesetzten Frist (also: am besagten 26. März 2021 bis um 14.00 Uhr) weder eine Nachricht hinterlassen noch versucht, den RAV-Berater zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) zu erreichen, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht zu erkennen. Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Sodann musste der Beschwerdeführer - wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat - anhand des (zeitlichen) Ablaufs ohne Weiteres erkennen, dass sich der Anruf des RAV-Beraters auf seine vorherige Bewerbung beziehen würde und für eine erfolgreiche Stellenvermittlung zumindest möglicherweise massgeblich sein könnte. Vor diesem Hintergrund hält insbesondere der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht ausdrücklich und ausreichend auf die Bedeutung des fraglichen Telefongesprächs hingewiesen worden, nicht stand. Ebenso wenig belegt ist nach wie vor, dass ihm ein (nochmaliger) Rückruf unmöglich oder gar unzumutbar gewesen wäre.  
 
3.3. Moniert der Beschwerdeführer ferner, die von Beschwerdegegner und Vorinstanz referenzierten Urteile seien für den konkreten Sachverhalt "irrelevant", weil damit den vorliegenden Umständen und Handlungen nicht Rechnung getragen werde, so zielt dies gleichermassen ins Leere. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, wonach der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG schon dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die in Aussicht stehende Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b; Urteile 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2). Zudem kommt Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Funktion eines Auffangtatbestandes zu. Davon erfasst sind sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, wenn - was hier ausser Betracht fällt - ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (Urteile 8C_40/2019 vom 30. Juni 2019 E. 5.2; 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2). Demzufolge ist der Rüge, der telefonische Kontakt habe nicht mit dem potenziellen Arbeitgeber direkt, sondern nur mit dem Berater der zuständigen Amtsstelle (RAV) stattgefunden, kein Erfolg beschieden. Auch die sonstigen Vorbringen lassen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe durch seine Passivität in Kauf genommen, dass die in Aussicht gestandene Stelle allenfalls anders besetzt werde, nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Nachdem das damit einhergehende Schadensrisiko durch Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert wird (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.1; 2021 ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 3.2), durfte das kantonale Gericht Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG anwenden, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
3.4. Die Festlegung der Einstellungsdauer, auf welche in der Beschwerde weiter Bezug genommen wird, stellt eine typische Ermessensfrage dar. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausübt, also Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweisen; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Derartiges wird - soweit sich der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Urteil überhaupt hinreichend auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) - nicht ansatzweise geltend gemacht. Weiterungen dazu erübrigen sich daher.  
 
4.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder