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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_124/2021  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursmasse der B.________ AG (in Liquidation), 
handelnd durch Konkursamt Riesbach-Zürich, 
dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Furter und/oder Rechtsanwältin Christine Möhler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2021 (RT200192-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 17. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Meilen der Beschwerdegegnerin für Beträge von Fr. 4'310.--, Fr. 31'750.--, Fr. 32'400.-- und Fr. 20'000.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen erhobene Berufung der rubrizierten Beschwerdeführerin trat das Obergericht des Kantons Zürich zufolge verspäteter Einreichung mit Beschluss vom 12. Januar 2021 nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat diese am 12. Februar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, die beiden kantonalen Urteile seien aufzuheben und die Klage (gemeint: das Rechtsöffnungsgesuch) sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage sein, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin äussert sich in erster Linie zur Sache selbst. Dies ist nach dem Gesagten nicht möglich, weil das Obergericht keinen Sach-, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Einzig darauf kann sich die Beschwerde beziehen. 
Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, wegen Covid-Quarantäne habe der Geschäftsführer die Beschwerde nicht selbst zur Post bringen können, sondern diese einer Mitarbeiterin übergeben, welche die Sendung leider erst am Folgetag der Post übergeben habe. Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar und wäre im Übrigen ohnehin eine untaugliche Ausflucht: 
Mitarbeiter sind typische Hilfspersonen, die in einem von Subordination geprägten Arbeitsverhältnis stehen und deren Handeln deshalb dem Geschäftsherrn gemäss Art. 101 Abs. 1 OR zugerechnet wird mit der Folge, dass dieser so zu stellen ist, wie wenn er selbst entsprechend gehandelt hätte (vgl. zum Ganzen das Urteil 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5). 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli