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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1195/2019  
 
 
Urteil vom 28. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Roman Richers und Jonas J. Krull, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Ulrich, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsbesorgung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 13. September 2019 (BKBES.2019.58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG, mit Sitz in T.________ (nunmehr A.________ AG) war die schweizerische Vertriebsgesellschaft für Felgen des B.________-Konzerns, einem führenden europäischen Hersteller von Aluminiumrädern. Die Gesellschaft wurde am 20. April 2007 ins Handelsregister eingetragen. C.________ war deren Geschäftsführer zunächst mit Einzelzeichnungsbefungnis und ab 27. Mai 2010 mit Kollektivzeichnungsbefugnis zu zweien. Am 24. Januar 2014 unterzeichneten C.________ und die B.________ AG einen Aufhebungsvertrag, mit welchem der Anstellungsvertrag als Geschäftsführer per 31. Januar 2014 aufgehoben und vereinbart wurde, dass C.________ am 1. Februar 2014 in einen Vertrag mit der B.________ AG eintreten sollte. Am 5. Dezember 2014 löste C.________ sein Anstellungsverhältnis per 30. September 2015 auf. Die B.________ AG stellte diesen in der Folge per 1. Mai 2015 frei und kündigte ihm per 3. Juni 2015 fristlos. Per 31. Dezember 2015 stellte die B.________ AG ihren Geschäftsbetrieb ein.  
 
Die D.________ AG, mit Sitz in U.________ bei V.________, seit 15. Oktober 2014 in W.________, wurde am 24. August 2011 ins Handelsregister eingetragen. Sie war im Bereich des Handels und Vertriebs von Automobilzubehörteilen, hauptsächlich von Leichtmetallfelgen, Reifen und Kompletträdern etc., sowie dem Betrieb von Autogaragen tätig. C.________ war Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigt bei der E.________ AG. Diese hatte die D.________ AG finanziell unterstützt und für sie Marketingleistungen erbracht. 
 
A.b. Die B.________ AG stellte am 19. Juni 2015 Strafanzeige gegen C.________. Im Wesentlichen warf sie ihm vor, er habe als Geschäftsführer der Gesellschaft zwischen dem 18. Oktober 2011 und dem 30. April 2015 der D.________ AG als deren Kundin beim Kauf von Automobilzubehörteilen nicht gerechtfertigte Rabatte in der Höhe von insgesamt CHF 207'606.35 sowie weitere Vorteile gewährt. Dabei soll er auch im Umfang von CHF 9'323.20 Waren unter Einkaufspreis verkauft haben. Darüber hinaus habe C.________ im Namen und Auftrag der D.________ AG ungerechtfertigte Direktlieferungen, d.h. ohne Einschaltung eines Zwischenhändlers, von der B.________ AG an Endkunden vornehmen lassen, ohne die anfallenden Frachtspesen der D.________ AG in Rechnung zu stellen. Schliesslich seien Waren der D.________ AG unentgeltlich im Lager der B.________ AG gelagert und Kompletträder kostenlos montiert worden. Durch die Gewährung dieser unrechtmässigen Vorteile sei der D.________ AG ermöglicht worden, innert kürzester Zeit von einer handelsüblichen Kundin zur grössten Konkurrenzunternehmung aufzusteigen, welche der B.________ AG die Kunden und damit den Umsatz weggenommen habe. Da C.________ jedenfalls über seine eigene Beratungs- und Marketinggesellschaft E.________ AG an der Gründung der D.________ AG beteiligt gewesen sei und als deren Gesellschafter am Erfolg der D.________ AG partizipiert habe, habe er zumindest teilweise in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt.  
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 20. Juli 2015 eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte sie das Verfahren ein. 
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der A.________ AG mit Beschluss vom 13. September 2019 ab. 
 
C.   
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Solothurn sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und gegen C.________ und allfällige weitere Tatbeteiligte Anklage zu erheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dabei geht es in erster Linie um üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind.  
 
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben sollte (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden diese in der Einstellungsverfügung nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht aber in jedem Fall darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Strafanzeige als Straf- und Privatklägerin konstituiert (Untersuchungsakten act. 2.1/009). Sie macht geltend, durch die Machenschaften des Beschwerdegegners, namentlich durch das Gewähren unrechtmässiger Rabatte, sei ihr ein Schaden von mindestens CHF 207'606.38 entstanden. Diesen Schaden kann die Beschwerdeführerin in einem Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen. Die Einstellung des Verfahrens wirkt sich daher unmittelbar auf ihre Zivilansprüche aus. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Beschwerde S. 4 f.).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es habe sich insgesamt kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Dem Beschwerdegegner werde in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden können, dass er durch sein Verhalten die Sorgfalts- und Treuepflicht als Geschäftsführer gegenüber seiner Arbeitgeberin in strafrechtlich relevanter Weise verletzt habe und ihr habe Schaden zufügen wollen. Es sei namentlich nicht belegt, dass er der D.________ AG zum Nachteil der Beschwerdeführerin sachlich nicht gerechtfertigte Rabatte habe zukommen lassen. Nettopreise und Sonderkonditionen seien stets und unabhängig von allfälligen Marktveränderungen gewährt worden und zwar nicht nur der D.________ AG. Im Kontext des sog. Push-Systems sei zudem erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter grossem Umsatzdruck gestanden habe und die Warenlager nach dem Bericht der Treuhand- und Revisionsgesellschaft um mindestens CHF 350'000.-- überbewertet gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht abwegig, dass von ursprünglichen Preiskonzepten abgewichen worden sei, um Vorräte abzubauen. Im Übrigen sei der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin regelmässig über die getroffenen Preis-Entscheidungen und die wesentlichen Veränderungen des Marktes informiert worden. Insgesamt sei nicht ersichtlich, welche weiteren Ermittlungshandlungen die Staatsanwaltschaft noch vornehmen sollte und gegen wen sich diese hätten richten können. Die D.________ AG habe ihre Waren hauptsächlich bei der Beschwerdeführerin bezogen und dies teilweise sogar dann, wenn sie gewisse Produkte anderswo hätte günstiger kaufen können. Sie habe dieser auch keine Kunden abgeworben. Die Strafuntersuchung habe den Nachweis dafür, dass es dem Beschwerdegegner darum gegangen sei, die D.________ AG auf Kosten der B.________ AG zu stärken bzw. die Beschwerdeführerin zu schädigen, nicht erbringen können. Es sei nicht auszuschliessen, dass es im Gegenteil um eine gegenseitige Stärkung gegangen sei. Die Einstellung der Strafuntersuchung sei daher nicht zu beanstanden. Es sei auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar (angefochtener Beschluss S. 7 f.; vgl. auch Einstellungsverfügung S. 2 ff., 13 f.).  
 
 
2.1.2. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Einstellungsverfügung zum Schluss gelangt, die Art und Weise der Rabattgewährung an die D.________ AG als Kundin, die Berechnung der Verkaufspreise für die normalen Räder und die Art und Weise der Gewährung von Direktlieferungen, Lagermöglichkeiten und Montageangebote begründeten kein Verhalten, welches die Sorgfalts- und Treuepflichten des Beschwerdegegners als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verletzt habe. Ebensowenig sei erkennbar, dass er jener habe einen Schaden zufügen wollen. Ob er mit der Beteiligung über seine Firma E.________ AG an der D.________ AG als Kundin seiner Arbeitgeberin allfällige arbeitsvertragsrechtliche Konkurrenzverbote verletzt haben könnte, könne vor diesem Hintergrund offenbleiben. Ferner bestünden keine Anzeichen dafür, dass er seine Arbeitgeberin habe schädigen wollen (Einstellungsverfügung S. 2 ff., 13 f.).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Aufgrund der Aktenlage und der Erwägungen der Vorinstanz lägen offensichtlich Unregelmässigkeiten hinsichtlich der an die D.________ AG gewährten ungerechtfertigten Rabatte vor, so dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner bestehe. Die Vorinstanz hätte daher die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht bestätigen dürfen. Sie habe insbesondere nicht beachtet, dass der Beschwerdegegner bei der Rabattgewährung an die D.________ AG in einem eklatanten Interessenkonflikt gehandelt und dies nicht offengelegt habe. Die Vorinstanz nehme weiter zu Unrecht an, das fünfstufige Rabattsystem habe nicht grundsätzlich gegolten. Zwar treffe zu, dass es, namentlich für die weltweit tätigen Grosskonzerne F.________ und G.________, punktuelle Ausnahmen gegeben habe. Diese hätten indes mit der B.________ AG auf Konzernebene Lieferverträge über Grossmengen von Felgen abgeschlossen, welche auch die Beschwerdeführerin habe respektieren müssen. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass die Sonderkonditionen auch beliebigen anderen Kunden gewährt worden seien. Die weiteren von der Vorinstanz genannten Firmen seien als Grosskunden zur höchsten Rabattstufe berechtigt gewesen bzw. hätten, als der Markt unter Druck geraten sei, Sonderkonditionen erhalten. Zudem habe nach den Aussagen des Beschwerdegegners bei der Gründung der D.________ AG offensichtlich keine Absicht bestanden, diese zu einer Grosskundin zu machen. Es sei mithin zugunsten der D.________ AG ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe vom fünfstufigen Rabattsystem abgewichen worden (Beschwerde S. 11 ff.).  
 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe das Push-System bzw. den Zeitpunkt und die Auswirkungen der Marktveränderungen vermengt und letztere zeitlich zu früh angesetzt. Die Marktveränderungen hätten frühestens die Zeit ab Ende 2014 und vor allem das Jahr 2015 betroffen. Die angezeigten Straftaten fielen indes in die Zeit von 2011 bis 2014, als der Umsatz von rund CHF 3.9 Mio. auf CHF 1.5 Mio. gesunken sei. Es habe mithin vor diesem Zeitpunkt keinen Grund gegeben, irgendwelchen Kunden Nettopreise oder unplanmässige Rabatte zu gewähren. Selbst wenn unkurante, überbewertete Handelswaren tatsächlich ein Grund für das Abweichen von Preiskonzepten gewesen wären, hätten die Sonderkonditionen sämtlichen Kunden angeboten werden müssen, um zugunsten der Beschwerdeführerin möglichst schnell zusätzliche Erträge zu erzielen. Dass stattdessen lediglich der D.________ AG Sonderkonditionen geboten worden seien, habe der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Auch bei einem Push-System, wie es die Vorinstanz annehme, liege es nicht im Ermessen der verantwortlichen Person, ihren Kunden systemwidrige Preise zu verrechnen. Die Vorinstanz vermengt hier letztlich auch den Abverkauf alter Lagerware mit dem Einräumen ungerechtfertigter Rabatte auf normale Ware (Beschwerde S. 14 ff., 17 f.). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Spielraum des Ermessens zu, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1 f.; Urteile 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1, zur Publikation bestimmt; 6B_1070/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.).  
 
Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Verfahrens zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2). Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Dabei richtet sich die Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auf die Frage, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Willkür liegt dann vor, wenn sich offensichtlich nicht sagen lässt, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_1308/2018 vom 11. April 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). 
 
4.   
Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie mit Bezug auf den strittigen Sachverhalt zum Schluss gelangt, dass klarerweise kein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, und sie die Verfahrenseinstellung insoweit schützt. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, ist, soweit sich ihre Vorbringen nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen, weder geeignet Willkür noch eine (anderweitige) Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht hinreichend dar, inwiefern die vorhandenen Beweismittel einen anderen Schluss geradezu aufdrängen sollten. Dies gilt zunächst, soweit sie geltend macht, im relevanten Deliktszeitraum sei zugunsten der D.________ AG ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe vom geltenden fünfstufigen Rabattsystem abgewichen worden. Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen trifft wohl zu, dass die D.________ AG über günstige Konditionen verfügt hat. Die Vorinstanz geht aber davon aus, es lasse sich nicht ausschliessen, dass mit der D.________ AG relativ früh eine lange Vertragspartnerschaft und eine engere Zusammenarbeit geplant worden sei, zumal die neuen Autos ab 2011 in den Felgen über Sensoren für die Luftdruckmessung hätten verfügen müssen, was eine Kernaufgabe der D.________ AG dargestellt habe. So habe die D.________ AG der B.________ AG etwa die gleichen Sensoren zu einem günstigeren Preis geliefert als einer anderen Firma und habe ihre Waren selbst dann bei der B.________ AG bezogen, wenn sie gewisse Produkte anderswo hätte günstiger kaufen können. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Firmen hätte somit für beide Seiten von Vorteil sein können. Im Weiteren kommen die kantonalen Instanzen zum Schluss, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner seiner Arbeitgeberin habe Schaden zufügen wollen, zumal er nicht in die Preisbestimmung involviert gewesen sei, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige einräume, und in der fraglichen Zeit nie über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe. Zudem sei das Konditionenblatt 2011 nicht vom Beschwerdegegner, sondern vom Verkaufsleiter der B.________ AG unterzeichnet worden, der für die Förderung und den Verkauf von Rädern und Reifen sowie - in Zusammenarbeit mit dem Produktmanager oder dem Leiter Marketing - für die Absatz- und Umsatzplanung und die Erstellung des gesamten Verkaufskonzepts für Räder und Reifen zuständig gewesen sei (angefochtener Beschluss S. 5 f.; Einstellungsverfügung S. 4 f.). Was die Beschwerdeführerin hiegegen unter Verweisung auf ein E-Mail des Beschwerdegegners einwendet (Beschwerde S. 12), ist nicht geeignet Willkür darzutun. Im Übrigen zitiert sie selbst eine Aussage des Beschwerdegegners, wonach er "auch nicht in die anderen Preisbestimmungen involviert" gewesen sei (Beschwerde a.a.O.). Letztlich erblickt die Beschwerdeführerin den wesentlichen Punkt aber ohnehin nicht darin, ob es vom grundsätzlichen Rabattmodell punktuelle Ausnahmen gegeben hat oder nicht, sondern im eklatanten Interessenkonflikt in welchem der Beschwerdegegner gehandelt habe, indem er der D.________ AG schon vor ihrer Gründung maximale Rabatte gewährt habe, ohne offenzulegen, dass er an dieser wirtschaftlich beteiligt gewesen sei (Beschwerde S. 14). Doch kommt einer Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflichten des Geschäftsführers für sich allein strafrechtlich keine Bedeutung zu, solange damit nicht vorsätzlich bewirkt oder zugelassen wird, dass der Geschäftsherr einen Schaden erleidet. Für das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes beim Beschwerdegegner lassen sich nach Auffassung der kantonalen Instanzen indes keinerlei Anzeichen erkennen (angefochtener Beschluss S. 7; Einstellungsverfügung S 13 f). Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht explizit auseinander. 
 
Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des sogenannten Push-Systems. Die kantonalen Instanzen nehmen diesbezüglich an, die Gewährung von Nettopreisen erscheine als Folge der Konzernstrategie und des konkreten Marktumfeldes. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter grossem Umsatzdruck gestanden habe und die Warenlager nach dem Bericht der Treuhand- und Revisionsgesellschaft im Jahr 2013 um mindestens CHF 350'000.-- überbewertet gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht abwegig, dass von ursprünglichen Preiskonzepten abgewichen worden sei, um Vorräte abzubauen. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Zeugen H.________, nach welchen sogar noch früher "fertig gewesen" wäre, wenn die D.________ AG die Räder nicht mehr bezogen hätte (angefochtener Beschluss S. 6; Einstellungsverfügung S. 7). Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an, der Umstand, dass H.________ erst im Jahr 2014 in die B.________ AG eingetreten sei, bedeute nicht, dass seine Aussagen nicht relevant seien, zumal er bereits 2007 in die Felgen- und Reifenbranche eingestiegen sei und daher durchaus verlässliche Aussagen zur Entwicklung des Geschäftsfeldes habe machen können (angefochtener Beschluss S. 6). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Markt sei frühestens Ende 2014 zusammengebrochen. Es habe daher keinen Grund gegeben, bereits vorher irgendwelchen Kunden der B.________ AG Nettopreise oder unplanmässige Sonderkonditionen einzuräumen (Beschwerde S. 15). Doch ist letztlich nicht entscheidend, in welchem Zeitpunkt sich der Markt verschlechtert hat, wenn davon auszugehen ist, dass die konkreten Abweichungen vom Rabattsystem zugunsten der D.________ AG gerechtfertigt waren. Dies hat die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen dürfen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat der B.________ AG nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen regelmässig über die Preisentscheidungen und die wesentlichen Veränderungen des Marktes informiert worden ist (angefochtener Beschluss S. 6 f.; Einstellungsverfügung S. 8/9). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 
 
Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, und einen hinreichenden Tatverdacht, welcher eine gerichtliche Beurteilung rechtfertigen würde, verneint. Damit liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor. Dass die Vorinstanz die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschützt hat, verletzt daher kein Bundesrecht. Jedenfalls hat die Vorinstanz insofern das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zuletzt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zahlreiche für die Untersuchung und die Verfahrenseinstellung zentrale Aspekte basierten auf Aussagen der Beschuldigten, deren Interessenlage offensichtlich sei. Vertreter der B.________ AG, deren Wissen um diese angeblichen Fakten entscheidend wäre, seien nie einvernommen worden, obwohl sie eine Befragung beantragt habe (Beschwerde S. 19).  
 
5.2. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung detailliert und umfassend geführt hat und überzeugend zum Schluss gekommen ist, dass die Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen H.________ mit der Aktenlage übereinstimmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen auf die Aussagen des Beschwerdegegners und des Mitbeschuldigten abgestellt und auf die Einvernahme des Vertreters der B.________ AG verzichtet haben (angefochtener Beschluss S. 4, 8; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten des Obergerichts [unpaginiert], S. 6). Im Übrigen weisen die kantonalen Behörden zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach ausführlich und detailliert zu den von ihr aufgeworfenen Vorhalten Stellung genommen und die von ihr gemachten Anschuldigungen einlässlich begründet hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern die Einvernahme eines Vertreters der B.________ AG an der Überzeugung der Untersuchungsbehörden etwas hätte ändern können.  
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie diesbezüglich überhaupt ausreichend begründet ist. 
 
6.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog