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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_473/2020  
 
 
Urteil vom 9. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zimmermann, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Ingold-Berger, 
 
Einwohnergemeinde Termen, 
Termerstrasse 6, 3912 Termen, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 
Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Bewilligung für Sondierbohrungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, 
vom 5. August 2020 (A1 20 26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG betreibt in der Gemeinde Termen mehrere Fassungsbrunnen zwecks Mineralwasserproduktion. Sie plant, zwei weitere Fassungsbrunnen zu errichten. In diesem Zusammenhang reichte sie am 1. Februar 2019 ein Baugesuch für vier Sondierbohrungen und für Pumpversuche auf verschiedenen, in ihrem Eigentum liegenden Parzellen im Bereich "Unteres z'Matt" in der Gewerbezone der Gemeinde Termen ein. Bestandteil des Baugesuchs war ein von der B.________ AG in Auftrag gegebener hydrogeologischer Fachbericht vom 16. Januar 2019. Die geplanten Sondierbohrungen liegen im Grundwasserschutzbereich Au und teilweise in einer Grundwasserschutzzone. Gegen das Vorhaben der B.________ AG erhob die A.________ AG als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Einsprache. 
 
B.  
Die Gemeinde Termen wies die Einsprache der A.________ AG am 28. Mai 2019 ab und erteilte der B.________ AG gleichzeitig die Baubewilligung für die ersuchten Sondierbohrungen unter Auflagen und Bedingungen. Zusammen mit der Baubewilligung eröffnete die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten unter anderem die von der Dienststelle für Umweltschutz des Kantons Wallis für die ersuchten Sondierbohrungen und Pumpversuche ausgestellte gewässerschutzrechtliche Bewilligung. Die Dienststelle für Umweltschutz verknüpfte die gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit zahlreichen Bedingungen, welche von der Gemeinde zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurden. 
 
C.  
Die A.________ AG erhob gegen die Bewilligung vom 28. Mai 2019 Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis und gegen dessen abweisenden Entscheid vom 18. Dezember 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2020 ab. 
 
D.  
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die A.________ AG am 8. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Sondierbohrungen zu verweigern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 2. November 2020 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
E.  
Die Beschwerdegegnerin hat eine Vernehmlassung eingereicht und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. Der Staatsrat hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet und beantragt Beschwerdeabweisung. Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Schluss, das angefochtene Urteil verstosse nicht gegen das Bundesumweltrecht. Im weiteren Schriftenwechsel haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Urteil, mit welchem die Vorinstanz die baurechtliche Bewilligung für vier Sondierbohrungen bestätigte, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). 
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von unmittelbar benachbarten Grundstücken mit bestehenden Fassungsbrunnen für Mineralwasser. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, zumal umstritten ist, ob sich die Sondierbohrungen negativ auf die auf ihren Grundstücken gelegenen Fassungsbrunnen auswirken könnten. Dass die bestehenden Fassungsbrunnen nicht von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin betrieben werden, sondern von der Beschwerdegegnerin, ändert an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nichts. 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe auf die von ihr beantragte Edition von Unterlagen über eine frühere Sondierbohrung im besagten Perimeter, welche habe abgebrochen werden müssen, verzichtet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 19 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [VVRG/VS SGS 172.6]) verletzt.  
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 19 VVRG/VS) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 
Der rechtlich relevante Sachverhalt ergab sich für die Vorinstanz in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten. Sie konnte sich für ihren Entscheid in tatsächlicher Hinsicht auf umfangreiche Abklärungen zum Vorhaben der Beschwerdegegnerin stützen. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör annehmen, dass sich ihre Überzeugung mit der Edition weiterer Unterlagen nicht ändern würde. Inwiefern der Abbruch einer in der Nähe durchgeführten früheren Sondierbohrung vorliegend entscheidrelevant sein könnte, ist nicht ausreichend dargetan und nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin dringt mit der Rüge, das vorinstanzliche Urteil verletze Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 19 VVRG/VS, nicht durch. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit allen von ihr vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Damit rügt sie sinngemäss ebenfalls eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende grundsätzliche Pflicht der gerichtlichen Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügt der Entscheid der Vorinstanz. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in hinreichender Weise gerügt und begründet hat (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag sie damit nicht durchzudringen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das angefochtene Urteil verletze Art. 10a Abs. 1 und 2 USG (SR 814.01), weil es die Baubewilligung für die Sondierbohrungen schütze, obwohl keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden sei. 
 
4.1. Gemäss Art. 10a USG prüft die Behörde, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Abs. 1). Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist (Abs. 3 Satz 1).  
Der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 10a USG unterstellt sind Anlagen, die im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) aufgeführt sind (Art. 1 UVPV). Unter den Voraussetzungen von Art. 2 UVPV unterliegen auch Änderungen an bestehenden Anlagen der Prüfung nach Art. 10a USG. Gemäss Ziffer 80.9 des Anhangs der UVPV ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 10a USG durchzuführen für Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m³. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, bei den vorliegend bewilligten Sondierbohrungen handle es sich um Vorbereitungsarbeiten für künftige Fassungsbrunnen. Die Realisierung weiterer Fassungsbrunnen könne dazu führen, dass das jährliche Entnahmevolumen der bereits bestehenden und der geplanten Brunnen gesamthaft 10 Millionen m3 übersteige. Das Projekt sei daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen und zwar bereits im Rahmen der Bewilligung für die Sondierbohrungen und nicht erst für eine allfällige spätere Bewilligung der neu geplanten Fassungsbrunnen.  
 
4.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die bewilligten Sondierbohrungen und Pumpversuche. Diese dienen der Untersuchung des Untergrunds und der chemischen Zusammensetzung des Wassers, wobei in diesem Rahmen (noch) keine Fassung des Grundwassers stattfindet. Die spätere Realisierung der geplanten neuen Fassungsbrunnen hängt von den Ergebnissen der bewilligten Untersuchung ab und müsste von den zuständigen Behörden anhand eines konkreten Projekts erst noch genehmigt werden.  
Bei den bewilligten Sondierbohrungen und Pumpversuchen handelt es sich nicht um eine Anlage im Sinne von Ziffer 80.9 des Anhangs der UVPV. Auch wird mit den bewilligten Sondierbohrungen und Pumpversuchen nicht im Sinne von Art. 2 UVPV eine bestehende Anlage geändert. Die Frage, ob die bestehenden und die allenfalls später realisierten neuen Fassungsbrunnen zusammen eine Gesamtanlage bilden und ob deshalb im Rahmen eines allfälligen Gesuchs für neue Fassungsbrunnen eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 10a USG durchgeführt werden muss, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre erst dannzumal anhand eines konkreten Projekts zu beantworten. Die Beschwerdeführerin dringt mit der Rüge, das vorinstanzliche Urteil verletzte Art. 10a Abs. 1 und 2 USG, nicht durch. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 43 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG; SR 814.20). 
 
5.1. Nach Art. 43 Abs. 3 GschG dürfen Grundwasservorkommen nicht dauernd miteinander verbunden werden, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass das Grundwasser durch verschiedene Grundwasserleiter zum Bereich fliesst, in welchem die Sondierbohrungen geplant sind. Sie unterscheidet zwischen einem "Tal-Aquifer" mit sauerstoffreichem, schwach mineralisiertem Grundwasser und einem "Mineralwasser-Aquifer" mit sauerstoffarmem, stark mineralisiertem Grundwasser. Wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat, vermischen sich die beiden Aquifere im Bereich der geplanten Sondierbohrungen. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen hydrogeologischen Bericht vom 16. Januar 2019, auf den sich die Vorinstanz unter anderem stützt, kann es im Rahmen der bewilligten Sondierbohrungen zu keinem zusätzlichen Grundwasseraustausch zwischen verschiedenen Aquiferen kommen, weil die Bohrungen im Lockergestein verrohrt ausgeführt würden, womit der Imlochhammer nur ein bis maximal drei Meter vor der nachfolgenden Verrohrung arbeite. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil sodann darauf hingewiesen, dass auch die kantonale Dienststelle für Umweltschutz keine Bedenken bezüglich einer allfälligen stärkeren Vermischung durch die Sondierbohrungen geäussert habe. Ausserdem bestünden keine Hinweise darauf, dass eine allfällige stärkere Vermischung der beiden nicht in sich geschlossenen Aquifere die Qualität oder die Menge des Grundwassers beeinträchtigen würde.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die geplanten Sondierbohrungen könnten zu einer zusätzlichen Vermischung verschiedener Aquifere führen, wodurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden könnten. Sie bringt vor, es sei nicht klar, ob die bereits bestehende Vermischung des "Tal-Aquifers" und des "Mineralwasser-Aquifers" natürlichen Ursprungs sei. Sie weist sodann auf einen von ihr in Auftrag gegebenen Fachbericht vom 23. Mai 2019 zur Einschätzung des Gefährdungspotentials des Projekts der Beschwerdegegnerin hin, worin unter dem Titel "Potentielle Gefährdungen" unter anderem festgehalten wird, es bestehe die Gefahr, dass die hydraulischen Fliessverhältnisse und -gradienten im Gesamtsystem durch Sondierbohrungen irreversibel verändert werden könnten, wenn mit den Bohrungen eine hydraulische Verbindung von zwei Aquiferen geschaffen werde. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass beim Anbohren der Felsoberfläche ungewollte hydraulische Druckveränderungen im Gesamtsystem entstünden, welche irreversibel seien und sich negativ auf die Ergiebigkeit der bestehenden Fassungen und/oder auf die Mineralwasserzusammensetzung auswirken könnten.  
 
5.4. Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die geplanten Sondierbohrungen bei korrekter Ausführung nicht zu einer stärkeren Vermischung der verschiedenen Aquifere führen könne, willkürlich wäre. Zwar weicht der von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Fachbericht vom 23. Mai 2019 hinsichtlich der Beurteilung der Gefahr einer stärkeren Vermischung der Aquifere von der Einschätzung der Vorinstanz ab. Inwiefern die unter anderem auf den hydrogeologischen Bericht vom 16. Januar 2019 abgestützten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) sein sollten, ergibt sich daraus aber nicht.  
Das BAFU teilt in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht die Einschätzung, wonach die geplanten Sondierbohrungen nicht zu einer stärkeren Vermischung verschiedener Aquifere führen werden. Wenn die Bohrungen im Lockergestein verrohrt ausgeführt würden, sei es nicht möglich, dass es durch die Bohrung allein zu einem Grundwasseraustausch zwischen den Grundwasserleitern komme. Es könne ausgeschlossen werden, dass durch die Bohrungen zwei übereinander liegende Grundwasserleiter verbunden würden. 
 
5.5. Nach dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt, der nach dem Gesagten für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. E. 2 hiervor), werden die geplanten Sondierbohrungen keine stärkere Vermischung der Aquifere zur Folge haben. Damit stehen sie nicht im Widerspruch zu Art. 43 Abs. 3 GschG. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht durch.  
 
6.  
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GschV; SR 814.201). 
 
6.1.  
 
6.1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 GschG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den besonders gefährdeten und den übrigen Bereichen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 GschV). Die besonders gefährdeten Bereiche umfassen unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GschV sowie Ziffer 111 von Anhang 4 der GschV).  
Art. 19 Abs. 2 GschG bestimmt, dass die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Zu den Tätigkeiten, die einer solchen kantonalen Bewilligung bedürfen, gehören unter anderem Bohrungen in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 32 Abs. 2 lit. f GschV). Ist eine kantonale Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen beibringen (Art. 32 Abs. 3 GschV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann, wobei sie dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen festlegt (Art. 32 Abs. 4 GschV). 
Für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen scheiden die Kantone Schutzzonen (S1, S2, S3, Sh oder Sm) aus (vgl. Art. 20 Abs. 1 GschG, Art. 29 Abs. 2 GschV und Ziffer 12 von Anhang 4 GschV). Sodann scheiden die Kantone Schutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 GschG, Art. 29 Abs. 3 GschV und Ziffer 13 von Anhang 4 GschV). Je nach Grundwasserschutzzone bzw. Grundwasserschutzareal sind verschiedene bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten nicht zulässig (vgl. Ziffer 22-23 von Anhang 4 GschV). 
 
6.1.2. Wer in den besonders gefährdeten Bereichen gemäss Art. 29 Abs. 1 GschV sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 GschV). Zu den gebotenen Massnahmen gehören insbesondere diejenigen nach Ziffer 2 von Anhang 4 GschV (Art. 31 Abs. 1 lit. a GschV). Auch bei bestehenden Anlagen in den genannten Gebieten, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, sind entsprechende Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. a GschV).  
 
6.2. Die geplanten Sondierbohrungen liegen im vom Kanton ausgeschiedenen Grundwasserschutzbereich Au und teilweise in der Grundwasserschutzzone S3. Folglich unterliegen sie einer kantonalen Bewilligung (vgl. E. 6.1.1 hiervor), welche von der Dienststelle für Umweltschutz erteilt wurde. Die Dienststelle für Umweltschutz ordnete die obligatorische Planung, Begleitung, Überwachung und Dokumentation der Bohrarbeiten bzw. Pumpversuche durch einen diplomierten Geologen/Hydrogeologen an und machte detaillierte Vorgaben zum Bohrvorgang.  
Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf Ziffer 221 Abs. 1 von Anhang 4 GSchV und insbesondere auf lit. a dieser Bestimmung vor, in der Grundwasserschutzzone S3 seien Bohrungen grundsätzlich unzulässig. Sondierbohrungen fallen indessen unter keinen der in Ziffer 221 Abs. 1 von Anhang 4 GschV aufgelisteten konkreten Tatbestände, welche in der Grundwasserschutzzone S3 unzulässig sind. Insbesondere handelt es sich bei einer Sondierbohrung auch nicht um einen industriellen oder gewerblichen Betrieb gemäss Ziffer 221 Abs. 1 lit. a von Anhang 4 GschV. In diesem Sinn hat sich auch das BAFU in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht geäussert. Aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt und Landschaft (heute: BAFU) aus dem Jahr 2004 (Ziffer 3.2.2) ergibt sich nichts anderes. 
Die Dienststelle für Umweltschutz hat die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Sondierbohrungen mit Bedingungen verknüpft und verschiedene Schutzmassnahmen im Sinne von Ziffer 2 von Anhang 4 GschV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GschV angeordnet. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass mit den angeordneten Massnahmen ein ausreichender Schutz der Gewässer im Sinne des GschG gewährleistet werden kann. Das Bundesamt für Umwelt teilt diese Auffassung. Die mit der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung verknüpften Bedingungen sind zahlreich und detailliert. Sie sind darauf ausgelegt, dass die Sondierbohrungen sicher ausgeführt und Gewässerverunreinigungen verhindert werden. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den konkret angeordneten Schutzmassnahmen nicht und legt nicht dar, welche zusätzlichen Massnahmen hätten getroffen werden können bzw. müssen. Es besteht keine Veranlassung, von der Einschätzung der Fachbehörden und der Vorinstanz abzuweichen, wonach mit den angeordneten Massnahmen ein ausreichender Schutz der Gewässer im Sinne des GschG gewährleistet werden kann. Dass es sich bei den Sondierbohrungen um Vorbereitungsarbeiten für allfällige neue Fassungsbrunnen handelt, die später noch zu bewilligen wären, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant (vgl. E. 4.3 hiervor). Nicht relevant ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Erschliessung neuer Quellen sei unnötig bzw. die Beschwerdegegnerin sei nicht darauf angewiesen. Die Beschwerdeführerin dringt somit auch mit der Rüge, das vorinstanzliche Urteil widerspreche Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a GschV, nicht durch. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 28 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 2016 (BauG/VS; SGS 705.1) i.V.m. Art. 44 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Termen vom 9. Mai 2006 (BZR Termen). 
 
7.1. Damit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von kantonalem und kommunalem Recht. Ob ein Entscheid kantonales (inklusive kommunales) Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; je mit Hinweisen).  
 
7.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BauG/VS und Art. 44 Abs. 1 BZR Termen müssen Bauten und Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie müssen den Anforderungen an den Brandschutz sowie den gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen entsprechen. Nach Art. 28 Abs. 2 BauG/VS und Art. 44 Abs. 2 BZR Termen dürfen Bauten und Anlagen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen.  
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil auf die Bedingungen und Schutzmassnahmen verwiesen, welche die Dienststelle für Umweltschutz mit der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für die Sondierbohrungen verknüpft hat (vgl. E. 6.2 hiervor). Sie hat sodann ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin angesprochenen früheren Verunreinigungen von bestehenden Fassungsbrunnen seien nicht auf Bohrungen zurückzuführen und auch aus einer in der Vergangenheit misslungenen Sondierbohrung könne nicht abgeleitet werden, dass das betroffene Gebiet generell zu fragil oder zu instabil für Bohrungen sei. Weitere Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Personen bzw. dem Eigentum Dritter würden sich neben den angeordneten Massnahmen nicht aufdrängen. 
 
7.3. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf den von ihr in Auftrag gegebenen Fachbericht vom 23. Mai 2019 zur Einschätzung des Gefährdungspotentials des Projekts der Beschwerdegegnerin geltend, die geplanten Sondierbohrungen würden die bestehenden, auf ihren Grundstücken liegenden Fassungsbrunnen gefährden.  
Das GschG und die GschV regeln detailliert, welche Tätigkeiten mit Blick auf den Schutz des Grundwassers zulässig sind und welche Schutzmassnahmen gegebenenfalls getroffen werden müssen (vgl. E. 6.1 hiervor). Weshalb sich aus den allgemein formulierten Art. 28 Abs. 2 BauG/VS und Art. 44 Abs. 2 BZR Termen weitergehende Einschränkungen für die von der Beschwerdegegnerin geplanten Sondierbohrungen ergeben sollten, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Der Schluss der Vorinstanz, von den geplanten Sondierbohrungen gehe keine Gefahr für die Gesundheit von Personen bzw. für das Eigentum Dritter aus, wenn die in der Bohrbewilligung angeordneten Massnahmen (gemäss GschG und GschV) eingehalten würden, ist nach dem bereits Ausgeführten (vgl. E. 6.2 hiervor) nachvollziehbar und im Ergebnis jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf den von ihr in Auftrag gegebenen Fachbericht vom 23. Mai 2019, in welchem verschiedene Probleme aufgeführt werden, die Sondierbohrungen mit sich bringen können, ändert daran nichts. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus auf angebliche Gefahren hinweist, welche die erst später geplante Fassung des Grundwassers bzw. die Errichtung von neuen Fassungsbrunnen mit sich bringen könnten (vgl. E. 4.3 und 6.2 hiervor). 
Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von Art. 28 Abs. 2 BauG/VS und Art. 44 Abs. 2 BZR Termen überhaupt in genügender Weise rügt, dringt sie auch damit nicht durch. 
 
8.  
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 USG
Nach Art. 11 Abs. 1 USG sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Die Beschwerdeführerin befürchtet, das Projekt der Beschwerdegegnerin könnte bestehende Grundwasserquellen beeinträchtigen. Der Schutz des Grundwassers richtet sich indessen nach dem GschG und der GschV (vgl. E. 6.1 hiervor). Art. 11 Abs. 1 USG ist für die Beantwortung der Frage, ob die bewilligten Sondierbohrungen und Pumpversuche zulässig sind, nicht einschlägig. 
 
9.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.12). 
 
9.1. Art. 6 der Verordnung des EDI über Getränke äussert sich zu den Anforderungen, welche natürliches Mineralwasser erfüllen muss. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung muss sich natürliches Mineralwasser auszeichnen durch seine besondere geologische Herkunft, die Art und Menge der mineralischen Bestandteile, die ursprüngliche Reinheit sowie durch eine Zusammensetzung, eine Temperatur und einen Erguss, die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleichbleiben (Satz 1). Diese Charakteristik muss mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach folgenden Kriterien bestimmt werden: a. geologisch und hydrogeologisch; b. physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch; c. mikrobiologisch (Satz 2).  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Mineralwasser, welches in dem Bereich gewonnen werden könnte, in welchem die Beschwerdegegnerin Sondierbohrungen plant, könne sich nicht entscheidend von demjenigem Mineralwasser abheben, welches aus den ganz in der Nähe liegenden, bestehenden Fassungsbrunnen bereits gewonnen werde. Mit Blick auf Art. 6 der Verordnung des EDI über Getränke dürfe es somit nicht unter einem anderen Marken- oder Fantasienamen in den Handel gebracht werden.  
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Frage, unter welchem Namen das Mineralwasser, welches aus den für später geplanten, erst noch zu bewilligenden neuen Fassungsbrunnen gewonnen werden könnte, nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten. Art. 6 der Verordnung des EDI über Getränke ist für die Beantwortung der Frage, ob die ersuchten Sondierbohrungen und Pumpversuche zulässig sind, nicht relevant. 
 
10.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 10'095.35 eingereicht, ohne den genauen Arbeitsaufwand der anwaltlichen Vertretung auszuweisen. Mit Blick auf die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie den notwendigen Arbeitsaufwand der anwaltlichen Vertretung (vgl. Art. 6 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), erweist sich die Kostennote als überhöht. Angemessen ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.--. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Termen, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle